(1) 1Aufwendungen für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 18), tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 19),[2] [Bis 30.06.2021: sowie] Verhaltenstherapien (§ 20) und Systemischen Therapien (§ 20 a)[3] sind nur beihilfefähig, bei

 

1.

affektiven Störungen (depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie),

 

2.

Angststörungen und Zwangsstörungen,

 

3.

somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),

 

4.

Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,

 

5.

Essstörungen,

 

6.

nicht organischen Schlafstörungen,

 

7.

sexuellen Funktionsstörungen,

 

8.

Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen sowie

 

9.

verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

2Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:

 

1.

psychische Störungen und Verhaltensstörungen,

 

a)

durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,

 

b)

durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,

 

2.

seelische Krankheit aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,

 

3.

seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe sowie

 

4.

schizophrene und affektive psychotische Störungen.

3Die Leistungen müssen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Abschnitt 2 bis 5[4] [Bis 30.06.2021: Anlage 2 Nr. 2 bis 4] erbracht werden. 4Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

 

(2) 1Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

 

1.

sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,

 

2.

nach einer biografischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und

 

3.

die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

2Das Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen bestellt worden ist. 3Von dem Anerkennungsverfahren nach Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation der Therapeutin oder des Therapeuten ergeben.

 

(3)[5] 1Aufwendungen für akute psychotherapeutische Einzelbehandlungen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen, sind nach Maßgabe von Satz 2 bis zu zwölf Sitzungen beihilfefähig, wenn ein akuter Behandlungsbedarf vorliegt. 2Die Zahl der durchgeführten akuten Behandlungen wird auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a[6] [Bis 30.06.2021: §§ 19 bis 20] angerechnet. 3Ein akuter Behandlungsbedarf im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention zur Bewältigung einer seelischen Krisensituation oder zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierung psychischer Symptomatik erforderlich ist.

 

(4[7] [Bis 30.06.2019: 3] ) 1Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt sein. 2Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.

 

(5[8] [Bis 30.06.2019: 4] ) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

 

(6[9] [Bis 30.06.2019: 5] ) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

Vom 01.09.2016 bis 30.0...

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