(1)[1] 1Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 60 Sitzungen 60 Sitzungen
Stufe 2 weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen

2§ 19 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 gelten entsprechend.

Bis 30.06.2019:

(1) 1Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1.

bei Erwachsenen:

Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 45 Sitzungen 45 Sitzungen
Stufe 2 weitere 15 Sitzungen weitere 15 Sitzungen
Stufe 3 höchstens weitere 20 Sitzungen höchstens weitere 20 Sitzungen

2.

bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen:

Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 45 Sitzungen 45 Sitzungen
Stufe 2 weitere 15 Sitzungen weitere 15 Sitzungen
Stufe 3 höchstens weitere 20 Sitzungen höchstens weitere 20 Sitzungen

2Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der einzelnen Behandlungsabschnitte ist, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. 3Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel bis zum Abschluss der Stufe 2 nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden.

 

(2) 1Von dem Anerkennungsverfahren nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. 2Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.

[1] Abs. 1 geändert durch Vierte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2019.

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