Leitsatz (redaktionell)
1. Es bleibt offen, ob ein anläßlich oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärter Verzicht des Arbeitnehmers auf ein qualifiziertes Zeugnis rechtswirksam ist.
2. Jedenfalls können allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln - etwa in Vergleichen, die einen Kündigungsprozeß beenden - nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden, daß sie auch einen Verzicht auf ein qualifiziertes Zeugnis enthalten.
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 17.04.1974; Aktenzeichen (2) 3 Sa 439/73) |
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 22.11.1973; Aktenzeichen 1 Ca 1209/73) |
Fundstellen
Haufe-Index 439928 |
NJW 1975, 407 |
ARST 1975, 61 |
WM IV 1975, 169 |
AP § 630 BGB (LT1-2), Nr 9 |
AR-Blattei, ES 1850 Nr 15 (LT1-2) |
AR-Blattei, Zeugnis Entsch 15 (LT1-2) |
EzA § 630 BGB, Nr 5 |
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