Rz. 50
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Verfügung den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog[1] vorläufig zu sichern (§§ 935, 940 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).[2] Der Anspruch aus § 9 TzBfG selbst ist dagegen grundsätzlich nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sicherbar.[3] Es besteht – von besonderen Ausnahmefällen abgesehen[4] – keine Rechtfertigung für die damit notwendig verbundene Vorwegnahme der Hauptsache.
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