Leitsatz (amtlich)
Ist der gegen einen bindend gewordenen Verwaltungsakt vorgebrachte Einwand seiner Art nach geeignet, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts darzutun, ergibt aber die sachliche Prüfung, daß diesem Einwand die tatsächliche Grundlage fehlt, so beschränkt § 44 SGB 10 die Entscheidung auf den Einwand und läßt die Bindungswirkung im übrigen unberührt.
Normenkette
KOVVfG § 40; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 08.11.1983; Aktenzeichen S 5 V 153/81) |
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 26.02.1985; Aktenzeichen L 4 V 211/83) |
Tatbestand
Umstritten ist, ob und inwieweit die Versorgungsverwaltung verpflichtet ist, erneut Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Gesundheitsstörungen der Klägerin auf Fluchtereignisse im Jahre 1945 zurückzuführen sind und Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) iVm § 5 Abs 1 Buchst a BVG begründen.
Die 1921 geborene Klägerin hatte 1951 Antrag auf Versorgung wegen chronischen Gelenkrheumatismus mit Erblindung gestellt und angegeben, sich diese Leiden in der Zeit von April bis August 1945 auf der Flucht vor den Russen aus Österreich über ein Flüchtlingslager in der Tschechoslowakei zugezogen zu haben. Das Versorgungsamt hatte diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Rückkehr sei freiwillig erfolgt; Gelenk- und Augenkrankheit seien alte Leiden (Bescheid vom 11. Mai 1953). Das Sozialgericht (SG) wies die Klage ab, weil das Vorbringen der Klägerin zu Flucht und früherem Gesundheitszustand ungenau und widersprüchlich sei (Urteil vom 8. Oktober 1958). Während des Berufungsverfahrens kam es auf Anregung des Landessozialgerichts (LSG) zu einem außergerichtlichen Vergleich, durch den der Beklagte sich verpflichtete, juvenilen chronischen Gelenkrheumatismus iS der Verschlimmerung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH ab 1. April 1951 anzuerkennen. Die Klägerin nahm ihre Klage zurück. Der Beklagte führte die im Vergleich übernommene Verpflichtung durch Bescheid vom 4. Juli 1966 aus.
Ein Verschlimmerungsantrag, den die Klägerin einige Monate später stellte, blieb erfolglos (Bescheid vom 22. Dezember 1967; Widerspruchsbescheid vom 1. April 1968; Klagerücknahme). Ein weiterer Antrag auf Verschlimmerung wurde unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 22. Dezember 1967 abgelehnt (Bescheid vom 25. November 1976; Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1979). Das anschließende Klageverfahren endete mit einem Vergleich vom 27. Januar 1981, in dem das Versorgungsamt sich zu einer erneuten Überprüfung verpflichtete, ob bei der Klägerin eine Verschlimmerung der Schädigungsfolgen eingetreten sei und ob die Schädigungsfolgen bisher zutreffend bezeichnet und hinsichtlich der MdE richtig bewertet worden seien.
Bereits im November 1979 hatte die Klägerin Antrag auf Zugunstenbescheid und Pflegezulage gestellt. Das Versorgungsamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß bei Erlaß der früheren Bescheide das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei (Bescheid vom 3. Januar 1980; Widerspruchsbescheid vom 9. September 1981). Mit einem in Ausführung des Vergleichs vom 27. Januar 1981 erteilten Bescheid verneinte es auch die Frage einer Leidensverschlimmerung mit dem Hinweis, daß für eine etwaige Verschlimmerung des juvenilen chronischen Gelenkrheumatismus (seit dem Ausführungsbescheid vom 4. Juli 1966) keine Einwirkungen iS eines versorgungsrechtlich geschützten Tatbestandes verantwortlich seien (Bescheid vom 23. März 1981).
Das SG hat die beiden Klagen - wegen Neufeststellung und Verschlimmerung - verbunden und auf Antrag der Klägerin ein Gutachten von Prof. Dr. M. eingeholt. Er hielt es für wahrscheinlich, daß die Belastungen während der Flucht die rheumatische Erkrankung so verschlimmert hätten, daß die jetzigen Erkrankungen, insbesondere die Erblindung, auf diese Belastungen zurückzuführen seien. Damit widersprach er mehreren früheren Gutachten, darunter dem Gutachten von Prof. Dr. S. aus dem Jahre 1966, das die Grundlage des außergerichtlichen Vergleichs von 1966 gebildet hatte. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. November 1983). Es sei nicht wahrscheinlich, daß der jetzige Leidenszustand durch die Fluchtumstände verursacht worden sei; Prof. Dr. M. habe die Leidensvorgeschichte der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 26. Februar 1985), nachdem es von Amts wegen ein Gutachten von Dr. G. eingeholt hatte, der zum gegenteiligen Ergebnis wie Prof. Dr. M. gekommen war. In den Entscheidungsgründen heißt es, der 1966 geschlossene Vergleich schließe eine nochmalige Prüfung in dem Sinne aus, ob der aufgrund dieses Vergleichs ergangene Verwaltungsakt dem Gesetz entspreche.
Mit der durch das Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
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unter Aufhebung der Urteile des LSG vom 26. Februar 1985 und des SG |
vom 8. November 1983 sowie der entgegenstehenden Bescheide des |
Beklagten diesen zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 1975 Versorgung |
nach einer MdE von 100 vH sowie Pflegezulage für schwerste |
mutilierende chronische Polyarthritis mit Organbeteiligung |
(Uveitis/Iridocyclitis) und Erblindung zu gewähren, hilfsweise, |
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG |
zurückzuverweisen. |
Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Beklagten an.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Sie ist zurückzuweisen.
Das LSG hat mit Recht entschieden, daß der Beklagte im Rahmen der von der Klägerin begehrten Neufeststellung gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) nicht verpflichtet ist, schädigungsbedingte Gesundheitsstörungen in größerem Umfang anzuerkennen, als sie im Bescheid vom 4. Juli 1966 festgelegt worden sind. Durch diesen Bescheid ist zwischen den Beteiligten bindend festgestellt worden, daß weitere schädigungsbedingte Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich (§ 1 Abs 3 Satz 1 BVG) sind. Der Beklagte braucht von dieser Bindungswirkung nicht abzurücken.
Zunächst war die Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen durch Bescheid vom 11. Mai 1953 in vollem Umfang mit dem Hinweis abgelehnt worden, daß es sich um alte, schon vor der Flucht aufgetretene Leiden gehandelt habe, die sich schicksalsmäßig weiterentwickelt hätten. Dieser Bescheid ist aufgrund des vom LSG angeregten außergerichtlichen Vergleichs von Juni 1966 durch den Ausführungsbescheid vom 4. Juli 1966 lediglich in dem Sinne abgeändert worden, daß juveniler chronischer Gelenkrheumatismus iS der Verschlimmerung bei einer MdE um 30 vH ab 1. April 1951 anerkannt wurde. Im übrigen ist der Bescheid vom 11. Mai 1953 bindend geblieben. Eine weitere Verschlimmerung ist durch bindend gewordenen Bescheid vom 22. Dezember 1967 (Widerspruchsbescheid vom 1. April 1968) mit der Begründung verneint worden, der 1966 anerkannte Verschlimmerungsanteil habe sich nicht vergrößern können, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits um 100 vH erwerbsgemindert gewesen sei. Auch im gegenwärtig anhängigen Verfahren durfte der Beklagte sich auf die Bindungswirkung der Bescheide vom 11. Mai 1953 idF vom 4. Juli 1966 und 22. Dezember 1967 berufen. Allerdings hat dabei entgegen der Auffassung des LSG außer Betracht zu bleiben, daß diese Bescheide auf einen Vergleich zurückgehen, gegen dessen Festsetzungen möglicherweise nur die Nichtigkeitsgründe des § 58 SGB 10 angeführt werden könnten, die hier keinesfalls vorliegen und auch nicht mehr vorgebracht wurden. Denn der Beklagte hat sich durch weiteren Vergleich vom 27. Januar 1981 zur Überprüfung der gegen die bindenden Bescheide vorgebrachten Einwände verpflichtet. Hieran muß er sich festhalten lassen.
Diese Überprüfung ergab aber, daß die Einwände gegen die bindenden Bescheide schon tatsächlich nicht zutrafen. Das hat den Beklagten veranlaßt, soweit diese Prüfung reichte, sachlich erneut zu entscheiden, sich im übrigen aber auf die Bindungswirkung zu berufen. Dieses Vorgehen entspricht sowohl dem Vergleich vom 27. Januar 1981 wie auch § 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10, der auch auf solche Verwaltungsakte anzuwenden ist, die - wie hier - vor seinem Inkrafttreten (1. Januar 1981) erlassen worden sind (BSGE 54, 223).
Nach dieser Vorschrift ist ein eine Sozialleistung ablehnender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall "ergibt", daß bei seinem Erlaß das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig "erweist". Diese Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte, die gemäß § 77 SGG grundsätzlich von allen Beteiligten zu beachten ist, also auch von dem Rechtsträger, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes ähnelt der Rechtskraft eines Urteils (Hauck/Haines, SGB X/1, 2, Stand Februar 1987, § 31 RdNr 7). Allerdings kann von der Bindungswirkung eines Urteils nur unter wesentlich strengeren Anforderungen abgewichen werden als von der eines Verwaltungsaktes. In den Prozeßordnungen (§§ 578 ff Zivilprozeßordnung, § 179 Abs 1 SGG, § 153 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 134 Finanzgerichtsordnung) ist vorgesehen, daß eine erneute Sachprüfung trotz rechtskräftiger Entscheidung erst dann möglich ist, wenn zuvor zwei Hindernisse überwunden worden sind: Zunächst müssen Gründe geltend gemacht werden, die ihrer Art nach Wiederaufnahmegründe darstellen. Erst wenn das geprüft und bejaht worden ist, ist weiter zu fragen, ob der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt und das rechtskräftige Urteil auf einen Umstand gestützt ist, der infolge des Wiederaufnahmegrundes nunmehr zweifelhaft geworden ist. Am Ende dieses Verfahrensabschnittes ist zu entscheiden, ob das rechtskräftige Urteil aufzuheben ist. Nur wenn dies zu bejahen ist, kann als dritter Verfahrensabschnitt die erneute Sachprüfung des gesamten früheren und jetzt neu vorgetragenen Streitstoffes erfolgen.
Die Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10 verlangt zwar nicht ausdrücklich, daß vor einer erneuten Sachprüfung formal zwei Prüfungsabschnitte durchlaufen werden. Sie setzt aber stillschweigend voraus, daß dies gedanklich in ähnlicher Weise geschieht (vgl hierzu etwa Maurer, Jus 1976, 25 ff; Klink, BG 1977, 604 ff; Unkelbach, AuB 1984, 226 ff). Auch das Rücknahmeverfahren in der allgemeinen Verwaltung wird in Anlehnung an das Wiederaufnahmeverfahren als dreistufiges Verfahren gesehen (vgl Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl, § 48 RdNr 22). Ebenso war nach § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vorzugehen, mit dem § 44 SGB 10 in den Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes übereinstimmt (BSGE 51, 139 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG vom 17. November 1981 - 9 RV 15/81 -). Ergibt sich also im Rahmen eines Antrages auf Zugunstenbescheid nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, daß die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, daß ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden. Auch wenn die neue Entscheidung ebenso lautet wie die bindend gewordene Entscheidung, ist in einem solchen Fall der Streitstoff in vollem Umfang erneut zu prüfen.
Der vorliegende Fall zeichnet sich durch eine klare Trennung der drei Prüfungsabschnitte aus: Das Versorgungsamt hat sich im angefochtenen Bescheid vom 3. Januar 1980 auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 11. Mai 1953 idF des Bescheides vom 4. Juli 1966 sowie des Bescheides vom 22. Dezember 1967 idF des Widerspruchsbescheides vom 1. April 1968 berufen, weil keine Tatsachen und Beweismittel aufgezeigt worden seien, die zu einer Überprüfung der Versorgungsangelegenheit Veranlassung geben könnten. Erst in dem Klageverfahren, das die von der Klägerin behauptete Verschlimmerung betraf, hat der Beklagte sich durch Vergleich vom 27. Januar 1981 zur erneuten Überprüfung verpflichtet, ob bei der Klägerin eine Verschlimmerung eingetreten sei und ob die Schädigungsfolgen bisher zutreffend bezeichnet und hinsichtlich der MdE richtig bewertet worden seien. Man kann zwar mit der Klägerin davon ausgehen, daß der Beklagte dadurch zugestanden hat, über die Frage der Verschlimmerung hinaus auch zu prüfen, ob ein höherer Verschlimmerungsanteil, als bisher anerkannt, in Betracht komme. Der Beklagte hat sich damit aber nicht verpflichtet, schlechthin unter Verzicht auf die Bindungswirkung eine erneute Sachprüfung durchzuführen. Er ist die Verpflichtung zur Sachprüfung nur deswegen eingegangen, weil dem Vortrag der Klägerin nunmehr Gründe entnommen werden konnten, die an sich geeignet waren, die Fehlerhaftigkeit der bindend gewordenen Bescheide darzutun. Das betraf im wesentlichen die Behauptung, daß neuere medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, nach denen für die Entwicklung eines Rheumaleidens die äußeren Lebensumstände wesentlich wichtiger seien, als bisher angenommen worden sei. Der Beklagte erklärte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 1981, daß auch eine sachlich-rechtliche Überprüfung dieses Punktes nicht zu dem Ergebnis geführt habe, daß von der Bindungswirkung der früheren Bescheide abgewichen werden müsse. Das LSG hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat sich zwar zur Begründung auf die Bindungswirkung des Vergleichs von Juni 1966 berufen, zugleich aber unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. G. festgestellt, daß auch die erneuten medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse nicht dafür sprächen, den Fluchtereignissen des Jahres 1945 gegenüber den anlagebedingten Ursachen größeres Gewicht beizumessen als bisher. Das LSG hat damit auch hinreichend deutlich gemacht, daß die der Klägerin günstige Meinung des Gutachtens Prof. Dr. M. nicht auf anderen medizinischen Erkenntnissen, sondern auf einem anderen Verständnis des Wahrscheinlichkeitsbegriffs beruhte. Es hat sich die Stellungnahme des SG zu eigen gemacht, wonach sich dieser Gutachter trotz besonderer Aufforderung nicht mit den Tatsachen auseinandergesetzt hat, die jedenfalls zu erheblichen Zweifeln daran führen, ob zwischen den Fluchtereignissen im Jahre 1945 und den heutigen Gesundheitsstörungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Das LSG hat damit auch hinreichend begründet, warum es dem Antrag auf Ladung der beiden Sachverständigen nicht entsprochen hat. Folgerichtig sind auch die Anträge der Klägerin auf Anerkennung einer wesentlichen Leidensverschlimmerung (§ 48 SGB 10) und Gewährung einer Pflegezulage (§ 35 BVG) mit Recht abgelehnt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen