Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz – Arbeitsloser – Meldepflicht – Arbeitsamt – Aufforderung – Empfängerhorizont
Leitsatz (amtlich)
Das Aufsuchen des Arbeitsamtes zur Abgabe eines Antrags auf Leistungen kann auch dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn der Arbeitslose von einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit lediglich gebeten wird, den Antrag „möglichst persönlich” abzugeben (Fortführung von BSG vom 8.2.1994 – 2 RU 4/94 = SozR 3-2200 § 539 Nr 32).
Stand: 29. Oktober 2001
Normenkette
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 14; SGB III § 309 Abs. 1-2
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin bei ihrem Unfall vom 27. Januar 1998 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Die Klägerin meldete sich am 4. Dezember 1997 bei dem Arbeitsamt Gera (ArbA) arbeitslos. Das ArbA bewilligte ihr ab Antragstellung Arbeitslosengeld (Alg) und teilte ihr mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 mit, ihr Anspruch auf Alg werde voraussichtlich am 7. März 1998 erschöpft sein. Weiter heißt es dort:
„Füllen Sie bitte den beigefügten Antragsvordruck – mit Zusatzblatt ‚Bedürftigkeitsprüfung’ – vollständig aus und geben Sie diese Vordrucke umgehend zusammen mit den erforderlichen Unterlagen möglichst persönlich bei dem für Sie zuständigen Arbeitsamt ab, damit rechtzeitig geprüft werden kann, ob Sie anschließend Arbeitslosenhilfe beziehen können (evtl. hierdurch entstehende Fahrkosten können leider nicht erstattet werden).”
Am 27. Januar 1998 suchte die Klägerin das ArbA mit ihrem Pkw auf und gab dort ihren Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab. Auf dem Rückweg nach Hause stürzte sie beim Öffnen des Gartentores zu ihrem Grundstück und zog sich dabei eine Außenknöchelfraktur rechts zu. Nachdem das ArbA unter dem 12. Februar 1998 Unfallanzeige erstattet und Dr. L. einen Durchgangsarztbericht erstattet hatte, teilte die Beklagte dieser Ärztin mit Schreiben vom 27. Februar 1998 mit, ein Arbeitsunfall liege nicht vor, weil die Klägerin nicht aufgefordert worden sei, im Rahmen der Meldepflicht beim ArbA vorzusprechen und somit zum Unfallzeitpunkt nicht zu dem nach § 2 Abs 1 Nr 14 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Personenkreis gehört habe; für die Behandlung sei die Krankenkasse zuständig.
Nachdem die Klägerin gegenüber der Beklagten eingewandt hatte, ihre Vorsprache beim ArbA sei im Rahmen ihrer Meldepflicht erfolgt, da sie zwar keinen festen Termin für die Beantragung der Alhi gehabt habe, solche festen Termine jedoch nach Auskunft des ArbA auch unüblich seien, gab die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 1998 „einige Erläuterungen zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls”: Sie sei vom ArbA nicht iS des § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII aufgefordert worden, dort am Unfalltage im Rahmen der Meldepflicht vorzusprechen; das Abgeben eines Antrags auf Alhi stehe nicht unter Versicherungsschutz. Da die Klägerin an ihrer Ansicht festhielt, teilte ihr die Beklagte durch – mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes – Schreiben vom 10. September 1998 mit, sie – die Klägerin – habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Nach Auskunft des ArbA habe sie dort aus eigenem Antrieb vorgesprochen, um den Antrag auf Alhi abzugeben. Die Abgabe eines solchen Antrages sei als eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren; eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn das ArbA sie zur Abgabe an einem bestimmten Tage zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Der von der Klägerin hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1998).
Das Sozialgericht Altenburg (SG) hat „unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 1998 festgestellt, daß die Klägerin zum Unfallzeitpunkt (27.01.1998) zu dem nach § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII geschützten Personenkreis gehört” (Urteil vom 1. September 1999). Die Klägerin habe der Meldepflicht nach § 309 Abs 2 Nr 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) unterlegen und sei am Unfalltage einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit (BA) nachgekommen, diese Stelle aufzusuchen. Der Hinweis an sie, umgehend und möglichst persönlich bei dem für sie zuständigen ArbA zur Stellung des Alhi-Antrags zu erscheinen, sei von der Klägerin nur so zu verstehen gewesen, daß es notwendig sei und auch von ihr erwartet werde, umgehend persönlich im ArbA vorzusprechen.
Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 13. Dezember 2000). Die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 SGB III unterlegen, weil sie mit ihrer Arbeitslosmeldung am 4. Dezember 1997 gleichzeitig einen Antrag auf Alhi gestellt gehabt habe und es für die Entstehung des Anspruchs auf die Abgabe des Antragsvordrucks nicht ankomme. Sie sei auch einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der BA nachgekommen, diese Stelle aufzusuchen. Bei einer solchen Aufforderung müsse es sich um eine Willensäußerung handeln, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der BA stehe und erkennen lasse, daß die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten – die Vorsprache bzw Meldung – erwarte. Das Schreiben des ArbA vom 23. Dezember 1997 vermittele nach Überzeugung des Senats den Eindruck, daß das persönliche Erscheinen der Klägerin notwendig sei und erwartet werde. Dabei sei auf den objektivierten Empfängerhorizont der Versicherten, die Umgang mit der Arbeitsverwaltung pflegten, abzustellen. Diesem Kreis sei die ständige Erfahrung zu eigen, daß Mitwirkungshandlungen – wie etwa die Arbeitslosmeldung und deren Erneuerung – stets zwingend persönlich vorzunehmen seien, um Nachteile zu vermeiden. So sei der Klägerin auch bei ihrer letzten Vorsprache beim ArbA am 8. Januar 1998 ein Merkblatt ausgehändigt worden, wonach sie die Arbeitslosmeldung regelmäßig in Abständen von längstens drei Monaten persönlich zu erneuern habe. Das Schreiben vom 23. Dezember 1997 mit seiner äußeren Gestaltung als persönliches Anschreiben habe der Klägerin eine noch größere Bedeutung signalisieren müssen. Daran ändere auch die aus Sicht eines unbefangenen Betrachters abschwächende Formulierung, daß die Unterlagen „möglichst persönlich” abgegeben werden sollten, nichts. Der Senat könne der Ansicht der Beklagten, daß es sich deshalb aus Sicht der Klägerin lediglich um eine bloße Empfehlung gehandelt habe, nicht folgen, weil in dem Schreiben auf die Dringlichkeit der Abgabe des Antragsvordrucks mit Anlagen hingewiesen und nicht erwähnt werde, daß auch die Abgabe durch einen Vertreter oder die Übersendung auf dem Postweg ausreichend wären. Auch die Anmerkung „evtl. hierdurch entstehende Fahrkosten können leider nicht erstattet werden” verstärke den Eindruck, daß ein persönliches Erscheinen erwartet werde. Weiter sei aus dem Schreiben und seinem Zweck zu erkennen, daß eine sofortige Überprüfung der abzugebenden Unterlagen vor Ort auf Vollständigkeit und – summarisch – auf Richtigkeit auch und gerade wegen der Dringlichkeit zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit des ArbA und zur Vermeidung von Nachteilen auf Seiten der Klägerin sinnvoll und vorgesehen sei. Die fehlende und laut Auskunft des ArbA auch unübliche Angabe eines konkreten Termins schade nicht, zumal auf das Erfordernis einer möglichst umgehenden Erledigung sowie auf den Tag der Erschöpfung des Alg-Anspruchs hingewiesen werde.
Mit ihrer – vom LSG zugelassenen – Revision trägt die Beklagte vor, zwar sei nicht streitig, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls der Meldepflicht nach § 309 SGB III unterlegen habe, jedoch sei sie damals nicht einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung des ArbA nachgekommen, dieses aufzusuchen. Aus dem Schreiben vom 23. Dezember 1997 sei eine solche nicht zu entnehmen. Durch die Formulierung, die Klägerin solle den Vordruck „möglichst persönlich” abgeben, weise das ArbA lediglich im Wege einer höflich formulierten Anregung darauf hin, daß es das persönliche Erscheinen für sachgerecht erachte. Für den Empfänger eines derartigen Schreibens sei es ohne weiteres erkennbar, daß eine Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht bestehe, zumal in dem Schreiben keinerlei Sanktionen für den Fall angedroht würden, daß er nicht persönlich erscheine. Mit seiner Erwägung, das der Klägerin zusätzlich ausgehändigte Merkblatt unterstreiche die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens, übersehe das LSG, daß diese Unterlage mit dem Alhi-Antrag der Klägerin in keinerlei Zusammenhang stehe.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Thüringen vom 13. Dezember 2000 und des Sozialgerichts Altenburg vom 1. September 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin stand bei ihrem Unfall vom 27. Januar 1998 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie SG und LSG zutreffend entschieden haben.
Nach § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl I 594), die hier Anwendung findet, sind in der Unfallversicherung kraft Gesetzes Personen versichert, die nach den Vorschriften des SGB III oder des Bundessozialhilfegesetzes der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der BA nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Diese Bestimmung übernimmt inhaltlich die Regelung über den Versicherungsschutz von Arbeitslosen nach der Vorgängervorschrift des § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b der Reichsversicherungsordnung (RVO). Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Aufforderung durch das ArbA nach der Begründung der Bundesregierung dahingehend „präzisiert” worden, daß es sich stets um eine „besondere, an sie im Einzelfall gerichtete Aufforderung” handeln muß, allgemeine Hinweise, Empfehlungen oder die Aushändigung von Merkblättern den Versicherungsschutz hingegen nicht begründen sollen (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch BT-Drucks 13/2204 S 75).
SG und LSG sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls am 27. Januar 1998 der Meldepflicht nach den Vorschriften des SGB III unterlag; dies wird von der Beklagten inzwischen auch eingeräumt. Die Meldepflicht eines Arbeitslosen ist (nur noch) in § 309 SGB III geregelt; die während der Geltung der Vorgängervorschrift (§ 132 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes ≪AFG≫) in der Anordnung des Verwaltungsrates der BA über die Meldepflicht vom 14. Dezember 1972 (Meldeanordnung) hierzu enthaltenen Regelungen sind inhaltlich in den Gesetzestext des § 309 SGB III übernommen worden. Nach § 309 Abs 1 Satz 1 SGB III hat sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er einen Anspruch auf Alg oder Alhi erhebt, ua beim ArbA oder einer sonstigen Dienststelle der BA zu melden, wenn das ArbA ihn dazu auffordert, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch auf Alg oder Alhi ruht (§ 309 Abs 1 Satz 3 SGB III). Damit ist der Arbeitslose bereits dann meldepflichtig, wenn er Alg oder Alhi beantragt hat, und zwar unabhängig davon, ob Leistungen gezahlt werden oder nicht (s zum AFG BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 32 mwN). Von der persönlichen Arbeitslosmeldung an, die nach § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III zugleich als Antrag auf Alg oder Alhi gilt, falls der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt, besteht damit Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 32). Nach den Feststellungen des LSG hatte sich die Klägerin am 4. Dezember 1997 bei dem ArbA als Arbeitsuchende gemeldet und zugleich Alg – sowie Anschluß-Alhi – beantragt. Seither unterlag sie damit der Meldepflicht iS des § 309 Abs 1 SGB III.
Der Weg, auf dem die Klägerin den Unfall erlitt, wurde von ihr auch unternommen, weil sie einer „Aufforderung” iS des § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII des ArbA, einer Dienststelle der BA, zu einem Besuch nachgekommen war. Das LSG hat in rechtlich zutreffender Weise unter Berücksichtigung der Umstände des von ihm bindend (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) festgestellten Sachverhalts das Vorliegen einer solchen Aufforderung angenommen.
Die in § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII vom Gesetzgeber vorgenommene nähere Kennzeichnung der aus § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO übernommenen „Aufforderung” als „besondere” und „im Einzelfall” an den Arbeitslosen gerichtet hat am Inhalt des Begriffs der Aufforderung selbst nichts geändert, so daß die zur Auslegung der Vorgängervorschrift ergangene Rechtsprechung des Senats weiterhin herangezogen werden kann, zumal der Senat in den von ihm hierzu ergangenen Entscheidungen der Sache nach auch keine von dieser „Präzisierung” abweichende Auslegung vertreten hat (s etwa BSG SozR 2200 § 550 Nr 1 und zuletzt in BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 32).
Nach dieser Rechtsprechung ist unter einer Aufforderung zwar mehr als ein stillschweigendes Einverständnis oder eine Anregung zu verstehen, kann jedoch selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung des ArbA eine Aufforderung darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, daß das Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 32 mwN). Welche Zwecke von der Meldeaufforderung umfaßt werden, ist in § 309 Abs 2 SGB III geregelt. Da hierzu die hier allein in Betracht kommenden Anliegen des ArbA hinsichtlich der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren (Nr 4 aaO) oder der Prüfung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (Nr 5 aaO) gehören, kann offenbleiben, ob und ggf welche weiteren in § 309 Abs 2 SGB III nicht genannten Zwecke in Frage kämen. Es ist ohnehin für die Frage des Vorliegens von Unfallversicherungsschutz nicht notwendig, daß es sich um rechtswirksame Meldeaufforderungen handelt, so daß sich eine diesbezügliche Prüfung hier erübrigt. Die Aufforderung muß nur im Zusammenhang mit den Aufgaben der BA stehen, und es muß sich um eine konkrete Willensäußerung handeln, die erkennen läßt, daß die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten – die persönliche Vorsprache/Meldung – vom Arbeitslosen erwartet (vgl BSG aaO).
Maßstab der Auslegung des Verwaltungshandelns, von dem auch das LSG ausgeht, ist der „Empfängerhorizont” eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, nicht jedoch eine Absicht der Behörde, die von diesem „Empfängerhorizont” aus nicht erkennbar ist (vgl BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr 2; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2; BSG SozR 3-1300 § 34 Nr 2 mwN). Maßgebend sind dabei die gesamten Begleitumstände im Einzelfall, zu denen auch die Auffassung der als Empfänger entsprechender Anschreiben in Betracht kommenden Kreise zählt.
Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend ist das LSG aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, daß die Klägerin am 27. Januar 1998 das ArbA auf dessen Aufforderung hin aufgesucht und auf dem unter Versicherungsschutz stehenden Rückweg von diesem Besuch den Unfall erlitten hat. Die Klägerin konnte zu Recht davon ausgehen, daß ihre persönliche Vorsprache vom ArbA erwartet wurde.
Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß die Klägerin – wie alle Versicherten, die Umgang mit der Arbeitsverwaltung pflegen – aufgrund ihrer Erfahrungen davon ausging, daß Mitwirkungshandlungen gegenüber dem ArbA stets persönlich vorzunehmen sind, um Nachteile zu vermeiden. Hierzu hat das LSG auch zutreffend auf den Inhalt des der Klägerin bei ihrer letzten Vorsprache beim ArbA am 8. Januar 1998 ausgehändigten Merkblatts hingewiesen, nach dem die Arbeitslosmeldung regelmäßig in Abständen von längstens drei Monaten durch persönliche Vorsprache zu erneuern ist. Diese Verhaltensanweisung betraf zwar – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – einen anderen Zweck als den, bei dessen Erfüllung die Klägerin den Unfall erlitt. Durch sie wurde die Klägerin indes noch einmal auf die Wichtigkeit der persönlichen Vorsprache beim Umgang mit dem ArbA hingewiesen. Die persönliche (unmittelbare) Beziehung zwischen Arbeitslosem und Arbeitsamt als Voraussetzung für eine effektive Durchsetzung des Leistungskonzepts entspricht auch der Intention des Gesetzgebers (s BSG Urteil vom 20. Juni 2001 – B 11 AL 10/01 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Auf diesem Hintergrund mußte sich aus den weiteren vom LSG festgestellten Umständen für die Klägerin unzweifelhaft ergeben, daß ihr persönliches Erscheinen vom ArbA durchaus verlangt wurde. Zunächst handelte es sich bei dem Schreiben vom 23. Dezember 1997 um ein persönliches Anschreiben an die Klägerin, das dadurch für sie eine noch größere Bedeutung hinsichtlich der persönlichen Betroffenheit haben mußte als das allgemeine Merkblatt. Da hier von einer persönlichen Abgabe der Unterlagen die Rede war, konnte die Klägerin damit für sich nur ein entsprechendes zwingend vorgeschriebenes Verhalten in Verbindung bringen. Die in dem Schreiben enthaltene mildernde Formulierung, die Unterlagen sollten „möglichst” persönlich abgegeben werden, änderte daran nichts. Zwar mag dies einem sich streng am Wortlaut orientierenden Beobachter lediglich als – allerdings sehr eindringliche – Empfehlung erscheinen, die Alternativen, etwa die Abgabe durch Postaufgabe oder durch einen Bevollmächtigten, offenläßt. Für die Klägerin als Arbeitslose konnte sich der Erklärungsgehalt indes angesichts der genannten Gesamtumstände nicht in dieser Weise darstellen, sondern vielmehr lediglich als höfliche Formulierung einer unbedingten Anweisung. Hierdurch wird jedoch das Vorliegen einer Aufforderung iS des § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII nicht ausgeschlossen (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 32), zumal im Bereich der öffentlichen Verwaltung bereits seit längerer Zeit Anstrengungen zu bemerken sind, das Verwaltungshandeln insbesondere hinsichtlich der sprachlichen Formulierungen gegenüber dem betroffenen Bürger von einem als nicht mehr zeitgemäßen, obrigkeitsstaatlich empfundenen Befehlston zu befreien und insoweit durch verbindlichere Formulierungen zu ersetzen, wie sie auch zB im privaten Wirtschaftsleben verwandt werden. Eine höfliche Formulierung signalisiert dem Bürger als Adressaten eines behördlichen Schreibens daher regelmäßig nicht (mehr) die fehlende Absicht der Verwaltung, damit eine bindende Regelung treffen zu wollen. Es kommt hinzu, daß in dem Schreiben des ArbA auch die beim Aufzeigen einer bloßen Empfehlung bestehenden alternativen Möglichkeiten der Abgabe der Unterlagen nicht einmal angedeutet wurden, diese also dem nach den Umständen auf die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens eingestellten Empfänger gar nicht als Möglichkeit vor Augen geführt wurden und damit unerkennbar blieben.
Die Anmerkung „evtl. hierdurch entstehende Fahrkosten können leider nicht erstattet werden” konnte den Eindruck der Klägerin, von ihr werde ein persönliches Erscheinen erwartet, nur noch weiter steigern, da – wie das LSG zu Recht ausführt – solche Kosten allein bei einem persönlichen Erscheinen anfallen können. Auch der Umstand, daß ein konkreter Termin für die persönliche Abgabe der Unterlagen nicht genannt wurde, war nicht dazu geeignet, bei der Klägerin eine andere Vorstellung zu bewirken. Denn der Hinweis auf das Erfordernis einer möglichst umgehenden Erledigung sowie auf den Tag der voraussichtlichen Erschöpfung des Alg-Anspruchs (und der dann fehlenden Anschluß-Lohnersatzleistung) waren genügend bestimmt, um den Zeitraum, innerhalb dessen die persönliche Vorsprache von ihr erwartet wurde, hinreichend einzugrenzen. Da nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen die Angabe eines konkreten Termins für die persönliche Vorsprache durch das ArbA auch nicht üblich war, konnte das Fehlen eines solchen den bei der Klägerin aufgrund der übrigen Umstände entstandenen Eindruck, ihr persönliches Erscheinen werde erwartet, nicht beseitigen.
Entsprechendes gilt auch für den von der Beklagten als wesentlich angesehenen Umstand, daß keine Konsequenzen für den Fall des Nichterscheinens angedroht wurden. Die Androhung von Sanktionen oder sonstigen Nachteilen ist für die Annahme einer den Bürger bindenden Weisung aus dessen Sicht jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die möglichen Nachteile einer Nichtbeachtung – wie hier die Verzögerung oder sogar Ablehnung des Alhi-Antrages – als mögliche Konsequenz dann zumindest erst später aufklärbarer Anspruchsvoraussetzungen ohne weiteres ersichtlich sind.
Die Revision der Beklagten war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 645939 |
NWB 2001, 3476 |
NZS 2002, 208 |
SozR 3-2700 § 2, Nr. 3 |
RdW 2002, 55 |
AuS 2001, 71 |
SozSi 2002, 325 |
info-also 2002, 186 |