Leitsatz (redaktionell)
1. Änderungskündigungen sind unwirksam, wenn im Zeitpunkt des Zuganges ein Kündigungsverbot besteht.
2. Besteht kein Kündigungsverbot, ist zu prüfen, ob bei Zugang der Änderungskündigung sonstige tarifliche Vorschriften entgegenstehen; dabei ist auch zu berücksichtigen, von welchem Zeitpunkt an die vertraglichen Bedingungen geändert werden sollen und ob diese Änderung dann zulässig ist.
3. Der Massenentlassungsschutz des KSchG § 17 gilt nicht für Änderungskündigungen, die von den Arbeitnehmern unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung angenommen sind.
4. Der Betriebsrat ist vor dem Ausspruch von Änderungskündigungen anzuhören. Dabei ist er über das Änderungsangebot zu unterrichten.
Orientierungssatz
1. Änderungskündigung und Tarifanwendung.
2. Zur Prüfung, ob die Änderungskündigungen sozial gerechtfertigt sind, wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Verfahrensgang
LAG Nürnberg (Entscheidung vom 10.04.1978; Aktenzeichen 4 Sa 592/77) |
ArbG Weiden (Entscheidung vom 28.09.1977; Aktenzeichen 3 Ca 251/77) |
Fundstellen
BAGE 38, 106-118 (LT1-4) |
BAGE, 106 |
DB 1982, 1520-1522 (LT1-4) |
NJW 1982, 2839 |
ARST 1982, 147-148 (LT3-4) |
BlStSozArbR 1982, 346-347 (T) |
JR 1983, 220 |
SAE 1982, 104-108 (LT1-4) |
AP § 2 KSchG 1969 (LT1-4), Nr 2 |
AR-Blattei, ES 1020 Nr 224 (LT1-4) |
AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 224 (LT1-4) |
EzA § 2 KSchG, Nr 4 (LT1-4) |
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