Leitsatz (redaktionell)

1. Stellt das Berufungsgericht durch Auslegung fest, daß der vereinbarte jederzeitige Widerruf eines Ruhegeldversprechens nicht dem freien Ermessen des Arbeitgebers vorbehalten sein sollte, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er nach billigem Ermessen ausgeübt werden soll.

2. Für die Frage, ob die Ausübung des Widerrufs nach billigem Ermessen vorgenommen ist, ist nicht allein maßgebend, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens sich verschlechtert haben. Auch andere Umstände des Einzelfalles können von Bedeutung sein.

3. Entspricht die Ausübung des Widerrufs nicht der Billigkeit, so findet BGB § 315 Abs 3 entsprechende Anwendung.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 28.06.1954; Aktenzeichen 3 Sa 194/54)

 

Fundstellen

BAGE 4, 354 (LT1-3)

BAGE, 354

AP § 242 BGB Ruhegehalt (LT1-3), Nr 13

AR-Blattei, ES 1350 Nr 12 (LT1-3)

AR-Blattei, Ruhegeld (-gehalt) Entsch 12 (LT1-3)

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