Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Rechtsschutz. Außerordentliche Personalratsneuwahl nach Nichteintritt der Personalratsmitglieder. „Kollektiv-Rücktritt”. Streit zwischen dem alten und dem neuen Personalrat darüber, wer rechtmäßig amtiert. Feststellung der Amtszeit des Personalrates. Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – vom 30. Juni 1998. Ersatzmitglieder einer Liste
Normenkette
BPersVG § 27 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
VG Ansbach (Entscheidung vom 30.06.1998; Aktenzeichen AN 7 PE 98.828) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der im März 1996 gewählte antragstellende örtliche Personalrat beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg (alt), vertritt die Auffassung, daß er, obwohl die Zahl seiner Mitglieder im Frühjahr 1998 durch einen – seiner Meinung nach rechtsmißbräuchlichen – „Kollektiv-Rücktritt” (nahezu) aller Mitglieder der VBOB-Liste von 13 auf 8 gesunken war, bis zum Ablauf seiner Amtszeit (31.5.2000) weiter amtiert.
Durch einen beim Verwaltungsgericht am 18. Mai 1998 eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung versuchte er, die Neuwahl des örtlichen Personalrats zu verhindern.
Mit Beschluß vom 30. Juni 1998 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung könne grundsätzlich nicht in ein laufendes Wahlverfahren eingegriffen werden. Der sich abzeichnende Streit, welcher der Personalräte (alt oder neu) rechtmäßig amtiere, könne durch eine nachträgliche Feststellung noch in der Hauptsache geklärt werden. Im übrigen sei auch der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Durch die erfolgten Rücktritte und Nichtannahmen des Mandats durch die Ersatzmitglieder sei die VBOB-Liste erschöpft und die Zahl der Mitglieder des Personalrats um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken. Damit sei die beabsichtigte Neuwahl von § 27 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG getragen. Jedenfalls bei überschlägiger Betrachtung komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen sich die Mitglieder der VBOB-Liste so verhalten hätten. Es sei nicht zu untersuchen, ob diese Vorschrift damals, wie der Antragsteller meine, rechtsmißbräuchlich dazu instrumentalisiert worden sei, um so die sich abzeichnende Neuwahl eines den Vertretern der VBOB-Liste nicht genehmen Vorsitzenden zu verhindern.
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne die noch kurzfristig angekündigte Begründung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 30. Juli 1998 eingegangen.
Am 5. August 1998 wurde der örtliche Personalrat beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in N. (Beteiligter zu 2)) neu gewählt. Diese Wahl wurde nicht angefochten. Seit dieser Zeit arbeitet der Dienststellenleiter (Beteiligter zu 1)) in Personalratsangelegenheiten nur noch mit dem neuen Personalrat, dem Beteiligten zu 2), zusammen.
Im Beschwerdeverfahren ließ der Antragsteller zuletzt beantragen,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Juni 1998 aufzuheben und dem Dienststellenleiter vorläufig, d.h. bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines noch anhängig zu machenden dahingehenden Feststellungsbegehrens aufzugeben, vorläufig nicht mehr den neugewählten Personalrat, sondern den antragstellenden Personalrat zu beteiligen.
Der Beteiligte zu 1) trat der Beschwerde entgegen.
Der Beteiligte zu 2) äußerte sich ohne Antragstellung zur Sache.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach Lage der Dinge ist ersichtlich kein Anordnungsgrund gegeben. Der Antragsteller hat auch bei der mündlichen Anhörung die erforderliche Dringlichkeit der vorläufigen Rechtsschutzgewährung (noch) zum jetzigen Zeitpunkt nicht in rational nachvollziehbarer Weise darzutun vermocht. Sein Verhalten im letzten Jahr legt die Annahme nahe, auch er selbst habe sich mit dem vorzeitigen Ende seiner Amtszeit durch die am 5. August 1998 erfolgte Neuwahl des örtlichen Personalrats eigentlich schon abgefunden. Seine davon abweichende rechtliche Position scheint er wohl nur noch aus seiner Verbitterung heraus formal aufrecht zu erhalten.
Der antragstellende alte Personalrat hat das Ergebnis der außerordentlichen Personalratsneuwahl ein Jahr lang hingenommen. Er hat weder ein Wahlanfechtungsverfahren betrieben noch sonst ein personalvertretungsrechtliches Feststellungsbegehren in der Hauptsache anhängig gemacht, das – von der Zielrichtung her – durch die beantragte einstweilige Verfügung gesichert werden könnte. Vor diesem Hintergrund wäre es für den wohl ohnehin schon „labilen Frieden” in der Dienststelle und für die Funktionsfähigkeit der Institution „Personalrat” in hohem Maße abträglich, wenn, wie gerichtlich beantragt, der neu gewählte seit einem Jahr amtierende Personalrat vorläufig – längstens bis zum fiktiven Ablauf der Amtszeit des alten Personalrats am 31. Mai 2000 – seine Tätigkeit einstellen und der Dienst...