Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.03.1994)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. März 1994 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Prozeßkostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung letztlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫ iVm § 114 der Zivilprozeßordnung).

Eine formgerecht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hätte – bei Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung – zwar voraussichtlich Erfolg, weil das Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) mit einem Fehler behaftet ist, der die Zulassung der Revision rechtfertigt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), und weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung haben könnte (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Ob hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, ist bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat (Bundessozialgericht ≪BSG≫, Beschluß vom 2. Februar 1993 – 11 BAr 109/92 –; vgl zum Armenrecht: BSG SozR 1750 § 114 Nrn 1 und 5). Eine nur auf die Erfolgsaussicht der Beschwerde abstellende Betrachtung steht mit dem Zweck der Prozeßkostenhilfe, den Minderbemittelten in die Lage zu versetzen, seine materiellen Ansprüche durchzusetzen, dann nicht in Einklang, wenn absehbar ist, daß der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozeß erreichen will. So liegt es hier. Erfolgsaussichten in der Sache bestehen nach der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht.

Grundsätzliche Bedeutung dürfte der Frage zukommen, ob die Versorgung einer Hinterbliebenen auch dann gemindert ist, wenn das maßgebliche Sozialrechtssystem zwar keine abgeleiteten Renten im Sinne des deutschen Rentenrechts kennt, die Höhe der Gesamtversorgung eines Ehepaares jedoch von der beiderseitigen Arbeitskraft abhängt, weil die Ertragskraft des von ihnen betriebenen Unternehmens die Rentenhöhe beeinflußt. Die vom LSG eingeholten Auskünfte über das polnische Recht lassen bis zur Reform der Sozialversicherung der Privatbauern im Jahre 1991 eine solche Möglichkeit immerhin zu.

Mit Aussicht auf Erfolg könnte die Klägerin außerdem als wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens einen Widerspruch im Urteil rügen. Das LSG hat im Tatbestand seiner Entscheidung ein Gutachten wiedergegeben, in dem von einem Unfall des Beschädigten im Oktober 1978 die Rede ist, den er sich beim Führen eines Güterkarrens zugezogen habe. Diesen Arbeitsunfall berücksichtigt das LSG dann in den Entscheidungsgründen als Umstand, der den Beschädigten in seinen Möglichkeiten als selbständiger Landwirt beeinträchtigt habe, so daß eventuelle Produktivitätseinbußen in dem landwirtschaftlichen Unternehmen und eine etwa daraus folgende Minderung der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin nicht mit Wahrscheinlichkeit dem Schädigungstatbestand zuzuordnen seien. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen zum schädigungsunabhängigen Unfall, weil der Beschädigte die Landwirtschaft bereits im Oktober 1976 aufgegeben und danach eine unselbständige Beschäftigung als Ladearbeiter aufgenommen hatte, was das LSG ebenfalls festgestellt hat, so daß die Auswirkungen des schädigungsunabhängigen Arbeitsunfalls im Oktober 1978 keinen Einfluß auf den Berufserfolg als Landwirt haben konnten.

Das danach aussichtsreiche Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde würde eine verständige, nicht minderbemittelte Klägerin aber nicht betreiben, weil der Klage – auch nach einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht und weiterer Sachaufklärung – kein Erfolg beschieden sein kann. Der geltend gemachte Anspruch auf Witwenbeihilfe erscheint ausgeschlossen, weil bis Ende 1989 die Landwirtschaftsrente der Klägerin nur zur Hälfte neben einer mehr als doppelt so hohen Witwenversorgung aus der Unfallversicherung gezahlt wurde und im Jahre 1990 neben einer Witwenrente von etwa 50 % der Landwirtschaftsrente. Diese Gesamtversorgung wäre um den in § 48 Abs 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) geforderten Mindestsatz von 10 % erst gemindert, wenn die schädigungsbedingte Minderung der Landwirtschaftsrente bis Ende 1989 30 % und im Jahre 1990 15 % ausgemacht hätte. Die erfolgsbezogenen Anteile einer Landwirtschaftsrente, die hier allein schädigungsbedingt hätten geschmälert sein können, liegen nach Auskunft des vom LSG gehörten Sachverständigen aber allenfalls bei 10 %. Es fehlt an jedem Hinweis, daß dieser Wert im vorliegenden Fall überschritten sein könnte. Seit der Reform der Sozialversicherung der Privatbauern im Jahre 1991 wirkte sich der Betriebserfolg des übertragenen landwirtschaftlichen Unternehmens auch nicht mehr teilweise auf die Höhe der Landwirtschaftsrente aus. Ein schädigungsbedingter Mindererfolg beeinflußte die Höhe der Landwirtschaftsrente deshalb nicht mehr.

Nachdem Prozeßkostenhilfe nicht zu bewilligen war, mußte die nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Beschwerde entsprechend den §§ 166, 169 SGG mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unzulässig verworfen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174752

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