1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung von Urlaub und Dienstbefreiung zu treffen. 2Sie bestimmt insbesondere
1. |
den Beginn und das Ende des Urlaubsjahres, |
2. |
das Entstehen und Erlöschen des Urlaubsanspruchs, |
3. |
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, |
4. |
die Voraussetzungen, unter denen nicht in Anspruch genommener Urlaub in Höhe des europarechtlichen Mindestjahresurlaubs finanziell abgegolten werden kann, |
5. |
die Voraussetzungen, unter denen ein Zusatzurlaub zu gewähren ist, und dessen Höhe, |
6. |
die Voraussetzungen, unter denen ein Sonderurlaub gewährt werden kann, dessen Höhe und Anrechnung auf den Erholungsurlaub, |
7. |
die Voraussetzungen, unter denen eine Dienstbefreiung zu erteilen ist oder erteilt werden kann, |
8. |
ob und inwieweit in den Fällen der Nr. 6 und 7 die Besoldung zu belassen ist. |
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