Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Verletzung von Rechtsvorschriften. Rechtsnatur eines von der Arbeitsagentur unterbreiteten Arbeitsangebots. Prüfung innerhalb des Sperrzeittatbestands

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem Beschäftigungsangebot der Arbeitsagentur (Arbeitsangebot) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es beinhaltet lediglich den Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Arbeitnehmer und enthält keine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

2. Die Rechtmäßigkeit eines Arbeitsangebots ist im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Sperrzeitbescheids inzidenter zu prüfen. Für die Erfüllung des Sperrzeittatbestands des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III muss ein ordnungsgemäßes Arbeitsangebot vorliegen.

 

Normenkette

SGG § 123; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 31 S. 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.2003; Aktenzeichen L 10 U 2131/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Dauer einer Sperrzeit von zwölf Wochen. Am 24. Oktober 2000 bot das Arbeitsamt dem Kläger eine Tätigkeit bei einem Zeitarbeitsunternehmen an. Am 2. November 2000 teilte der Kläger dem Arbeitsamt mit, er habe sich bereits in den Vorjahren bei diesem Unternehmen mehrfach vorgestellt, sei jedoch nicht eingestellt worden, und erhob weitere Einwände gegen eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber; dieser wiederum teilte am 16. November 2000 mit, der Kläger habe sich trotz schriftlicher Einladung nicht gemeldet. Mit Bescheid vom 20. November 2000 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 3. November 2000 auf. Wegen der Arbeitsablehnung sei eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten (Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger einen Verfahrensmangel geltend, das Landessozialgericht (LSG) habe gegen § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßen. Es habe entgegen seinem (des Klägers) Begehren nicht darüber entschieden, ob der Vermittlungsvorschlag der Beklagten vom 24. Oktober 2000 rechtmäßig ergangen sei; bei diesem Vermittlungsvorschlag handele es sich um einen belastenden Verwaltungsakt (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 27. Juli 2000 – B 7 AL 42/99 R – zur Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags; die dort aufgestellten Grundsätze seien auf den Vermittlungsvorschlag zu übertragen). Auch gegen den Vermittlungsvorschlag vom 24. Oktober 2000 habe er (der Kläger) ausdrücklich Widerspruch erhoben; hierüber sei jedoch weder im Widerspruchsbescheid entschieden worden, noch hätten sich Sozialgericht oder LSG in irgendeiner Weise damit auseinander gesetzt, ob der Vermittlungsvorschlag rechtswidrig gewesen sei und ihn in seinen Rechten verletzt habe. Hätte sich das LSG aber mit dem Begehren, den Vermittlungsvorschlag zu überprüfen, auseinander gesetzt, wäre es ggf zu dem Ergebnis gekommen, dass ihm eine erneute Bewerbung bei dem fraglichen Arbeitgeber in seiner Situation und speziell in der psychischen Verfassung nicht zumutbar gewesen sei und dem Widerspruch daher hätte abgeholfen werden müssen. Dann wäre keine Sperrzeit eingetreten, sodass der Bescheid vom 20. November 2000 rechtswidrig und daher aufzuheben gewesen wäre.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der dem Berufungsgericht zur Last gelegte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Das LSG hat nicht dadurch § 123 SGG verletzt, dass es das Beschäftigungsangebot des Arbeitsamts vom 24. Oktober 2000 nicht als Gegenstand der Anfechtungsklage angesehen und auch hierüber nicht gesondert entschieden hat.

Bei einem derartigen Beschäftigungsangebot (Arbeitsangebot) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es beinhaltet – lediglich – den Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Arbeitnehmer und enthält keine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫; Niesel in: Niesel, SGB III, 2. Aufl 2002, § 144 RdNr 52; Henke in: Hennig, SGB III, § 144 RdNr 132, Stand: 2002).

Dies ergibt sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG, das sich schon häufig mit dem Sperrzeittatbestand der Ablehnung eines Arbeitsangebots sowohl nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als auch nach den entsprechenden Vorgängervorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu beschäftigen hatte und insoweit nie das Arbeitsangebot als Verwaltungsakt angesehen hat. Auch wenn es diese Eigenschaft nicht ausdrücklich verneint hat, so ergibt sich seine Auffassung doch mit hinreichender Deutlichkeit bereits daraus, dass eine entsprechende rechtliche Qualifikation niemals auch nur diskutiert wurde. Im Gegenteil bezeichnet zB das Senatsurteil vom 26. Juni 1977 (BSGE 44, 71, 73 = SozR 4100 § 119 Nr 3) das damals einschlägige Arbeitsangebot als “unter den gegebenen Umständen rechtswidrig und damit unbeachtlich”, was sich mit seiner Einordnung als Verwaltungsakt nicht vereinbaren ließe.

Im Übrigen kann auch keine Rede davon sein, dass das LSG das Arbeitsangebot – ungeachtet seiner Rechtsnatur – ungeprüft gelassen habe. Vielmehr trägt das Berufungsurteil dem Umstand Rechnung, dass für die Erfüllung des Sperrzeittatbestands des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III ein ordnungsgemäßes Arbeitsangebot vorliegen muss. Das LSG hat den Gesetzeswortlaut zitiert, wonach das Beschäftigungsangebot den Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit zu benennen habe, und hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Weitere Ausführungen waren insoweit auch deshalb nicht erforderlich, weil der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Kläger das Rechtsmittel hauptsächlich darauf gestützt hatte, er habe dafür, dass er sich beim Arbeitgeber nicht vorgestellt habe, einen wichtigen Grund gehabt, da ihm eine entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Auch mit dieser Argumentation hat sich das LSG auseinander gesetzt.

Nicht Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Frage, ob die tatsächlichen Feststellungen des LSG ausreichen, um entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen eines der Tatbestände des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X für die Rückwirkung des “Sperrzeit”-Bescheides auf den 3. November 2000 erfüllt sind.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1614705

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