Leitsatz (redaktionell)
Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen der Anwendung einer Ausschlußfrist nicht schon dann entgegen, wenn die Rechtslage zweifelhaft und der Arbeitnehmer deshalb möglicherweise unsicher gewesen ist, ob ihm der fragliche Anspruch zustehe.
Orientierungssatz
Auslegung des § 9 (Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen) des Rahmentarifvertrages vom 1960-12-02 für Angestellte im Groß- und Außenhandel im Bereich der Wirtschaftsvereinigung Groß- und Außenhandel, Bezirksvereinigung Ruhrgebiet eV.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.11.1965; Aktenzeichen 5 Sa 848/64) |
Fundstellen
Haufe-Index 438702 |
BB 1966, 1187 |
DB 1966, 1613 |
BetrR 1966, 350 |
SAE 1967, 137 |
AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 34 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 19 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 19 |
EzA § 4 TVG, Nr 6 |
PraktArbR TVG § 4 Abs 4, 5 Nr 211 |
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