Leitsatz (redaktionell)
1. Praktika, die von Studenten der Fachhochschule für Sozialwesen in Stuttgart nach Maßgabe des Fachhochschulgesetzes des Landes Baden-Württemberg sowie der danach erlassenen Studien- und Prüfungsordnung abgeleistet werden, fallen nicht unter den Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten für Berufe des Sozial- und des Erziehungsdienstes (PraktTV) vom 1970-12-17 idF vom 1972-01-19.
2. Das BBiG regelt die Berufsausbildung insoweit nicht, als sie den Schulgesetzen der Bundesländern unterliegt. Daher findet auch BBiG § 19 auf Studenten, die innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil ein Praktikum absolvieren, keine Anwendung.
3. Die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nur auf Arbeitsverhältnisse und nicht auf öffentlichrechtliche Gewaltverhältnisse und den schulischen Bereich bezüglich der Schüler und Studenten.
4. Auch Erklärungen der Tarifvertragsparteien, die selbst keinen tariflichen Charakter haben, können, sofern der entsprechende Wille der Tarifvertragsparteien aus dem Tarifwortlaut hergeleitet werden kann, zur Ergänzung und Bestätigung der Tarifauslegung mitverwertet werden.
Normenkette
GG Art. 30, 70; TVG § 4; BBiG § 19; TVG § 1 Abs. 1; FHSchulG BW §§ 16-17; BAT § 3 Buchst. f.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.06.1973; Aktenzeichen 4 Sa 7/73) |
Fundstellen
Haufe-Index 439325 |
BAGE 26, 198-207 (LT1-4) |
BAGE, 198 |
DB 1974, 1920 |
AP § 3 BAT, Nr 3 |
AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 9 (LT1-4) |
AR-Blattei, ES 400 Nr 9 (LT1-4) |
EzA § 19 BBiG, Nr 1 |
PersV 1975, 150-153 (LT1-4) |
RiA 1974, 228 |
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