Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. „Rücknahme” der Erklärung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn bei länderübergreifender Versetzung. Täuschung seitens des Beamten über gesundheitliche Eignung. Anwendung der für den Zugang zum Beamtenverhältnis (Ernennungen) geltenden Grundsätze. Rücknahme des Einverständnisses zu einer dienstherrnübergreifenden Versetzung. Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. März 1998

 

Normenkette

BayBG Art. 15, 17; BRRG § 123 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Augsburg (Urteil vom 26.03.1998; Aktenzeichen Au 2 K 96.1698)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen 2 C 37.03)

 

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. März 1998 wird der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 26. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. September 1996 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die (inzwischen verstorbene) Beigeladene (für die dieses Verfahren von ihrer Erbin fortgeführt wird, sh. Schriftsatz vom 3.9.2002, Bl. 96 im Verfahren 3 B 98.1549) war Lehrerin. Nach zwölfjähriger Beurlaubung wegen Betreuung ihres Kindes wurde sie 1993 in das Lehrertauschverfahren für eine Versetzung von Nordrhein-Westfalen nach Bayern einbezogen. Das staatliche Gesundheitsamt N.-U. bestätigte mit Gesundheitszeugnis vom 23. Februar 1993 die gesundheitliche Eignung der Beigeladenen für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Daraufhin erklärte die Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 4. März 1993 ihr Einverständnis mit der Versetzung der Beigeladenen in den Schuldienst des beklagten Freistaats Bayern. Mit Bescheid vom 12. März 1993 versetzte der Regierungspräsident … die Beigeladene zum 1. April 1993 an die Volkschule E.

Ab 14. September 1993 war die Beigeladene wegen Krankheit dienstunfähig. Zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit wurde eine nervenärztliche Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses G. eingeholt. Dieses teilte dem Gesundheitsamt N.-U. u.a. mit, dass die Beigeladene bereits vom 15. September 1986 bis 25. Februar 1987 in einem psychiatrischen Krankenhaus stationär behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 7. Juli 1994 (Bl. 25 des Behördenakts) unterrichtete das staatliche Gesundheitsamt N.-U. die Regierung darüber, dass die Beigeladene bei ihrer Einstellungsuntersuchung am 18. Februar 1993 das Formblatt „Beurteilungsgrundlage” (vgl. Bl. 65/66 des Behördenakts) unterschrieben habe. Die Beigeladene habe weder bei der eigenen Vorgeschichte noch bei der Frage nach Krankenhausaufhalten bzw. der Frage nach wiederholten Behandlungen eines bestimmten Leidens eine psychiatrische Behandlung angegeben. Mit Schreiben vom 17. März 1995 (Bl. 51 des Behördenakts) erklärte das Gesundheitsamt gegenüber der Regierung von Schwaben, dass nach Durchsicht der Krankenunterlagen des damals behandelnden Bezirkskrankenhauses G. eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus ärztlicher Sicht nicht befürwortet worden wäre, wenn die Beigeladene ihre Erkrankungen wahrheitsgemäß angegeben hätte. Der ärztliche Dienst bei der Regierung von Schwaben äußerte sich unter dem 10. Januar 1996 (Bl. 73 des Behördenakts) dahin, dass bei der Beigeladenen bis zum Februar 1993 drei, jeweils mehrwöchige stationäre Krankenhausaufenthalte und langwierige ambulante Behandlungen notwendig gewesen seien. Die Beigeladene leide seit Herbst 1983 an einer phasisch wiederkehrenden Krankheit, die regelmäßig mit schweren Störungen vor allem des Antriebs, des Affekts, der Selbstwahrnehmung und des Verhaltens einhergehe.

Mit (für sofort vollziehbar erklärten) Bescheiden vom 26. Januar 1996 (Bl. 9 der Behördenheftung gegenüber der Klägerin in diesem Verfahren, Bl. 74 der Behördenheftung gegenüber der Beigeladenen in diesem Verfahren) nahm die Regierung von Schwaben, gestützt auf Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG, ihr mit Schreiben vom 4. März 1993 erklärtes Einverständnis mit der Versetzung der Beigeladenen in den Schuldienst des Beklagten mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die Beigeladene habe die Zustimmung zur Versetzung durch arglistige Täuschung und durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien.

Den mit Schreiben der Klägerin vom 9. Februar 1996 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1996 zurück (ebenso den Widerspruch der Beigeladenen vom 19. Februar 1996 mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1996).

Mit Beschluss des Senats vom 22. August 1996 wurde – unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 1996 – die sofortige Vollziehung aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1996 erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 26. Januar 1996 in Gesta...

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