1Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

 

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
im Regelfall 36 Sitzungen 36 Sitzungen
im Ausnahmefall 12 weitere Sitzungen 12 weitere Sitzungen

2§ 4c Absatz 3 gilt entsprechend.

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