Entscheidungsstichwort (Thema)

Wachmann. Tarifliche Überstundenvergütung

 

Normenkette

SR 2 a MTB II Nr. 8 Abs. 4; MTB II § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 30 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 20.08.1990; Aktenzeichen 13 Sa 1519/88)

ArbG Celle (Urteil vom 04.08.1988; Aktenzeichen 2 Ca 150/88)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. August 1990 – 13 Sa 1519/88 – aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 4. August 1988 – 2 Ca 150/88 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Lohns für Arbeitsleistungen, zu denen die Kläger während dienstplanmäßig vorgesehener Freischichten herangezogen worden sind.

Die Kläger sind bei der Beklagten im Bereich des Bundesministers der Verteidigung als Wachmänner beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II) einschließlich der Sonderregelungen für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung nach § 2 Buchst. a (SR 2 a MTB II) Anwendung.

Die Kläger leisten ihren Dienst aufgrund eines Schichtplans, der jeweils 24 Stunden Dienst im Wechsel mit 24 Stunden Freizeit vorsieht. Im Jahre 1986 hatten sie ferner einen Anspruch auf 30 Freischichten. Während mehrerer dieser dienstplanmäßig vorgesehenen Freischichten wurden sie zu Arbeitsleistungen herangezogen. Zur Beurteilung ihrer Arbeitszeit und deren Entlohnung sind folgende tariflichen Bestimmungen in der im Jahre 1986 geltenden Fassung heranzuziehen:

㤠18

Arbeitsbereitschaft

(1) Arbeitsbereitschaft, ist die Zeit, die nach den gesetzlichen Vorschriften als solche zu betrachten ist. Arbeitsbereitschaft ist auch die Zeit, während der sich der Arbeiter, ohne Arbeit zu leisten, an der Arbeitsstelle oder an einem anderen von dem Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat.

(2) Arbeitsbereitschaft wird bei der Lohnberechnung mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet, jedoch ist mindestens der Monatsregellohn nach § 21 Abs. 4 Satz 1 oder der Teil davon zu zahlen, der dem Maß der mit dem Arbeiter vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

§ 19

Mehrarbeitsstunden und Überstunden

(2) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

(4) Überstunden sind grundsätzlich bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, wird der Monatsregellohn fortgezahlt. Im übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden für den Lohnzeitraum, in dem die Überstunden geleistet worden sind, lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 27 Abs. 1 Buchst. a) gezahlt. Nicht ausgeglichene Überstunden werden spätestens nach Ablauf der Zeit, in der der Ausgleich zulässig ist, bezahlt.

§ 30

Lohnberechnung

(5) Für jede Mehrarbeitsstunde und für jede nicht abgefeierte Überstunde ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 der jeweiligen Lohngruppe zu zahlen.

SR 2 a MTB II Nr. 8

Zu § 18 – Arbeitsbereitschaft

(4) Die Arbeitszeit des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals kann, wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, je nach den örtlichen Verhältnissen so ausgedehnt werden, daß bis zu 84 Stunden in der Woche oder 168 Stunden in der Doppelwoche abgeleistet werden. In diesen Fällen können Schichten bis zu 24 Stunden Dauer festgelegt werden; nach der jeweiligen Schicht ist mindestens die gleiche Zahl von Stunden Freizeit zu erteilen. Der monatliche Lohn ist dabei so zu berechnen, daß für 174 Stunden der monatlichen Arbeitszeit der Monatstabellenlohn und für jede darüber hinausgehende Stunde 50 vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes gezahlt werden. Daneben werden die Zeitzuschläge nach § 27 Abs. 1 Buchst. a) bis d) sowie 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 27 Abs. 1 Buchst. e) gezahlt. Der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. 1 Buchst. f) wird nicht gezahlt.”

Protokollnotiz zu Absatz 4 Satz 1:

„Die Stundengrenzen von 84 bzw. 168 Stunden sind mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Dienstplangestaltung unverändert geblieben. Die Arbeitszeitverkürzungen ab 1. Januar 1969, 1. Januar 1971 und 1. Oktober 1974 sollen im Jahresdurchschnitt durch entsprechende Schichteinteilung berücksichtigt werden. Nach der seit 1. Oktober 1974 geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (§ 15) stehen 30 Freischichten für ein Jahr zu.”

Die Kläger erhielten für ihre Arbeitsleistungen während einer dienstplanmäßig vorgesehenen Freischicht nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II je Stunde 50 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns zuzüglich des Überstundenzuschlags. Sie erhielten ferner aufgrund des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 8. November 1976 – S II 3 – AZ – 18/20 – 12 – 01/02 – für die Inanspruchnahme während einer 24-Stunden-Schicht eine Bezahlung von 4 Stunden des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns der Stufe 4 ihrer Lohngruppe sowie für diese vier Stunden einen Zeitzuschlag für Überstunden in Höhe von 25 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns der Stufe 4 ihrer Lohngruppe.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die während einer dienstplanmäßigen Freischicht geleisteten Stunden seien als Überstunden zu entlohnen. Im Hinblick auf das Verhältnis von Arbeitsleistung zu Arbeitsbereitschaftszeit stehe ihnen deshalb pro Freischicht für 14 Stunden der volle Stundenlohn und für 10 Stunden 50 v. H. des vollen Stundenlohns zuzüglich des Überstundenzuschlags in Höhe von 25 v. H. für 24 Stunden zu. Die Heranziehung zur Arbeitsleistung während einer dienstplanmäßig vorgesehenen Freischicht erfolge außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit von 305 Stunden pro Monat. Deshalb könne eine Lohnberechnung nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II nicht vorgenommen werden, da diese nur für die regelmäßige Arbeitszeit gelte.

Die Kläger haben beantragt,

an den Kläger zu 1. 147,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 1.1.1988 zu zahlen,

an den Kläger zu 2. 143,17 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 1.1.1988 zu zahlen,

an den Kläger zu 6. 120,10 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 1.1.1988 zu zahlen,

an den Kläger zu 7. 160,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 1.1.1988 zu zahlen,

an den Kläger zu 8. 104,08 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 1.1.1988 zu zahlen,

an den Kläger zu 9. 160,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 1.1.1988 zu zahlen,

an den Kläger zu 10. 136,56 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 1.1.1988 zu zahlen,

an den Kläger zu 11. 89,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 1.1.1988 zu zahlen,

an den Kläger zu 12. 104,08 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 1.1.1988 zu zahlen,

an den Kläger zu 13. 128,16 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 1.1.1988 zu zahlen,

an den Kläger zu 14. 104,08 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 1.1.1988 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Lohn der Kläger sei tarifgemäß nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II berechnet worden. Die tarifliche Bestimmung enthalte eine abschließende Regelung hinsichtlich des Lohns für das Wachpersonal. Da jede über 174 Stunden hinausgehende Stunde mit 50 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns zuzüglich der tariflichen Zeitzuschläge zu entlohnen sei, gelte dies auch für Dienstleistungen während dienstplanmäßig vorgesehener Freischichten. Es handele sich insoweit um eine Pauschalregelung, die dem Umstand Rechnung trage, daß beim Wachpersonal in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft anfalle.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Den Klägern steht für jeweils 14 von 24 Arbeitsstunden, die sie während dienstplanmäßig vorgesehener Freischichten im Jahre 1986 geleistet haben, kein Anspruch auf den vollen, des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns zuzüglich des Überstundenzuschlags zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß den Klägern für Arbeitsleistungen während einer dienstplanmäßig vorgesehenen Freischicht für 14 Stunden ein Anspruch auf den vollen Stundenlohn zustehe. Die regelmäßige Arbeitszeit der Kläger betrage 305 Stunden pro Monat. Soweit sie darüber hinaus zur Arbeitsleistung herangezogen würden, handele es sich um Überstunden im Sinne von § 19 Abs. 2 MTB II. Diese Überstunden seien nicht nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II zu entlohnen. Die tarifliche Bestimmung regele nur die Entlohnung für die regelmäßige Arbeitszeit. Bei der Berechnung der Überstundenvergütung sei zu berücksichtigen, daß auch an gearbeiteten Freischichttagen Arbeitsbereitschaft angefallen sei, die nach § 18 Abs. 2 MTB II nur zu 50 v. H. als Arbeitszeit zu bewerten sei. Da der Umfang der Arbeitsleistung und der Arbeitsbereitschaft pro Schicht nicht erfaßt worden sei, müsse die Pauschalregelung der Nr. 8 Abs. 4 Satz 3 SR 2 a MTB II analog herangezogen werden. Daraus ergebe sich pro Schicht eine Arbeitsleistung von 14 Stunden und eine Arbeitsbereitschaftszeit von 10 Stunden. Den Klägern stehe deshalb für 14 Stunden der volle Stundenlohn und für 10 Stunden der halbe Stundenlohn zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 25 v. H. berechnet nach dem durchschnittlichen Stundenlohn des jeweiligen Monats zu. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.

II. Die Kläger haben zwar während der dienstplanmäßig vorgesehenen Freischichten, in denen sie zur Arbeitsleistung herangezogen wurden, Überstunden im Sinne von § 19 Abs. 2 MTB II erbracht. Für diese steht ihnen aber nicht der für 14 Stunden geltend gemachte volle des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns zu. Ihr Lohnanspruch ist vielmehr nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II tarifgemäß berechnet worden.

1. Nach § 19 Abs. 2 MTB II sind Überstunden, die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die regelmäßige Arbeitszeit der Kläger, die zum Wachpersonal im Bereich des Bundesministers der Verteidigung gehören, nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II festgelegt. Sie betrug danach im Jahre 1986 24 Stunden Schichtdienst im Wechsel mit 24 Stunden Freizeit und zusätzlich 30 Freischichten pro Jahr. Aus dieser Regelung hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 4. September 1985 – 7 AZR 240/83 – AP Nr. 1 zu § 48 MTB II) gefolgert, daß ein Arbeiter, der zur Arbeitsleistung herangezogen wird, obgleich ihm nach dem Dienstplan eine Freischicht zusteht, „außerhalb der Regel” Arbeit leistet und damit Überstunden im Sinne von § 19 Abs. 2 MTB II erbringt.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Zwar stellt § 19 Abs. 2 MTB II auf die für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden ab, während sich die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II auf ein Jahr bezieht. Wird die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II jedoch in einem auf ein Jahr bezogenen Dienstplan verwirklicht, so muß dieser Dienstplan die nach der Protokollnotiz zu gewährenden Freischichten enthalten. Daraus ergibt sich, daß in den Wochen, in denen dienstplanmäßig Freischichten vorgesehen sind, die auch für diese Woche festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird, wenn der Arbeiter während der Freischicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird.

2. Den Klägern steht jedoch für jeweils 14 Stunden einer dienstplanmäßig vorgesehenen Freischicht, während derer sie zur Arbeitsleistung im Jahre 1986 herangezogen worden sind, kein Anspruch auf den vollen des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns zu. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, ein entsprechender Lohnanspruch ergebe sich aus einer analogen Anwendung der tariflichen Bestimmung der Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II, findet in den tariflichen Bestimmungen keine Grundlage. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die tarifliche Regelung in Nr. 8 Abs. 4 MTB II enthält eine Sonderregelung zu § 18 MTB II. Die Lohnberechnung nach § 18 Abs. 2 MTB II setzt voraus, daß Stunden mit echter Arbeitsleistung und Stunden mit Arbeitsbereitschaft gesondert erfaßt und abgerechnet werden können. Diese Art der Lohnberechnung wäre bei Wach- und Feuerwehrpersonal, bei dem in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft anfällt, nicht sachgerecht. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb in Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II abweichend von § 18 Abs. 2 MTB II eine Pauschalierung bei der Bewertung der Arbeitsleistung vorgenommen. Danach werden pro Monat 174 Stunden als (voll zu bezahlende) echte Arbeitsstunden bewertet und die darüber hinausgehenden Stunden als (halb zu bezahlende) Stunden der Arbeitsbereitschaft. Dies geschieht ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfange während dieser Zeit echte Arbeit und in welchem Umfange Arbeitsbereitschaft anfällt (vgl. BAG Urteil vom 6. September 1968 – 3 AZR 158/67 – AP Nr. 1 zu § 27 MTB II).

Von dieser Pauschalregelung wird auch die Bewertung von Arbeitsleistungen erfaßt, die während einer dienstplanmäßig vorgesehenen Freischicht erbracht werden und damit arbeitszeitlich als Überstunden im Sinne von § 19 Abs. 2 MTB II anzusehen sind. Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung in Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II ist jede über 174 Stunden hinausgehende Arbeitsstunde mit 50 v.H., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns zu bezahlen. Dies gilt also auch für die Stunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden.

Für diese Auslegung spricht auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Einer Bezahlung dieser Stunden mit dem vollen auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatstabellenlohns (§ 30 Abs. 5 MTB II) steht der Umstand entgegen, daß Arbeitsbereitschaft anfällt, die nach § 18 MTB II zu bewerten ist. Eine Bewertung der Arbeitsleistungen in jeder Schicht nach echten Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft haben die Tarifvertragsparteien nicht geregelt. Sie haben vielmehr die gesamte Arbeitsleistung eines Monats nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II bewertet. Deshalb fehlen in den tariflichen Bestimmungen Anhaltspunkte dafür, daß auch die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erbrachten Arbeitsstunden anders als nach der tariflichen Bestimmung der Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II bewertet werden. Insbesondere kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch aus dem Verhältnis der pro Monat voll zu bezahlenden Stunden zu den bis zum Erreichen einer auf den Monat bezogen berechneten regelmäßigen Arbeitszeit zur Hälfte zu bezahlenden Stunden nicht auf die pro Schicht anfallenden Arbeits- und Arbeitsbereitschaftszeiten geschlossen und deshalb der Lohnberechnung pro Schicht ein Anteil von 14 Arbeitsstunden und zehn Arbeitsbereitschaftsstunden zugrunde gelegt werden. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich mit der Pauschalregelung in Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II wegen der Besonderheiten im Wachdienst sowohl die anfallenden Arbeitsstunden als auch die Arbeitsbereitschaftszeiten und die Ruhezeiten pro Monat insgesamt bewertet. Dies schließt eine gesonderte Bewertung dieser Zeiten damit auch für Arbeitsleistungen während dienstplanmäßig vorgesehener Freischichten aus.

3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Kläger haben die tariflichen Voraussetzungen für einen über den Lohn nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II hinausgehenden Lohnanspruch nach § 30 Abs. 5 MTB II nicht vorgetragen. Für nicht nach § 19 Abs. 4 MTB II abgefeierte Überstunden war nach § 30 Abs. 5 MTB II der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohns der Stufe 4 der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich eines Zeitzuschlags nach § 27 Abs. 1 Buchst. a MTB II zu zahlen. Diese tarifliche Regelung der Berechnung des Lohns für nicht abgefeierte Überstunden gilt jedoch nur dann, wenn während der Arbeitszeit in vollem Umfange Arbeitsleistungen erbracht werden. Fällt in die Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft, so ist diese nach § 18 Abs. 2 MTB II bei der Lohnberechnung mit 50 v.H. als Arbeitszeit zu bewerten. Erst wenn die halbierten Arbeitsbereitschaftszeiten zusammen mit den Zeiten voller Arbeitsleistung in einer Woche die regelmäßige Arbeitszeit überschreiten, kommt eine Bezahlung dieser Stunden nach § 30 Abs. 5 MTB II in Betracht (vgl. Scheuring/Steingen, MTB II, Stand 1. November 1991, § 18 Erl. 3). Für die Schlüssigkeit eines Anspruchs auf Überstundenlohn nach § 30 Abs. 5 MTB II hätten die Kläger somit vortragen müssen, daß 50 v.H. der Arbeitsbereitschaftszeiten zusammen mit den Zeiten, in denen sie volle Arbeitsleistungen erbracht hätten, ihre regelmäßige Arbeitszeit um 14 Stunden in den Wochen, in denen sie während einer Freischicht zur Arbeitsleistung herangezogen worden seien, überschritten hätten. An einem entsprechenden Sachvortrag der Kläger fehlt es jedoch.

IV. Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelinstanzen gemäß § 91 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Jobs, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Marx, Dr. Gehrunger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1070654

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