Leitsatz (redaktionell)
1. Der Lohnfortzahlungsanspruch nach GewO § 133c Abs 2 ist auch dann nur auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsverhinderung begrenzt, wenn den Arbeitnehmer während der Arbeitsverhinderung ein neues Unglück trifft, das ebenfalls zu einer Arbeitsverhinderung führt. In diesem Falle wird bei entsprechender Dauer der durch das frühere und das neue Unglück bewirkten Arbeitsverhinderung im gegebenen Falle nur die Sechs-Wochenfrist ausgeschöpft.
2. Der Gehaltsfortzahlungsanspruch nach GewO § 133c Abs 2 besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des durch unverschuldetes Unglück an der Dienstleistung verhinderten Angestellten nicht wegen dieser Arbeitsverhinderung kündigt (Bestätigung von BAG 1963-11-28 2 AZR 117/63 = BAGE 15, 121 (122) = AP Nr 25 zu § 133c GewO).
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.05.1966; Aktenzeichen 5 Sa 808/65) |
Fundstellen
Haufe-Index 437270 |
BAGE 20, 90 |
BAGE, 90 |
BB 1968, 85 |
DB 1968, 91 |
NJW 1968, 270 |
BetrR 1968, 256 |
ARST 1968, 37 |
Gewerkschafter 1968, 120 |
SAE 1968, 184 |
AP § 133c GewO, Nr 27 |
AR-Blattei, ES 1000 Nr 101 |
AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 101 |
EzA § 133c GewO, Nr 6 |
MDR 1968, 271 |
PERSONAL 1968, 155 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen