(1) 1Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für die in § 86 Abs. 3 genannten Zwecke verarbeitet werden. 2Im Übrigen ist ihre Übermittlung nur nach Maßgabe des § 90 zulässig. 3Ein Datenabruf in automatisierten Verfahren durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 87 dürfen in automatisierten Verfahren nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

 

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse in automatisierten Verfahren verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

 

(4) 1Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn nach Abs. 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. 2Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfängerinnen und Empfänger und des Inhalts der Datenübermittlung in automatisierten Verfahren allgemein bekanntzugeben.

 

(5) In automatisierten Verfahren gespeicherte Personalaktendaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen des § 92 zu löschen, sofern nicht spezielle gesetzliche Vorschriften einen längeren Aufbewahrungszeitraum bestimmen.

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