Rz. 81
Unabhängig davon, ob der finanzielle Teil des Urlaubsanspruchs als einer von zwei Aspekten eines – einheitlichen – Anspruchs angesehen wird[1], oder ob er vom Freistellungsanspruch getrennt betrachtet wird, handelt es sich um einen "normalen" Vergütungsanspruch, für den hinsichtlich Abtretbarkeit und Pfändbarkeit keine Besonderheiten bestehen.[2] Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch abgetreten werden kann, soweit er pfändbar ist (§ 400 BGB) und dass eine Aufrechnung im Rahmen der Pfändbarkeit möglich ist. Die Pfändungsmöglichkeiten bestehen im gleichen Umfang, wie wenn der Arbeitnehmer Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit erhielte.[3]
Dieselben Erwägungen gelten für den Urlaubsabgeltungsanspruch.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen