Leitsatz (redaktionell)
1. Wird einem Arbeitnehmer gekündigt und er zugleich unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Verzicht auf jede Arbeitsleistung beurlaubt, so muß er sich grundsätzlich innerhalb dieses Zeitraums erzielten anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.
2. Eine von BGB § 615 S 2 abweichende Regelung muß ausdrücklich und zweifelsfrei getroffen werden.
3. Die Beweislast für einen Sachverhalt gemäß Leitsatz 2 trägt der Arbeitnehmer.
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 15.01.1963; Aktenzeichen 3 Sa 101/62) |
Fundstellen
Haufe-Index 440491 |
BAGE 15, 15, 258 |
BAGE, 258 |
BB 1964, 552 |
NJW 1964, 1243 |
JR 1965, 97 |
AP § 615 BGB, Nr 24 |
AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 9 |
AR-Blattei, ES 80 Nr 9 |
BArbBl 1964, 812 |
EzA § 615 BGB, Nr 6 |
MDR 1964, 538 |
PraktArbR BGB § 615, Nr 216 |
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