Entscheidungsstichwort (Thema)
Hemmung der Verjährung. Abfindungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
Hemmung der Verjährung aufgrund höherer Gewalt bei irrtümlicher Löschung der Gemeinschuldnerin im Handelsregister; vgl. BAG Urteil vom 29. November 1990 – 2 AZR 312/90 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen.
Normenkette
BGB §§ 195, 196 Abs. 1 Nrn. 8-9, §§ 203, 205, 209 Abs. 2 Nr. 2, § 214; KO § 59 Abs. 1 Ziff. 2, §§ 61, 75, 204; LöschG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 15.01.1990; Aktenzeichen 19 Sa 1148/89) |
ArbG Bielefeld (Urteil vom 30.05.1989; Aktenzeichen 1 Ca 335/89) |
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Januar 1990 – 19 Sa 1148/89 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Abfindung zur Konkurstabelle. Die Parteien streiten darüber, ob diese Forderung verjährt ist.
Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der L. GmbH. Der Kläger war Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin. Kurz nach ihrer Gründung, am 1. Juli 1982, durch die D. GmbH als alleinige Gesellschafterin, hat sie in großem Umfang Personal abgebaut. Davon war auch der Kläger betroffen. Die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin hat deswegen mit ihm am 18. August 1982 einen formularmäßigen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Danach sollte sein Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1982 gegen Zahlung einer Abfindung von 6.720,– DM enden. Dieser Betrag sollte in 12 Monatsraten gezahlt werden. Der Kläger hat bisher nichts erhalten.
Die Gemeinschuldnerin hat in gleicher Weise das Arbeitsverhältnis mit weiteren 111 Arbeitnehmern beendet und entsprechend der Dauer der Betriebs Zugehörigkeit Abfindungen in unterschiedlicher Höhe vereinbart. Am 9. September 1982 wurde dementsprechend zwischen dem Betriebsrat und der Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen. Damit wird auf Anlagen verwiesen, die eine Aufstellung der zur Entlassung vorgesehenen Arbeitnehmer und die Höhe der Abfindungen enthalten. Darin ist auch der Kläger mit der Abfindung in vereinbarter Höhe verzeichnet.
Die Gemeinschuldnerin stellte nach teilweiser Ausgliederung ihrer Fertigung und Einstellung ihrer Zahlungen am 3. März 1983 Konkursantrag. Am 4. März 1983 wurde das Konkursverfahren eröffnet, aber am 31. März 1983 nach einem entsprechenden Bericht des seinerzeit eingesetzten Konkursverwalters mangels Masse wieder eingestellt. Der Kläger hatte damals seine Forderung noch nicht angemeldet. Die Gesellschaft wurde am 15. November 1983 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 1987 haben sieben andere ehemalige Arbeitskollegen des Klägers beim Registergericht die Anordnung der Nachtragsliquidation über das Vermögen der Gemeinschuldnerin mit der Begründung beantragt, der Konkursverwalter und der Konkursrichter hätten derzeit übersehen, daß entweder ein Gründungsschwindel oder eine unzulässige Rückführung der Stammeinlage an die alleinige Gesellschafterin, die D. GmbH, erfolgt sei. Mit Beschluß vom 29. Juli 1987 hat daraufhin das Registergericht die Nachtragsliquidation angeordnet und die am 15. November 1983 erfolgte Löschung der Gesellschaft wieder aufgehoben. Dieses wurde im Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 156 des Jahres 1987 veröffentlicht und den Beziehern am 25. August 1987 zugestellt.
Nachdem die Gemeinschuldnerin sich geweigert hatte, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, mit dem der Nachtragsliquidator die volle Stammeinlage von der Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin und ihrem damaligen Geschäftsführer einklagen wollte, ist auf Antrag des Nachtragsliquidators vom zuständigen Amtsgericht am 31. Dezember 1987 erneut das Konkursverfahren eröffnet worden und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt worden. Der Kläger hat in diesem Verfahren am 5. Februar 1988 seine Abfindungsforderung angemeldet. Der Beklagte hat sie in der Prüfungsverhandlung „vorläufig” bestritten und sich auf Verjährung berufen.
Der Kläger hat geltend gemacht, es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Forderung noch vor Einstellung des ersten Konkursverfahrens, am 31. März 1983, zur Konkurstabelle anzumelden. Während des Zeitraums der Löschung der Gemeinschuldnerin im Handelsregister sei die Verjährung gehemmt gewesen. In diesem Zeitraum sei er durch höhere Gewalt daran gehindert worden, seine Forderung geltend zu machen. Er habe auch keine Nachtragsliquidation der Gemeinschuldnerin herbeiführen können, weil ihm verborgen geblieben sei, daß die Gesellschaft noch Vermögen habe. Er habe sich auf die Ermittlungen des Registergerichts zur Vermögenslosigkeit der Gemeinschuldnerin verlassen. Außerdem sei es treuwidrig, wenn sich die Gemeinschuldnerin jetzt ihren Zahlungsverpflichtungen auf Weisung ihrer Alleingesellschafterin entziehen wolle, nachdem sie die Einstellung des Konkursverfahrens und die Löschung im Handelsregister durch falsche Angaben erschlichen habe.
Der Kläger hat beantragt,
seine Forderung in Höhe von 6.720,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1983 zur Konkurstabelle, Amtsgericht Gütersloh – 11 N 121/87 –, festzustellen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Anspruch des Klägers auf Zahlung der vereinbarten Abfindung unterliege einer zweijährigen Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Nr. 9 BGB). Der Kläger sei nicht gehindert gewesen, diesen Anspruch noch vor Einstellung des ersten Konkursverfahrens im Jahre 1983 anzumelden. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei auch nicht durch höhere Gewalt gehemmt, weil es dem Kläger rechtlich möglich gewesen wäre, zur Vermeidung der Verjährung die Nachtragsliquidation herbeizuführen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte will mit der Revision die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, daß die mit der Gemeinschuldnerin vereinbarte Abfindung des Klägers nicht verjährt und dementsprechend rechtzeitig zur Konkurstabelle angemeldet worden ist.
I.1. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts unterliegt der Anspruch des Klägers auf Zahlung der einzelvertraglich vereinbarten Abfindung einer zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB. Obwohl davon: der letzte Teilbetrag am 31. Dezember 1983 fällig geworden sei, habe der Kläger die Verjährungsfrist gewahrt. Mit der Anmeldung der Forderung am 5. Februar 1988 zur Konkurstabelle habe der Kläger gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Verjährung unterbrochen, weil mindestens bis zur Bekanntmachung der Aufhebung der Löschung der Gemeinschuldnerin im Handelsregister die Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen sei. Dieser Zeitraum sei gemäß § 205 BGB nicht in die Verjährungsfrist mit einzurechnen, und der Kläger habe innerhalb der Nachfrist von sechs Monaten gemäß § 203 Abs. 1 BGB seine Forderung rechtzeitig geltend gemacht.
Die Verjährungsfrist sei gemäß § 203 Abs. 2 BGB deswegen gehemmt, weil der Kläger vorher durch höhere Gewalt daran gehindert worden sei, seinen Anspruch zu verfolgen. Es stelle sich für den Kläger als höhere Gewalt dar, daß die Einstellung des Konkursverfahrens und die Löschung der Beklagten im Handelsregister durch die Gerichte – wie sich nachträglich erwiesen habe – nicht sachgerecht gewesen seien und er selbst keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse der Gemeinschuldnerin gehabt habe. Das für die Rechtsverfolgung bestehende Hindernis sei frühestens mit der Bekanntmachung der Nachtragsliquidation im Bundesanzeiger am 25. August 1987 weggefallen. Danach sei dem Kläger eine gesetzliche Nachfrist von sechs Monaten verblieben, um die Verjährung zu unterbrechen. Diese Frist habe er mit der Anmeldung seiner Forderung zur Konkurstabelle gewahrt.
2. Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, daß der Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 203 Abs. 2 BGB nicht durch höhere Gewalt gehemmt gewesen sei. Selbst wenn der Kläger keine Kenntnis über die Voraussetzungen für eine Nachtragsliquidation gehabt haben sollte, berechtige diese Rechtsunkenntnis nicht zur Annahme höherer Gewalt. Allenfalls könne das dann zutreffen, wenn der Kläger sich mit aller ihm zumutbaren Sorgfalt Aufklärung darüber verschafft hätte, ob die Voraussetzungen für eine Nachtragsliquidation vorliegen. Das habe er aber im Gegensatz zu einigen ehemaligen Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin unterlassen, die sich die notwendigen Erkenntnisse für die Einleitung eines solchen Verfahrens verschafft hätten.
II. Diese Ausführungen der Revision vermögen nicht zu überzeugen.
1. Die Klage auf Feststellung der streitbefangenen Forderung zur Konkurstabelle ist gemäß § 146 KO zulässig. Zwar finden die Vorschriften über die Anmeldung der Forderungen und die Verteilung des Vermögens auf Masseansprüche keine Anwendung (Kilger, KO. 15. Aufl., § 57 Anm. 3; Kuhn/Uhlenbruck, KO. 10. Aufl., § 57 Rz 3; Hess/Kropshofer, KO. 3. Aufl., § 57 Rz 4; Heilmann/Klopp in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, § 58 Rz 3), weil Masseforderungen formlos gegenüber dem Konkursverwalter geltend zu machen sind. Die der Höhe nach unstreitige Forderung des Klägers auf Zahlung einer Abfindung war jedoch nur im ersten Konkursverfahren eine Masseschuld. Dieses Verfahren ist unter dem 31. März 1983 mangels Masse eingestellt worden (§ 204 KO) und ist damit beendet worden. An dem durch Beschluß vom 31. Dezember 1987 neu eröffneten zweiten Konkursverfahren nimmt diese Forderung jetzt nur noch als Konkursforderung nach § 61 KO teil, weil es sich nicht mehr um Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen handelt, deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des zweiten Konkursverfahrens geschuldet wird (§ 59 Abs. 1 Ziff. 2 KO). Daran ändert sich nichts dadurch, daß das erste Konkursverfahren eingestellt wurde, obwohl möglicherweise noch eine Forderung von sechs Millionen DM bestand (vgl. BAG Urteil vom 29. November 1990 – 2 AZR 312/90 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).
2. Die Klage ist auch begründet, denn wie das Landesarbeitsgericht zu Recht entschieden hat, ist der Anspruch des Klägers nicht verjährt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine einzelvertragliche Abfindung der regelmäßigen 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) oder – wie das Berufungsgericht angenommen hat – der zweijährigen Verjährungsfrist für Lohn- und Gehaltsansprüche aus Dienstverhältnissen (§ 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9) unterliegt. Das hat für den Rechtsstreit keine Bedeutung, weil selbst bei Anwendung der zweijährigen Frist keine Verjährung eingetreten ist. Der Eintritt der Verjährung war – wie das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung erkannt hat – nach § 203 Abs. 2 BGB gehemmt, weil der Kläger durch höhere Gewalt an der Verfolgung seines Anspruchs verhindert war.
Höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB liegt nur vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die auch durch die äußerste, vernünftigerweise noch zu erwartende Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus (BGHZ 81, 353, 355; MünchKomm von Feldmann, BGB, 2. Aufl., § 203 Rz 3; Soergel/Walter, BGB, 12. Aufl., § 203 Rz 3; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 203 Rz 2). Allerdings ist anerkannt, daß die Unkenntnis des Gläubigers von der Entstehung seines Rechts im allgemeinen Beginn und Lauf der Verjährung nicht hindert (BGH Urteil vom 10. April 1968 – V ZR 13/65 – NJW 1968, 1381; BGH Urteil vom 7. Mai 1975 – IV ZR 60/74 – NJW 1975, 1466, 1467). Die Beklagte beruft sich darauf zu Unrecht, denn hier geht es nicht um die Kenntnis des Klägers vom Bestehen seines Anspruchs, sondern um die Durchsetzbarkeit seiner nach Grund und Höhe unstreitigen Forderung auf Zahlung einer Abfindung (vgl. BAG Urteil vom 29. November 1990 – 2 AZR 312/90 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 b der Gründe). Angesichts der zunächst bescheinigten Masseunzulänglichkeit und der Löschung der Gemeinschuldnerin im Handelsregister ist der Kläger zwangsläufig davon ausgegangen, daß der Verwirklichung seiner Forderung ein unüberwindliches Hindernis entgegensteht. Dieser Irrtum beruht auf einem fehlerhaften Handeln amtlicher Stellen und ist deswegen im Rahmen des § 203 BGB erheblich (BAG Urteil vom 29. November 1990 – 2 AZR 312/90 –, a.a.O.).
Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch Fehler amtlicher Stellen sich als höhere Gewalt gegenüber einer rechtzeitgen Rechtsverfolgung darstellen können (vgl. BAG Urteil vom 29. November 1990 – 2 AZR 312/90 –, zu II 2 b aa der Gründe, m.w.N.). Die Rechtsprechung gewährt der amtlichen Sachbehandlung eine weitgehende Richtigkeitsvermutung, sofern es sich nicht nur um allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Auskünfte oder Belehrungen handelt. In diesem Rechtsstreit fällt besonders ins Gewicht, daß sich gleich drei amtliche Stellen über die wirklichen Vermögensverhältnisse der Gemeinschuldnerin geirrt haben (BAG Urteil vom 29. November 1990 – 2 AZR 312/90 –, zu II 2 b bb der Gründe). Das ist einmal der Konkursverwalter, der die Masselosigkeit des Konkurses trotz der von ihm erwähnten Forderung der Gemeinschuldnerin bescheinigte, das ist außerdem das Konkursgericht, das vor Einstellung des Verfahrens die Masseunzulänglichkeit von Amts wegen (vgl. § 75 KO) festzustellen hatte und das ist letztlich das Registergericht, das ebenfalls eine Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Vermögenslosigkeit der Gemeinschuldnerin traf (BAG Urteil vom 29. November 1990 – 2 AZR 312/90 –, a.a.O., m.w.N.). Das Registergericht hatte u.a. nach Anhörung der IHK (§ 1 Abs. 1 LöschG) die Löschungsvoraussetzungen, nämlich Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, besonders genau zu prüfen (BAG Urteil vom 29. November 1990 – 2 AZR 312/90 –, a.a.O.). Der Kläger durfte auf die Feststellung des Registergerichts vertrauen, das derzeit die Vermögenslosigkeit der Gemeinschuldnerin im Rahmen der Amtsermittlungspflicht festgestellt hatte. Ebensowenig konnte der Kläger wissen, daß im Streitfall das Registergericht eine aus dem Bericht des Konkursverwalters zum Vermögens Status der Gemeinschuldnerin ersichtliche Forderung übersehen hat. Diese Fehler in der amtlichen Sachbehandlung waren für den Kläger nicht erkennbar, gleichgültig, ob dies schuldhaft geschah oder nur objektiv unrichtig war. Es wäre eine Überspannung der von ihm zu fordernden Sorgfaltspflicht, wenn der Beklagte ihm vorhält, auch nach der Amtslöschung hätte der Kläger bis Ende 1985 seine Forderung allein zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung gerichtlich geltend machen müssen, abgesehen davon, daß einer solchen Klage gegen eine im Handelsregister gelöschte Gesellschaft möglicherweise das Rechtsschutzinteresse abgesprochen worden wäre (vgl. BAG Urteil vom 29. November 1990 – 2 AZR 312/90 –, a.a.O., m.w.N.). Es kann jedenfalls vom Kläger nicht verlangt werden, eine – aufgrund amtlich bestätigter Undurchsetzbarkeit – wirtschaftlich unsinnige Klage zu erheben.
Infolge der fehlerhaften Sachbehandlung durch die damit betrauten Gerichte war daher der Lauf der Verjährung gehemmt. Die Hemmung dauerte solange, wie das Hindernis bestand, denn eine zeitliche Begrenzung gibt es hierfür nicht (BGHZ 37, 113, 118; BAG Urteil vom 29. November 1990 – 2 AZR 312/90 –, zu II 2 b cc der Gründe, m.w.N.). Das bedeutet, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend abgestellt hat, daß der gesetzliche Zeitraum von sechs Monaten (§ 203 BGB), während dessen die Verhinderung in vollem Umfang bestand, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird und diese sich seit Wegfall des Hindernisses um sechs Monate verlängert. Seit der Bekanntmachung der Aufhebung der Löschungsmaßnahmen im Bundesanzeiger, am 25. August 1987, hat der Kläger seine Forderung fristgerecht binnen sechs Monaten, nämlich am 5. Februar 1988, zur Konkurstabelle angemeldet. Infolgedessen ist gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 in Verb. mit § 214 BGB die Verjährung bis zur Beendigung des Konkursverfahrens unterbrochen.
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog, Kessel, Buschmann
Fundstellen