Leitsatz (redaktionell)

1. Unter den Begriff "Arbeitstag" im Sinne von SchwBG F: 1961-08-14 § 34 fallen alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzlich anerkannte Feiertage sind.

2. Aus dem Gesichtspunkt der Akzessorietät des Zusatzurlaubs zum Grundurlaub allein kann ein Arbeitnehmer noch kein Recht herleiten, daß auch auf den Zusatzurlaub ein arbeitsfreier Sonnabend nicht angerechnet wird, wenn bei der Berechnung des Grundurlaubs die arbeitsfreien Sonnabende nicht mitgezählt werden.

3. Ein Rechtsanwalt hat die von ihm bei der Organisation und Überwachung seines Büros zu fordernde äußerste Sorgfalt erbracht, wenn er seine Bürovorsteherin, die eine bislang tadelfreie Berufspraxis von 28 Jahren aufweist, mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Zustellung einer Berufungsbegründungsschrift betraut. Übersieht diese Bürovorsteherin erstmals bei der Nachprüfung des gerichtlichen Eingangsstempels, daß der Bürolehrling den Schriftsatz versehentlich bei einem unzuständigen Gericht abgegeben hat, und führt dieses Versehen zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, so stellt dieser Umstand für die Prozeßpartei einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden unabwendbaren Zufall im Sinne von ZPO § 233 Abs 1 dar.

4. Der Senat schließt sich der Ansicht von BGH 1958-07-14 VII ZR 99/67 = BGHZ 28, 123 (126) an, daß ein Feststellungsinteresse zu bejahen ist, wenn die Leistungsklage zwar möglich gewesen wäre, darüber aber Zweifel bestanden und das Prozeßgericht den Kläger deshalb veranlaßt hat, seinen Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag zu ändern.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 22.04.1963; Aktenzeichen 2 Sa 33/63)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439930

BAGE 17, 284

BAGE, 284

BB 1964, 474

DB 1964, 591

NJW 1964, 1043

BetrR 1964, 192

SAE 1964, 226

AP § 34 SchwBeschG 1961, Nr 3

AR-Blattei, ES 1640 Nr 95

AR-Blattei, Urlaub Entsch 95

BArbBl 1964, 812

MDR 1964, 539

RiA 1964, 223

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