Entscheidungsstichwort (Thema)
Normenkontrolle einer sächsischen Abfallgebührensatzung: Zulässigkeit einer landesgesetzlichen Verpflichtung der Kommunen zu einem mengenbezogenen Gebührenmaßstab
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes steht einer landesgesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden und Landkreise, durch eine mengenbezogene Gebührengestaltung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung zu schaffen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 Sächs. EGAB (juris: Abf/BodSchG SN 1), nicht entgegen; der damit verfolgte Nebenzweck der Abfallvermeidung stimmt mit § 1 a Abs. 1 AbfG (juris: AbfallG) überein.
2. Ein angesichts fixer Kosten von ca. 80 % möglicherweise nur geringes Einsparvolumen und das Fehlen gesicherter verallgemeinerungsfähiger Erfahrungen mit solchen Gebührenkonzepten stellen die Geeignetheit des landesgesetzlich vorgeschriebenen mengenbezogenen Gebührenmaßstabs als Anreiz zur Abfallvermeidung nicht in Frage.
3. Die gesetzliche Vorgabe, bei der Gebührengestaltung einen mengenbezogenen Bemessungsmaßstab anzulegen, verletzt Gemeinden und Landkreise nicht in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG).
4. Ein damit wegen der Beeinflussung der Kaufentscheidung zugunsten abfallarmer Produkte etwa verbundener mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit von Unternehmern wäre durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt.
Normenkette
AbfG § 1a Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2, Art. 28 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 5; Abf/BodSchG SN 1 § 3 Abs. 2 S. 5
Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Entscheidung vom 12.10.1993; Aktenzeichen 2 S 64/93) |
Fundstellen
Dokument-Index HI543715 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen