Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungszeit einer Freundschaftspionierleiterin
Leitsatz (redaktionell)
Vgl. Urteil des Senats vom 19. Januar 1995 (BAGE 79, 143 = AP Nr. 1 zu § 19 BAT-O).
Normenkette
BAT-O § 19; Übergangsvorschriften zu § 19 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 1995 – 9 (6) Sa 440/94 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten der Klägerin nach § 19 BAT-O.
Die Klägerin studierte von 1979 bis 1983 an der Pädagogischen Hochschule „Karl Friedrich Wilhelm Wander” in Dresden in der Fachkombination Freundschaftspionierleiter/Geschichte und erwarb den Hochschulabschluß. Sie erhielt damit die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Geschichte der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR und war berechtigt, die Berufsbezeichnung „Freundschaftspionierleiter und Diplomlehrer für Geschichte” zu führen. Aufgrund Arbeitsvertrags vom 26. November 1982 mit dem Rat des Kreises B. war die Klägerin als Freundschaftspionierleiterin an der polytechnischen Oberschule (fortan: POS) „C.” B. beschäftigt. Der Tätigkeitsaufnahme war die Berufung der Klägerin als Freundschaftspionierleiterin durch die damalige FDJ-Kreisleitung B. vorausgegangen. Durch Überleitungsvertrag vom 4. Januar 1988 zwischen dem Rat des Kreises B., Abteilung Volksbildung, und dem Rat des Stadtbezirkes H., Abteilung Volksbildung, beendete die Klägerin ihre Tätigkeit in B. und nahm mit Wirkung vom 7. November 1987 eine Tätigkeit als Freundschaftspionierleiterin in der Stadt H. auf, zunächst an der POS „B.” und sodann an der POS „He.”. Zwischen dem 1. August 1983 und dem 28. Februar 1990 erteilte die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als Freundschaftspionierleiterin auch Unterricht. Aufgrund Änderungsvertrags vom 16. Januar 1990 mit dem Rat des Stadtbezirks West der Stadt H. – Volksbildung – ist die Klägerin seit dem 1. März 1990 als Lehrerin an der POS „He.” tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) – vom 10. Dezember 1990 Anwendung. In § 19 BAT-O und den Übergangsvorschriften dazu (fortan: Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O) heißt es:
„§ 19
Beschäftigungszeit
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
…
(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.
…
Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991:
1. Als Übernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1
…
b) für Angestellte der Länder
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat,
…
4. Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen
…
c) Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war.
Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe wird insbesondere vermutet, wenn der Angestellte
aa) vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte.
…
Der Angestellte kann die Vermutung widerlegen.
…”
Das beklagte Land teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 1993 mit, daß der Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin bei dem beklagten Land auf den 1. März 1990 festgesetzt sei. Den Einspruch der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 1993 wies die Bezirksregierung H. mit Schreiben vom 18. März 1993 zurück.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auch die Zeit vom 1. August 1983 bis zum 28. Februar 1990 sei als Beschäftigungszeit anzurechnen. Das beklagte Land habe zwar nicht die Tätigkeit der Freundschaftspionierleiter übernommen, aber es führe die Bildungsaufgabe weiter, die vorab vom Rat des Kreises, Abteilung Volksbildung, wahrgenommen worden sei. Ihr früherer Arbeitsvertrag sei mit den damaligen Räten des Kreises und nicht mit der FDJ geschlossen worden. Sie habe auch nicht hauptamtlich für die FDJ gearbeitet, sondern sei seit dem 1. August 1983 ununterbrochen an Schulen beschäftigt gewesen. Das beklagte Land habe auch die Schule übernommen, an der sie beschäftigt gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, die anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten der Klägerin seit dem 1. August 1983 anzuerkennen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Zeit der Tätigkeit der Klägerin als Freundschaftspionierleiter sei nach Nr. 2 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. c Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O als Beschäftigungszeit nicht zu berücksichtigen. Für die Anrechnung von Beschäftigungszeiten von Angestellten der Länder sei die Übernahme von Aufgaben zentraler Staatsorgane, ihrer nachgeordneten Einrichtungen sowie sonstiger Einrichtungen oder Betriebe durch das Land Voraussetzung. Die Aufgabe der Freundschaftspionierleiter sei aber ersatzlos weggefallen. Eine Anrechnung sei auch wegen der Systemnähe der Freundschaftspionierleiter ausgeschlossen. Diese seien im Auftrag und im Interesse der FDJ zur Wahrnehmung der politischen Aufgaben dieser Organisation den Schulen angegliedert gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Zeit, in der die Klägerin als Freundschaftspionierleiterin tätig war, ist von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß die Zeit vom 1. August 1983 bis zum 28. Februar 1990, in der die Klägerin als Freundschaftspionierleiterin tätig gewesen ist, nicht als Beschäftigungszeit anzurechnen sei. Das Arbeitsverhältnis habe sich durch die Besonderheit ausgezeichnet, daß die Klägerin in dieser Zeit in einem Arbeitsrechtsverhältnis sowohl zu der zuständigen Kreisleitung der FDJ als auch zu dem zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Volksbildung, gestanden habe. Die Klägerin habe die Arbeitsleistung zwei verschiedenen Arbeitgebern geschuldet. Da sie aber überwiegend als Freundschaftspionierleiterin tätig gewesen sei und nur untergeordnet, nämlich höchstens 6 Stunden in der Woche, Unterrichtstätigkeit geleistet habe, habe sie keine Aufgaben der Volksbildung der DDR wahrgenommen, sondern eine Aufgabe der FDJ. Da das beklagte Land die Tätigkeit der Freundschaftspionierleiter nicht übernommen habe, komme eine Anrechnung der Dienstzeit als Beschäftigungszeit nach Nr. 2 Buchst. b Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O nicht in Betracht. Damit könne es dahinstehen, ob die Berücksichtigung der streitigen Zeit als Beschäftigungszeit auch nach Nr. 4 Buchst. c Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O ausgeschlossen wäre, weil die Tätigkeit als Freundschaftspionierleiterin aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen war.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Die Zeit der Tätigkeit der Klägerin als Freundschaftspionierleiterin vom 1. August 1983 bis zum 28. Februar 1990 ist nicht als Beschäftigungszeit i.S.v. § 19 BAT-O anzurechnen.
1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß als Grundlage einer Anrechnung nur Nr. 2 Buchst. b Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O in Betracht kommt.
a) Eine Anrechnung nach § 19 Abs. 1 BAT-O entfällt, da der Rat des Kreises B. bzw. der Rat des Stadtbezirks H. nicht mit dem beklagten Land identisch ist. Damit handelt es sich nicht um eine Beschäftigungszeit bei „demselben Arbeitgeber” im Sinne von § 19 Abs. 1 BAT-O. Eine Anrechnung der Beschäftigungszeit nach § 19 Abs. 2 BAT-O kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die früheren Arbeitgeber der Klägerin nicht den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet haben.
b) Durch die Auflösung des Rates des Kreises B. und des Stadtbezirks H. sind die früheren Arbeitgeber der Klägerin weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Art. 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist. Deshalb gelten gem. Nr. 2 Buchst. b Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O als Beschäftigungszeiten nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O für die Klägerin als Angestellte des beklagten Landes Zeiten der Tätigkeit bei örtlichen Staatsorganen und ihnen nachgeordneten Einrichtungen, soweit das beklagte Land deren Aufgabe bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.
c) Die erforderliche Übernahme bezieht sich auf die Aufgaben der Einrichtung und nicht auf die Fortführung der Tätigkeit des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz. Dies ergibt der Tarifwortlaut. Die Aufgabe der Einrichtung bestimmt sich nach dem Inhalt und Ziel der Tätigkeit der Einrichtung. Zur Ermittlung der Aufgabe sind, soweit sie nicht anderweitig festgelegt ist, die für die Einrichtung geltende Rechtsgrundlage und sonstige Bestimmungen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse usw.) heranzuziehen (vgl. BAG Urteil vom 29. Februar 1996 – 6 AZR 472/95 – AP Nr. 10 zu § 19 BAT-O und BAGE 82, 334 = AP Nr. 5 zu § 19 BAT-O). Die so ermittelte Aufgabe ist mit der ebenso zu ermittelnden Aufgabe der „Nachfolgeeinrichtung” zu vergleichen.
Die Tätigkeit des Freundschaftspionierleiters war geregelt in der Richtlinie zur Auswahl, zur Delegierung, zum Einsatz und zur Tätigkeit der hauptberuflich tätigen Freundschaftspionierleiter vom 5. April 1976 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1976, Seite 23) – im folgenden: Richtlinie 76 – und in der Richtlinie zur Tätigkeit der hauptamtlichen Freudschaftspionierleiter (Arbeitsrichtlinie) und Regelungen für die Leitungen der FDJ zur Auswahl, zur Delegierung und zum Einsatz der Freundschaftspionierleiter vom 17. April 1984 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1984, Seite 77) – im folgenden: Richtlinie 84 –, durch deren Schlußbestimmung die Richtlinie 76 mit Wirkung vom 1. August 1984 aufgehoben wurde. Der Freundschaftspionierleiter war danach politischer Leiter der Pionierfreundschaft (Abschn. I Nr. 1 Richtlinie 84). Diese Aufgabe ist vom beklagten Land nicht übernommen worden. Zu Recht hat daher das Landesarbeitsgericht die Tätigkeit der Klägerin als Freundschaftspionierleiterin nicht für nach Nr. 2 Buchst. b der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O anrechnungsfähig gehalten.
Diese Tätigkeit kann aber auch nicht deshalb nach dieser Tarifbestimmung angerechnet werden, weil die Klägerin neben der Freundschaftspionierleitertätigkeit bis zu sechs Unterrichtsstunden in der Woche unterrichtet hat. Zwar hat das beklagte Land die Aufgaben der Volksbildung übernommen, so daß Lehrertätigkeit grundsätzlich als Beschäftigungszeit anzurechnen ist. Die Anrechnung würde jedoch voraussetzen, daß die Klägerin in der DDR die Aufgaben einer Lehrerin wahrgenommen hat. Daran fehlte es. Die Klägerin hat zwar nebenher unterrichtet. Dadurch wurde sie aber nicht zur Lehrerin. Die Klägerin war als Freundschaftspionierleiterin mit dem weitaus überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit „hauptamtlicher Funktionär der Freien Deutschen Jugend” (Abschn. I Nr. 1 der Richtlinie 84). Diese Eigenschaft gab ihrer Tätigkeit das Gepräge.
2. Die Zeit, in der die Klägerin als Freundschaftspionierleiterin tätig war, ist außerdem nach Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen. Diese Vorschrift schließt Zeiten einer Tätigkeit von der Berücksichtigung aus, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war. Dies trifft für die Tätigkeit der Klägerin als Freundschaftspionierleiterin zu.
Die Tätigkeit der Klägerin zwischen dem 1. August 1983 und dem 28. Februar 1990 ist – wie oben unter II. 1. ausgeführt – nach der Richtlinie 76 und der Richtlinie 84 zu beurteilen. Wie der Senat mit Urteil vom 19. Januar 1995 (BAGE 79, 143 = AP Nr. 1 zu § 19 BAT-O) entschieden hat, ergibt sich aus beiden Richtlinien, daß die Tätigkeit einer Freundschaftspionierleiterin aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war. Der Senat hat dort ausgeführt:
„Der Freundschaftspionierleiter war hauptamtlicher Funktionär der FDJ. In Abschn. I Nr. 1 der Richtlinie 84 ist seine Stellung unter der Überschrift „Der Freundschaftspionierleiter als hauptamtlicher Funktionär der freien deutschen Jugend” beschrieben. … Er war nach Abschn. I Nr. 2.1. Richtlinie 84 beauftragt, die Pionierfreundschaft auf der Grundlage der Beschlüsse der SED und der FDJ in Übereinstimmung mit den Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule politisch und pädagogisch zu führen. Der Freundschaftspionierleiter stützte sich in seiner Tätigkeit auf die Kraft der Schulparteiorganisation der SED und legte vor ihr Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab (Abschn. I Nr. 2.2. Richtlinie 84). Die grundlegende Aufgabe des Freundschaftspionierleiters war es, „den Jungen Pionieren die Politik der SED, die Weltanschauung und Moral der Arbeiterklasse zu vermitteln und sie aktiv in den Kampf des werktätigen Volkes für die Stärkung und den Schutz des sozialistischen Vaterlands, der Deutschen Demokratischen Republik, einzubeziehen.” (Abschn. I Nr. 3 Richtlinie 84). Bereits aus dieser Stellung und Aufgabenbeschreibung des Freundschaftspionierleiters, wie auch aus seiner Berufung durch das Sekretariat der Kreisleitung der FDJ (Abschn. I Nr. 4.1. der Richtlinie 84), ergibt sich, daß die Übertragung der Tätigkeit eines Freundschaftspionierleiters eine besondere persönliche Systemnähe voraussetzte.
Aber auch aus Nr. 4 Satz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O läßt sich schließen, daß die Tätigkeit des Freundschaftspionierleiters zu den Tätigkeiten gehörte, die aufgrund einer persönlichen Systemnähe übertragen worden waren. Nach dieser Bestimmung wird vermutet, daß die Übertragung einer Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe erfolgte, wenn der Angestellte vor oder bei Übertragung eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte. Ginge Organisation innehatte. Ginge es um eine andere der Klägerin übertragene Tätigkeit, würde somit die hauptamtliche Funktion in der FDJ, die die Klägerin als Freundschaftspionierleiterin vor oder bei Übertragung jener Tätigkeit innehatte, zu Lasten der Klägerin die Vermutung der Nr. 4 Satz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Übergangsvorschrift § 19 BAT-O begründen. Daraus folgt, daß nach dem Willen der Tarifparteien in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Frage stellt, ob die ausgeübte Funktion selbst von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen ist, eine hauptamtliche FDJ-Funktion und damit die Freundschaftspionierleitertätigkeit im Sinne der Nr. 4 Satz 1 Buchstabe c Übergangsvorschrift § 19 BAT-O als aufgrund einer persönlichen Systemnähe übertragen anzusehen ist.”
Der Senat sieht aus Anlaß des vorliegenden Falles keinen Grund, von dieser Auffassung abzugehen.
Unerheblich ist somit, daß die Klägerin auch unterrichtete und insofern eine „Doppelstellung” innehatte. Dadurch entfällt nicht die Bewertung der Stellung des Freundschaftspionierleiters als hauptamtlicher Funktionär der FDJ mit dem Arbeitsplatz Schule (Abschn. I Nr. 2.1. Richtlinie 84) und die daraus folgende rechtliche Konsequenz nach den Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, H. Schmidt, K.-H. Reimann
Fundstellen