Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher. typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches bayerisches Gerichtsvollzieherbüro. Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils. objektiver Maßstab für angefallene Arbeitsmenge. Bürokostenentschädigung. Berufung der Kläger und Anschlussberufung des Beklagten gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. August 1996
Leitsatz (amtlich)
1) Es entspricht dem Leitbild des Gerichtsvollziehers, während der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit primär Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen der ihm eigentlich obliegenden hoheitlichen Aufgabenstellung liegen, und delegierbare Büroarbeiten auch tatsächlich auf eine Bürohilfskraft zu übertragen.
2) Maßgeblich für den als „entstanden” abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro – auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit – objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93).
Normenkette
BBesG § 49 Abs. 2
Verfahrensgang
VG München (Urteil vom 06.08.1996; Aktenzeichen M 5 K 94.3691) |
Tenor
I. Die Verwaltungsstreitsachen 3 B 02.2263, 3 B 02.2264, 3 B 02.2265 und 3 B 02.2266 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 6. Oktober 1996 wie folgt neu gefasst:
III. Die Anschlussberufungen werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Kläger, die als Gerichtsvollzieher im Dienst des Beklagten stehen, vertreten die Auffassung, dass die Entschädigung zur Abgeltung der Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung eines Gerichtsvollzieherbüros nicht mehr ausreicht, die notwendigen Kosten für den Betrieb eines durchschnittlichen Büros zu decken. Sie haben deshalb zuletzt (s. Urteil des BVerwG vom 4.7.2002, Az. BVerwG 2 C 13.01) beantragt,
unter Aufhebung der Beschlüsse des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2000 und der Urteile des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 6. August 1996 sowie der Bescheide der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 8. September 1994 und vom 25. November 1994 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die in den §§ 2 und 3 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher festgesetzten Gebührenanteile und Höchstbeträge der Bürokostenentschädigung zu erhöhen.
Im Erörterungstermin vor dem Senat am 2. April 2003 haben die Beteiligten übereinstimmend klargestellt, dass sich der ursprüngliche Antrag vom 31. Januar 1994 auf die das Jahr 1993 betreffende Verordnung (vom 22.2.1994, GVBl S. 159), in Kraft getreten am 1. Januar 1993, bezogen hat.
Die Kläger vertreten die Meinung, dass der den Gesamtbürokosten zugrundeliegende Sachkostenanteil die notwendigen Kosten für den Betrieb eines durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüros nicht mehr deckt.
Zu den Einzelheiten der Vorgeschichte wird auf die Beschlüsse des Senats vom 4. Oktober 2000 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 (BVerwG 2 C 13.01) Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an den Senat zurückverwiesen, da es nach seiner Auffassung zur abschließenden Beurteilung des Klagebegehrens tatsächlicher Feststellungen bedarf, ob die streitige Entschädigungsregelung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten den Klägern während der in Rede stehenden Zeiträume die im Durchschnitt tatsächlich entstandenen Bürokosten – bei pauschalierender und typisierender Betrachtung – angemessen abgegolten hat.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass der bereinigte Jahreskostenbetrag, also das Maß für die Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros unter Berücksichtigung der bayerischen Belastungsverhältnisse für das Jahr 1993 auf 40.085,60 DM (Durchschnittsbelastung: 1,18 Pensen) festgesetzt worden sei, d.h., dass ein bayerischer Gerichtsvollzieher mit einem durchschnittlichen Aufkommen an Gebühren und Schreibauslagen im Jahr 1993 40.086 DM Bürokostenentschädigung erhalten habe. An die Kläger seien ausbezahlt worden: S. 41.973,75 DM, B. 46.041,47 DM, B. 51.892,40 DM, K. 40.973,95 DM. Die im Jahr 1992 durchgeführte Erhebung über den Hilfskräfteeinsatz bei den Gerichtsvollziehern habe belegt, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Hilfskräfte im Durchschnitt nur einen Bruchteil dessen betragen hätten, was hierfür im Personalkostenanteil des Entschädigungsmodells angesetzt worden sei. Die unentgeltliche Mitarbeit von Familienangehörigen im Büro eines Gerichtsvollziehers könne nicht als fiktiver Kostenfaktor beim Bürokostenaufwand angesetzt werden. Im wesentlichen bedingt durch den Einsatz der EDV hätte sich im Laufe der Jahre eine erhebliche Verschiebung von den Personal- zu den Sachkosten ergeben. Durch den Sachkostenanteil nicht gedeckte Sachkosten seien somit aus dem Ansatz für die Personalkosten erstattet ...