Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätete Urteilsabsetzung

 

Normenkette

ZPO § 551 Nr. 7

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 06.04.2000; Aktenzeichen 8 Sa 1649/99)

ArbG Göttingen (Urteil vom 06.08.1999; Aktenzeichen 1 Ca 789/98)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. April 2000 – 8 Sa 1649/99 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien, auf deren Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung findet, streiten darum, ob dem im Landeskrankenhaus (LKH) G. als Krankenpfleger mit VergGr. Kr. III beschäftigten Kläger neben der sog. Psychiatriezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 b) zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT auch eine sog. Intensivzulage nach Abs. (1 a) der genannten Protokollerklärung zusteht.

Der Kläger war seit 1. Februar 1993 auf der Station 14.1 des LKH tätig und ist seit 11. November 1998 in der Sicherheitszentrale für die Stationen 14.1 und 14.2 des LKH beschäftigt. Mit Schreiben vom 22. November 1996 hat er die sog. Intensivzulage in Höhe von 90,00 DM monatlich rückwirkend geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 2.790,00 DM brutto und ab 1. Januar 1999 jeweils monatlich 90,00 DM brutto zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter und rügt ua., das Urteil des Landesarbeitsgerichts sei nicht mit Gründen versehen, weil es erst nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung abgesetzt und vollständig von den Richtern unterzeichnet zur Geschäftsstelle gelangt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet.

Die Revision rügt mit Recht, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sei nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO; vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – AP ZPO § 551 Nr. 21 = EzA ZPO § 551 Nr. 1; BAG 4. August 1993 – 4 AZR 501/92 – BAGE 74, 44). Das angefochtene Urteil ist erst am 27. April 2001 und damit mehr als fünf Monate nach seiner Verkündung gemäß § 315 ZPO zur Geschäftsstelle gelangt. Dieser absolute Revisionsgrund gebietet die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung (§§ 549 Abs. 1, 550, 564, 565 Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, Lindemann, N. Schuster

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1489971

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