(1) Der Vorbereitungsdienst soll im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes abgeleistet werden.

 

(2) 1Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. 2Die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. 3§ 9 Satz 2 Nummer 10 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBI. S. 318), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 4In den Fällen des Satzes 1 können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach ihrer oder seiner Wahl den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableistet.

 

(3) 1Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert mindestens sechs Monate. 2Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 3Der Vorbereitungsdienst kann mit einer Prüfung abschließen.

 

(4) 1Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert mindestens zwei Jahre. 2Er vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn benötigt werden. 3Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung und schließt mit einer Prüfung ab. 4Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate und die berufspraktische Ausbildung achtzehn Monate dauern.

 

(5) 1Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens drei Jahre. 2Er vermittelt in einem geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. 3Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer. 4Der Vorbereitungsdienst kann auf die berufspraktischen Studienzeiten beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch einen geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule nachgewiesen wird. 5Das für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständige Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, welcher Studiengang geeignet ist.

 

(6) 1Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens zwei Jahre. 2Für die Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst dauert er mindestens ein Jahr. 3Der Vorbereitungsdienst vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse und schließt mit einer Prüfung ab.

 

(7) Die praktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind.

 

(8)[1] Soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Gesetze vorsehen, kann der Vorbereitungsdienst unter den Voraussetzungen von § 97 Absatz 8 oder § 98 Absatz 8, entsprechend der Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Gesetze, in Teilzeitbeschäftigung geleistet werden.

[1] Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und zur weiteren Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2024.

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