(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[2], wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[4] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.
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