Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Absetzung nachgewiesener Beiträge für private Versicherungen vom Einkommen eines minderjährigen Kindes. keine Absetzbarkeit von Beiträgen für Familienversicherungen und für kapitalbildende Versicherungen. Unangemessenheit einer privaten Kinderunfallversicherung sowie einer Zusatzkrankenversicherung für das Kind
Leitsatz (amtlich)
Eine Kinderunfallversicherung und eine Zusatzkrankenversicherung für ein unter 14-jähriges Kind ohne besonderes gesundheitliches Risiko sind dem Grunde nach unangemessene Versicherungen, für die Beiträge nicht vom Kindergeld oder von Unterhaltsvorschussleistungen vor deren Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Sozialgelds in Abzug zu bringen sind.
Orientierungssatz
1. Besteht das Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft lediglich aus dem Einkommen eines minderjährigen Kindes und wird dieses Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts dieses Kindes benötigt, können hiervon weder die Versicherungspauschale nach § 3 Nr 1 AlgIIV aF noch die tatsächlichen Beiträge zu privaten Familienversicherungen nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2 aF abgezogen werden (Anschluss an BSG vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 4).
2. Beiträge zu einer kapitalbildenden Versicherung (hier: fondsgebundene Kinderrentenversicherung) können nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b oder Nr 4 SGB 2 aF vom Einkommen des Kindes abgezogen werden.
Normenkette
SGB 2 § 11 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2004-07-30, S. 3 Fassung: 2004-07-30, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Fassung: 2004-07-30, Nr. 4 Fassung: 2004-07-30; AlgIIV § 3 Nr. 1 Fassung: 2004-10-20, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 2009-07-23; AlgIIV 2008 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 2009-07-23; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 33; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von höherem Sozialgeld im Zeitraum vom 20.5.2005 bis 30.11.2006.
Der 1997 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter in einem Eigenheim mit einer Wohnfläche von 61 qm. Dem Kläger wurden im Zeitraum vom 20.5.2005 bis 30.11.2006 Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von monatlich 164 bzw 170 Euro gewährt. Die Mutter erhielt für den Kläger Kindergeld nach § 62 Abs 1 Nr 1 EStG in Höhe von 154 Euro monatlich und hatte nach dem Ende des Alg-Bezugs (19.5.2005) Einkommen aus einer Tätigkeit als Tagespflegemutter.
Durch Bescheid vom 24.6.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Mutter zunächst für den Zeitraum vom 1.6.2005 bis 30.11.2005 Alg II und Sozialgeld. Darin enthalten waren Leistungen für Unterkunft und Heizung, unter Berücksichtigung der Darlehenszinsen zur Finanzierung des Eigenheims und der laufenden Betriebskosten, einschließlich der erforderlichen Heizöllieferungen. Die Leistungshöhe änderte der Beklagte durch Bescheide vom 25.10.2005, 3.11.2005 und 7.12.2005 ua wegen schwankender Aufwendungen für die Unterkunft und unter Nichtberücksichtigung des Einkommens der Mutter des Klägers aus der Tätigkeit als Tagespflegemutter. Zudem ergänzte er den Leistungszeitraum um elf Tage im Mai 2005 (20.5. bis 31.5.2005 wegen der Antragstellung am 19.5.2005) und bewilligte einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II. Auch für die Folgezeiträume vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 (Bescheid vom 3.11.2005) und 1.6. bis 30.11.2006 (Bescheid vom 23.5.2006) gewährte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Widersprüche des Klägers und seiner Mutter gegen diese Bescheide wies er durch einen gemeinsamen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2006 zurück. Im Wesentlichen lehnte er es dabei ab, von dem, dem Kläger zugerechneten Einkommen in Gestalt des Unterhaltsvorschusses und des Kindergeldes Beiträge für private Versicherungen in Abzug zu bringen.
Mit ihrer Klage gegen diese Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind der Kläger und seine Mutter vor dem SG erfolglos geblieben (Urteil vom 20.8.2007). Das LSG hat ihre Berufungen zurückgewiesen (Urteil vom 11.11.2010). Der Kläger und seine Mutter hatten im Berufungsverfahren erklärt, mit Ausnahme des ihrer Ansicht nach rechtswidrig unterbliebenen Abzugs der Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen des Klägers sei die Leistungsgewährung durch den Beklagten nicht zu beanstanden, nachdem dieser die Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlichem Umfang übernommen, das Einkommen der Mutter unberücksichtigt gelassen und den befristeten Zuschlag im gesamten Zeitraum bis zum 30.11.2006 ausgezahlt habe. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf höheres Sozialgeld habe. Die Berücksichtigung des Unterhaltsvorschusses und des Kindergeldes als Einkommen des Klägers ohne Abzüge durch den Beklagten sei rechtmäßig. Eine Versicherungspauschale sei bereits nach dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V nicht von dem Einkommen des in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Klägers abzuziehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung von volljährigen, aber auch von außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern gegenüber in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden habe der Senat nicht. Ebenso wenig sei ein Anspruch auf Abzug der konkret nachgewiesenen Beiträge nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II gegeben. Bezüglich der anteiligen Beiträge des Klägers an der Haftpflicht-, Hausrat- und Auslandskrankenversicherung in Höhe von 3,82, 7,82 und 0,71 Euro monatlich fehle es bereits an einer eigenen Versicherung des Klägers. Diese Versicherungen seien Familienversicherungen und Versicherungsnehmerin sei die Mutter. Die Zusatzkrankenversicherung in Höhe von monatlich 3,26 Euro sei dem Grunde nach nicht angemessen iS des § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II. Die gesetzliche Krankenversicherung habe auch Leistungen zum Ausgleich einer Sehschwäche, wie der des Klägers zu erbringen, ggf über die Festbetragsgrenzen hinaus. Die Beschränkungen des Leistungsanspruchs nach dem SGB V, insbesondere im Hinblick auf die Ersatzbeschaffung treffe den Kläger als im streitbefangenen Zeitraum 7- bis 8-jährigen nicht. Die fondsgebundene Kinder-Rentenversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 35 Euro unterfalle keiner Fallgestaltung des § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchstabe a oder b SGB II und es handele sich primär um eine Sparanlage der Mutter, die nur sekundär auch den Ausfall der Beitragszahlerin versichere. Der Beitrag zur privaten Unfallversicherung von monatlich 8,37 Euro sei ebenfalls nicht dem Grunde nach angemessen iS des § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II, denn durch die private Kinder-Unfallversicherung erfolge nicht die übliche Absicherung eines Risikos von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze oder hier eines durch besondere Umstände geprägten Risikos. Nach einer Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft betrage die Versicherungsdichte in der privaten Unfallversicherung für Jungen im Alter von 0 bis 14 Jahren 37,6 % der Wohnbevölkerung. Dementsprechend sei der Anteil an privat versicherten Kindern aus Familien mit geringen finanziellen Mitteln geringer als 50 % und damit im Niedriglohnbereich nicht üblich.
Der Kläger und seine Mutter haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Die Mutter des Klägers hat ihre Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG zurückgenommen. Der Kläger wendet gegen die Entscheidung des LSG ein, dass der Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung erforderlich gewesen sei, weil die gesetzliche Krankenversicherung die erforderlichen Zahlungen für ein Brillengestell nicht übernehme. Soweit er auf ein Gratisgestell, wie bei manchen Optikern angeboten, verwiesen werde, werde bezweifelt, dass dieses auch immer zu ihm passe. Seine Mutter sei zwar Versicherungsnehmerin der fondsgebundenen Kinderrentenversicherung - Begünstigter sei jedoch er. Falle die Mutter als Beitragszahlerin aus, werde der Beitrag von der Versicherung bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres getragen. Ihm solle bei Auszahlung durch die Versicherungssumme eine angemessene Ausbildung ermöglicht werden. Die private Unfallversicherung sei zur Abdeckung von Risiken im Freizeitbereich erforderlich. Die Auslandskrankenversicherung werde bei Besuchen des Klägers bei den Verwandten in Polen benötigt. Dies gelte auch für die private Haftpflichtversicherung. Der Kläger benötige die Hausratversicherung, um im Schadensfalle Gegenstände aus seinem Zimmer durch die Versicherung ersetzt zu bekommen. Insgesamt gelte für die drei zuletzt genannten Versicherungen, dass es sich zwar um Familienversicherungen handele, die Kalkulation des Beitrags berücksichtige jedoch gerade dies, sodass der Anteil dem Kläger am Familienbeitrag herauszurechnen sei. Die Vorenthaltung des pauschalen Abzugs nach § 3 Abs 1 Nr 1 SGB II von dem Einkommen des Klägers sei verfassungswidrig, weil gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßend.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des LSG Hamburg vom 11.11.2010 sowie des Urteils des SG Hamburg vom 20.8.2007 und unter Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 24.6.2005, 25.10.2005, 3.11.2005, 7.12.2005 und 23.5.2006, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2006 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 20.5.2005 bis 30.11.2006 Leistungen nach dem SGB II in der Weise zu gewähren, dass bei der Berechnung des Einkommens des Klägers Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 58,98 Euro monatlich in Abzug gebracht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
1. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 20.5.2005 bis 30.11.2006 hat. Insbesondere sind von seinem Einkommen aus Unterhaltsvorschuss und Kindergeld weder eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich nach § 3 Nr 1 Alg II-V (hier in der im streitigen Zeitraum unverändert geltenden Fassung vom 20.10.2004, BGBl I 2622), noch die von ihm konkret bezifferten Versicherungsbeiträge zu privaten Versicherungen gemäß § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II (in der bis zum Ende des hier streitigen Zeitraums geltenden Fassung des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, geändert durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014) vor der Berücksichtigung bei der Berechnung des Sozialgeldes in Abzug zu bringen.
2. Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers nach dem SGB II, wie sie der Beklagte in den Bescheiden vom 24.6.2005, 25.10.2005, 3.11.2005, 7.12.2005 und 23.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2006 festgesetzt hat. Sein Leistungsanspruch ist dabei einer vollständigen Überprüfung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu unterziehen - die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale oder der konkret bezifferten Beiträge zu privaten Versicherungen sind kein abtrennbarer Streitgegenstand (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R, SozR 4-4300 § 428 Nr 3; vom 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 7 S 37; vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 9 S 74; vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 38). Auf Grund der Antragstellung steht jedoch ausschließlich eine Erhöhung der Leistungen bis zu einem Betrag von 58,98 Euro monatlich im Revisionsverfahren im Streit. Der streitige Zeitraum erstreckt sich vom 20.5.2005 bis 30.11.2006 und umfasst mehrere Bewilligungszeiträume, da der Beklagte durch den hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2006 über sämtliche Widersprüche gegen Bescheide, betreffend die unterschiedlichen Bewilligungszeiträume bis zum 30.11.2006, entschieden hat.
3. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG war der Kläger im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt iS des § 7 Abs 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II (in der im streitigen Zeitraum insoweit unveränderten Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Er war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II, denn er konnte seinen Bedarf nicht vollständig durch eigenes Einkommen oder durch Einkommen oder Vermögen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft iS von § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II lebenden Mutter decken (§ 9 Abs 2 S 2 SGB II).
4. Der Beklagte hat die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers auch zutreffend berechnet.
Die Höhe des Sozialgeldes des Klägers hat er nach § 28 Abs 1 Nr 1 SGB II (in der insoweit bis zum Ende des hier streitigen Zeitraum unveränderten Fassung des Gesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014) mit 207 Euro monatlich bestimmt und Leistungen für Unterkunft und Heizung - kopfteilig - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG bestanden im streitigen Zeitraum keine weiteren Bedarfe, die einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch des Kläger hätten begründen können. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Berechnung des Sozialgeldes das Kindergeld und die Unterhaltsvorschussleistung als Einkommen des Klägers ohne weitere Abzüge berücksichtigt hat.
a) Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II und weiterer hier nicht einschlägiger Sozialleistungen. Das Kindergeld nach § 62 Abs 1 Nr 1 EStG in Höhe von 154 Euro (§ 66 EStG idF der Neubekanntmachung vom 19.10.2002, BGBl I 4210) ist nach § 11 Abs 1 S 3 SGB II in der bis zum 1.7.2006 geltenden Fassung dem jeweiligen minderjährigen Kind zuzurechnen gewesen, soweit es bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wurde. Nach diesem Zeitpunkt bis zum 30.11.2006 galt diese Zurechnungsregel für Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören (Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558). Eine inhaltliche Änderung der Zurechnungsregel ist damit jedoch nicht verbunden (vgl BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 23; s auch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucks 16/688 S 14).
Soweit diese Zurechnungsregel von der nach § 62 Abs 1 Nr 1 EStG zu bestimmenden Kindergeldberechtigung abweicht, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass dies grundsicherungsrechtlich geboten ist (vgl nur BSG Urteile vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R; vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 10; vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 4). Sie bewirkt einerseits, dass die Unterhaltssicherung für minderjährige Kinder zunächst im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft erfolgt und unterstreicht andererseits, dass das Kindergeld vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwendet werden soll. Aus diesem Grunde nimmt das Kindergeld bzw auch sonstiges Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 S 3 SGB II teil und rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Revisionsführer auch eine vom EStG abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes. Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet (vgl BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 23). Der Unterschied bei der Zurechnung des Kindergeldes zwischen § 11 Abs 1 S 3 SGB II und § 62 Abs 1 Nr 1 EStG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG 14.7.2011 - 1 BvR 932/10, FamRZ 2011, 1490).
Der Lebensunterhaltssicherung des Kindes dient auch der Unterhaltsvorschuss nach dem UVG. Nach § 1 Abs 1 Nr 1 UVG ist zudem das Kind anspruchsberechtigt, sodass beide Leistungen als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen sind.
b) Dieses Einkommen ist auch dem oben dargelegten grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Klägers ungekürzt gegenüber zu stellen. Weder ist vor der Berücksichtigung als Einkommen eine Versicherungspauschale (aa), noch sind die konkret bezifferten Beiträge zu privaten Versicherungen (bb) in Abzug zu bringen.
aa) Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an, der bereits 2008 für die hier noch geltende Rechtslage entschieden hat, dass dann, wenn das Einkommen eines minderjährigen Kindes das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ist, der Abzug der Versicherungspauschale hiervon ausscheidet. Nach § 13 Nr 3 SGB II iVm § 3 Nr 1 Alg II-V ist die Versicherungspauschale von 30 Euro nur abzusetzen von dem Einkommen des volljährigen Hilfebedürftigen und vom Einkommen des minderjährigen Hilfebedürftigen, soweit dieser nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II lebt, wenn also das minderjährige Kind seinen Lebensunterhalt iS des SGB II durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Diese Regelung dient dazu, den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" in § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II auszufüllen. Abgestellt wird insoweit auf die Üblichkeit von Vorsorgeaufwendungen bei knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze lebenden Bürgern (vgl BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 38). Gleiches gilt, wenn durch § 3 Nr 1 Alg II-V geregelt wird, dass in einer Bedarfsgemeinschaft zumindest mit minderjährigen Kindern und einem alleinerziehenden Elternteil, der Pauschbetrag nur einmal zum Abzug gebracht werden kann, nämlich vom Einkommen des Elternteils. Es kann davon ausgegangen werden, dass private Versicherungen, wie zB Hausrat- und Haftpflichtversicherung in einer Bedarfsgemeinschaft, nur einmal vorhanden sind und zumindest die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder mit erfassen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 3; Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R). Bei fehlenden Einkünften der Eltern kann das zwar dazu führen, dass ein Pauschalabzug für Versicherungen nicht in Betracht kommt. Hiergegen bestehen im Hinblick auf die schon dargelegte Systematik des Gesetzes und den Sinn und Zweck von Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss jedoch keine durchgreifenden Bedenken.
Wenn das Einkommen des Kindes nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu sichern und es damit Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft bleibt, also auf Hilfe über die Bedarfsgemeinschaft angewiesen ist, soll aus dem in erster Linie seiner Existenzsicherung dienenden Einkommen keine Versicherung der Familie finanziert werden (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 4). Die Regelung des § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V soll zudem ebenso wie § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II nicht leistungserhöhend wirken (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3), sondern nur dann, wenn Einkommen erzielt wird, im Regelfall aus Erwerbstätigkeit, letztendlich einen speziellen "Freibetrag" durch Gewährung einer Absetzungsmöglichkeit schaffen.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr 1 Alg II-V in der hier anzuwendenden Fassung hat der Senat nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG ist, wie das BSG bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 4), nicht gegeben. Dies gilt sowohl für minderjährige Kindergeldbezieher im Verhältnis zu volljährigen Beziehern von Einkommen, die beide Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind, als auch für minderjährige Kindergeldbezieher, die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind, gegenüber solchen, die wegen der Höhe ihres Einkommens außerhalb dieser stehen.
Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen minderjährigen Kindergeldbeziehern und volljährigen Einkommens- oder Kindergeldbeziehern, die beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind. Wie oben bereits dargelegt gilt für minderjährige Bezieher von Kindergeld, dass deren Bedarf vorrangig ohne Leistungen nach dem SGB II gedeckt werden soll (Bekämpfung von Kinderarmut). Aufwendungen für Versicherungen müssen daher bei minderjährigen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern hinter den Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt zurückstehen.
Können minderjährige Kinder ihren Bedarf hingegen aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, wird bei ihnen auch eine Pauschale für Versicherungen in Abzug gebracht. Werden sie dadurch wiederum hilfebedürftig und Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, so fällt in der Bedarfsgemeinschaft zumindest einmal die Pauschale für Beiträge zu privaten Versicherungen an. Da die Versicherungspauschale zudem unabhängig davon in Abzug zu bringen ist, ob tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen aufgewendet worden sind, kann hierin zumindest kein Anknüpfungspunkt für eine Forderung nach Gleichbehandlung erkannt werden (s auch BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 23).
bb) Aus diesen Gründen kann nach der hier geltenden Rechtslage zumindest dann nichts anderes gelten, wenn tatsächlich Beiträge für private Familienversicherungen gezahlt worden sind, soweit das Kindergeld bzw das sonstige Einkommen des Kindes die einzigen Einnahmequellen außerhalb der Leistungen für Grundsicherung sind. Die Zweckbestimmung des Kindergeldes ändert sich hierdurch nicht.
Das LSG hat daher zutreffend entschieden, dass in konkreter Höhe bestimmte anteilige Beiträge für Familienversicherungen nicht vom Einkommen des minderjährigen Kindes, das in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, in Abzug zu bringen sind. Dies gilt - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG, die der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat - im vorliegenden Fall für die Haftpflicht-, Hausrat- und Familienauslandsversicherung. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung nun vorbringt, in die Kalkulation der Versicherungsprämien dieser Versicherungen sei ein erhöhtes Schadensrisiko durch mehrere Familienmitglieder eingeflossen, ist dieser Vortrag für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Denn die Einbeziehung des Klägers in die Versicherungen hat - wie er in den Tatsacheninstanzen selbst eingeräumt hat - nicht zu einer Beitragserhöhung geführt.
cc) Inwieweit unabhängig von dem hier ausgeschlossenen Pauschalabzug nach § 3 Nr 1 Alg II-V gemäß § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II konkret nachgewiesene Beiträge für Versicherungen, die für den Kläger abgeschlossen worden sind, dessen zu berücksichtigendes Einkommen mindern, bedarf ebenso wenig der Erörterung, wie die Frage, ob aus der ab dem 1.8.2009 geänderten Rechtslage durch § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V idF der zweiten Alg II-Änderungsverordnung vom 23.7.2009 (BGBl I 2340) folgt, dass auch schon im hier streitigen Zeitraum bei konkretem Nachweis der eigenen Versicherung des Kindes ein Pauschalabzug vorzunehmen ist. Die von dem Kläger über die anteiligen Beiträge zu den Familienversicherungen hinaus jeweils geltend gemachten Beiträge zu der privaten Zusatzkranken-, Kinderunfall- und fondsgestützten Kinderrentenversicherung sind - wie das LSG ebenfalls zutreffend entschieden hat - bereits dem Grunde nach nicht angemessen. Die Angemessenheit der Beitragszahlung - sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach - ist nach beiden Vorschriften Voraussetzung für die Absetzung vom zu berücksichtigenden Einkommen. § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V sieht nun den Abzug eines Pauschbetrags in Höhe von 30 Euro monatlich von dem Einkommen Minderjähriger für Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II vor, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II waren im streitigen Zeitraum Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.
Zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (in Anschluss an und Fortführung von BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R, BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 38), dass sie davon abhängt, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen. Letzteres hat das LSG durch die Revision unangegriffen ausgeschlossen. Der Revisionsführer hat jedoch auch die Feststellung des LSG nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt, dass es bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze nicht üblich sei, eine private Kinderunfallversicherung abzuschließen. Das LSG hat aus der Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft eV vom 8.11.2010, im Jahre 2008 habe eine Versicherungsdichte insoweit für Jungen im Alter von 0 bis 14 Jahren von 37,6 % der Wohnbevölkerung Deutschlands bestanden, den Schluss gezogen, dass bereits in der Bevölkerung insgesamt und damit erst recht im Bereich der Familien mit Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze keine Üblichkeit des Abschlusses einer derartigen Versicherung erkennbar sei.
Die fondsgestützte Kinderrentenversicherung ist zwar keine Familienversicherung. Sie weist nach den Feststellungen des LSG den Kläger als Begünstigten aus. Versicherungsnehmerin und Beitragszahlerin ist jedoch seine Mutter, sodass auch nur deren Einkommen aktuell durch die Entrichtung von Beiträgen hierfür belastet wird. Letztlich sichert diese Versicherung in erster Linie ihr Risiko des Ausfalls der Fähigkeit, Beiträge zu leisten, ab. Denn in einem solchen Fall würde die Beitragszahlung nach den Feststellungen des LSG von dem Versicherer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers zu 2 übernommen. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung von Berufungsgericht und des Klägers nicht darauf an, ob die Mutter eine Verpflichtung träfe, den Ausbildungsunterhalt des Klägers zu finanzieren, denn sie hat sich unabhängig davon entschieden, hier private Vorsorge leisten zu wollen. Letztlich handelt es sich - abgesehen von der soeben umschriebenen Ausbildungsfinanzierung - bei der fondsgebundenen Kinderrentenversicherung nach den Feststellungen des LSG jedoch um eine kapitalbildende Sparanlage. Ebenso wenig wie Beiträge für eine sonstige Sparanlage vom Einkommen nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II absetzbar sind, sind es auch die hier im Streit stehenden Beiträge zu einer kapitalbildenden Versicherung. Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b oder Nr 4 SGB II, in denen ausnahmsweise auch Vorsorgebeiträge vom zu berücksichtigenden Einkommen abgezogen werden können, nicht vorliegen. Der Kläger ist nicht versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nicht versicherungspflichtig und die hier im Streit stehende Versicherung ist keine geförderte Altersvorsorge iS von § 82 EStG.
Bei der Zusatzkrankenversicherung handelt es sich ebenfalls nicht um eine dem Grunde nach angemessene Versicherung, für die Beiträge vom Einkommen eines minderjährigen Kindes abgesetzt werden könnten. Zutreffend hat das LSG insoweit darauf hingewiesen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und seine medizinische Versorgung im Krankheitsfall damit sichergestellt war. Die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a SGB II waren mithin nicht gegeben.
Auch verwirklicht sich beim Kläger kein gesundheitliches Risiko, dass eine zusätzliche Absicherung über die der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus erforderlich machen könnte. Das einzige gesundheitliche Risiko, das der Kläger selbst als Grund für den Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung anführt, ist seine Sehschwäche. Diese ist jedoch weder nach den Feststellungen des LSG, die der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat, noch nach seinem Vorbringen in der Revisionsbegründung so ausgeprägt, dass sie eine zusätzliche Absicherung erforderte. Er benötigt die Zusatzversicherung nur um den Erwerb von Brillengestellen zu finanzieren, die, wie er selbst ausführt - im einfachen Standard - sogar kostenlos angeboten würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um persönliche Lebensumstände iS der Rechtsprechung, die der erkennende Senat zur privaten Kinderunfallversicherung entwickelt hat (in Anschluss an und Fortführung von BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R, BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 38), die einen Abzug der Versicherungsbeiträge vom Einkommen zu Lasten der Unterhaltssicherung eines minderjährigen Kindes und des Steuerzahlers rechtfertigen könnten.
Das alternativ zu den persönlichen Umständen entwickelte Kriterium der Üblichkeit einer derartigen Absicherung bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze hat das LSG zu Recht an dieser Stelle unberücksichtigt gelassen. Üblichkeit iS der Angemessenheit nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II setzt immer voraus, dass eine auszugleichende Versorgungslücke oder ein nicht gesichertes Risiko gegeben ist. Die Versicherung soll im vorliegenden Fall jedoch einzig zur Finanzierung eines höherwertigen - über den einfachen Standard hinausgehenden - "Gebrauchsgutes" eingesetzt werden und nicht zum Auffüllen einer Versorgungslücke oder eines anderen erheblichen Risikos. Der Ausgleich der Sehschwäche - also des "Risikos" selbst - erfolgte für den im streitigen Zeitraum noch unter 14 Jahre alten Kläger vollständig durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, da er noch nicht von den Beschränkungen des regelmäßigen Ersatzes der Brille nach § 33 Abs 4 SGB V nur bei einer Veränderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien erfasst war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2939568 |
NJW 2012, 10 |
FEVS 2013, 106 |
SGb 2012, 219 |
ZfF 2013, 138 |
info-also 2012, 184 |