(1) 1Die Beamtin oder der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie oder[1] ihn selbst oder eine Angehörige oder[2] einen Angehörigen richten würden. 2Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind nahe Angehörige und weitere Angehörige.[3]
(2)[4] 1Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, |
3. |
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder Schwiegerkinder und Enkelkinder, |
4. |
die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. |
2Als nahe Angehörige gelten auch Personen, die mit der Beamtin oder dem Beamten so in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und tatsächlich füreinander einzustehen. 3Dieser wechselseitige Wille ist insbesondere anzunehmen, wenn Personen
1. |
länger als ein Jahr zusammenleben, |
2. |
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder |
3. |
Kinder, Angehörige oder nahe Angehörige im Haushalt versorgen. |
(3)[5] 4Angehörige oder Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist auch
1. |
die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere Lebenspartnerin oder der frühere Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten, |
2. |
die Verlobte oder der Verlobte der Beamtin oder des Beamten oder die Person, der die Beamtin oder der Beamte die Begründung einer Lebenspartnerschaft versprochen hat, |
(4[6]) Gesetzliche Vorschriften, nach denen die Beamtin oder der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
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