Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung der Zustimmungsverweigerung bei Personalmaßnahmen. Eignungsbeurteilung des Dienststellenleiters (wie Beschluß vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 –)

 

Normenkette

LPVG § 69 Abs. 2 Sätze 1, 3, 5, § 82 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.04.1983; Aktenzeichen 15 S 744/82)

VG Stuttgart (Entscheidung vom 17.02.1982; Aktenzeichen PVS 28/81)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 12. April 1983 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte, der Rektor der Universität S., schrieb im Mai 1981 die Stelle eines graduierten Maschinenbauingenieurs der Vergütungsgruppe IV b BAT beim Dezernat VI Technik und Bauten aus. Es meldeten sich vier Bewerber, darunter der beim Institut für Maschinenbau und Getriebe als Werkstattleiter und Ausbilder tätige Mechanikermeister U., der auch Mitglied des Personalrats der Universität S., des Antragstellers, ist, sowie als externer Bewerber der Ingenieur (grad.) R. Nachdem sich das Dezernat Technik und Bauten für den Bewerber R. entschieden hatte, beantragte der Beteiligte mit Schreiben vom 15. Juli 1981, eingegangen am folgenden Tag, beim Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung dieses Bewerbers. Dem Antrag waren die Einstellungsbitte des Dezernats Technik und Bauten, zwei Schreiben dieses Dezernats sowie die Personalbögen aller Bewerber beigefügt. Der Beteiligte wies in seinem Antrag außerdem darauf hin, daß der vorgeschlagene Bewerber nach der Tätigkeitsbeschreibung der Universitätseinrichtung die Tätigkeitsmerkmale eines Fachschulingenieurs der Vergütungsgruppe IV b BAT, Fallgruppe 21 erfülle. Der Bewerber U. nehme zwar in seiner jetzigen Stelle gewisse ingenieurmäßige Tätigkeiten wahr und leiste dabei gute Arbeit. Die von ihm gewonnenen Erfahrungen erschienen indessen angesichts der Anforderungen der zu besetzenden Stelle nicht umfassend und breit genug. Es sei nicht zu erkennen, daß bei ihm die theoretischen Grundlagen, die von einem Ingenieur dieser Fachrichtung verlangt würden, gegeben seien.

Mit einem am 24. oder 27. Juli 1981 beim Beteiligten eingegangenen Schreiben teilte der Antragsteller mit, daß er mangels umfassender Unterrichtung keine Entscheidung über die Zustimmung zur Einstellung treffen könne. Die Äußerungsfrist für den Personalrat sei daher nicht in Gang gesetzt worden. Er bitte um nähere Informationen über die Gründe für die Auswahlentscheidung und über die zu übertragenden Tätigkeiten. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb der Bewerber R. als der bestgeeignete Bewerber erscheine.

Mit Schreiben vom 13. August 1981 übermittelte der Beteiligte weitere Informationen über die fachlichen Fähigkeiten, die die Wahrnehmung der zu besetzenden Stelle erfordert, und bat erneut um Zustimmung. Der Antragsteller erwiderte am 19. August 1981, daß er wegen nicht umfassender Unterrichtung wiederum keine Entscheidung habe treffen können. In den Unterlagen des Bewerbers R. würden Zeugnisse über seine Ausbildung fehlen. Der Beteiligte handele ermessensfehlerhaft, wenn nur durch Prüfungen und nicht auch auf andere Weise nachgewiesene Qualifikationen berücksichtigt würden. Er solle genau benennen, welche Qualifikationsdefizite sich aus den Bewerbungsunterlagen des U. im Vergleich zu den anderen Bewerbern ergäben. Nachdem der Beteiligte einige Zeugnisse betreffend den Bewerber R. nachgereicht hatte, beschloß der Antragsteller am 2. September 1981, die Zustimmung zur Einstellung dieses Bewerbers zu verweigern. Der Bewerber R. erfülle zwar die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b DAT, Fallgruppe 21. Dies gelte aber auch für den Bewerber U., der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben könne. Der Bewerber U. habe dem Antragsteller gegenüber bestritten, daß bei ihm die erforderlichen breiten ingenieurmäßigen Fähigkeiten und Erfahrungen eingeschränkt seien. Der Antragsteller gehe von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Die beabsichtigte Maßnahme benachteilige U., weil die beiden Alternativen der Fallgruppe 21 als nicht gleichwertig bewertet würden, obwohl dies tarifrechtlich geboten sei.

Der Beteiligte erklärte daraufhin dem Antragsteller, daß nach seiner Auffassung offensichtlich keine Verweigerungsgründe im Sinne des § 82 LPVG vorgebracht worden seien. Er stellte den Bewerber R. zum 1. Oktober 1981 ein.

Der Antragsteller hat sodann das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte durch die Einstellung des Bewerbers R. Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat.

Das Verwaltungsgericht hat sich der Rechtsauffassung des Beteiligten angeschlossen und den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Der Beteiligte habe durch die Einstellung des Bewerbers R. keine Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt. Der Antragsteller habe innerhalb der Äußerungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG nicht die Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung verweigert. In dem Schreiben vom 24. Juli 1981 habe er lediglich erklärt, daß er mangels umfassender Unterrichtung keine Entscheidung habe treffen können. Er habe sich somit zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Sinne der Zustimmung oder der Versagung der Zustimmung festlegen wollen.

Auch habe die Äußerungsfrist entgegen der Auffassung des Antragstellers mit dem Eingang des Zustimmungsbegehrens vom 15. Juli 1981 zu laufen begonnen. Die Unterrichtung des Personalrats nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG setze voraus, daß der Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme nach Ort, Zeit und gegebenenfalls Personen sowie nach Art und Umfang ausreichend bestimmt unterrichtet werde. Wie sich außerdem aus § 68 Abs. 2 LPVG ergebe, müsse der Personalrat umfassend und unter Vorlage aller für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Unterlagen unterrichtet werden. Wenn der Personalrat nicht innerhalb der Äußerungsfrist die Vorlage weiterer Unterlagen verlange, sei von einer ausreichenden Unterrichtung auszugehen.

Im vorliegenden Fall sei der Beteiligte davon ausgegangen, daß dem Antragsteller mit dem Schreiben vom 15. Juli 1981 die für die zu treffende Entscheidung erforderlichen Unterlagen übermittelt worden waren. Die sei von dem Antragsteller innerhalb der Äußerungsfrist nicht beanstandet worden. Die Rüge des Antragstellers, der Beteiligte sei seiner Unterrichtungspflicht deshalb nicht in vollem Umfang nachgekommen, weil die in dem Schreiben vom 24. Juli 1981 angefragten weiteren Informationen gefehlt hätten, sei nicht gerechtfertigt. Welche Fähigkeiten und Grundkenntnisse für die zu besetzende Stelle verlangt wurden, habe der Personalrat aus der Einstellungsbitte des Dezernats Technik und Bauten in einem für die Mitbestimmung über die Einstellung ausreichenden Maße entnehmen können. Dem Antragsteller sei es insoweit lediglich um weitere wertende Angaben gegangen, die die im Antrag des Beteiligten bereits gegebene Begründung ergänzen sollten. Die Forderung nach einer ergänzenden Begründung habe aber auf den Beginn und den Lauf der Äußerungsfrist keinen Einfluß.

Hiernach habe die Zustimmung des Antragstellers bereits mit Ablauf des 27. Juli 1981 als erteilt gegolten. Dem stehe nicht entgegen, daß der Beteiligte auch nach Ablauf dieser Frist versucht habe, die ausdrückliche Zustimmung des Antragstellers zu erreichen. In diesem Verhalten könne nicht eine Rücknahme des Zustimmungsantrages vom 15. Juli 1981 erblickt werden. Das Zustimmungsverfahren sei in diesem Zeitpunkt nicht mehr anhängig und bereits erledigt gewesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller die vom Verwaltungs gerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er sein Feststellungsbegehren-weiterverfolgt. Er macht geltend, das Beschwerdegericht habe den Umfang der Unterrichtungspflicht des Beteiligten verkannt. Die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme sei mit Schreiben vom 2. September 1981 form- und fristgerecht verweigert worden. Die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG sei einvernehmlich, jedenfalls durch schlüssiges Verhalten verlängert worden. Nach Sinn und Zweck der Fristenregelung handele es sich nicht um eine absolute Ausschlußfrist; eine Verlängerungsabrede zwischen Personalrat und Dienststellenleiter sei daher möglich. Der Beteiligte hätte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn er den Bewerber R. nach Ablauf der mit Schreiben vom 16. Juli 1981 in Gang gesetzten Äußerungsfrist eingestellt hätte. Der Beteiligte müsse sich aufgrund seines Verhaltens so behandeln lassen, als sei die Frist erst mit dem Schreiben vom 26. August 1981 in Lauf gesetzt worden. Der Beteiligte habe die ihm obliegende Unterrichtungspflicht zunächst nicht erfüllt, weil er dem Personalrat nicht die vollständigen Bewerbungsunterlagen der Bewerber vorgelegt habe. Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es daher allein darauf an, ob im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme aus offensichtlich unzutreffenden Gründen verweigert worden sei. Dies sei aber eindeutig zu verneinen.

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Antragstellers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Wie bereits das Verwaltungsgericht erkannt hat, sind von dem Antragsteller gegen die beabsichtigte Maßnahme offensichtlich keine Verweigerungsgründe im Sinne des § 82 LPVG vorgebracht worden, so daß die Zustimmung des Personalrats als erteilt gilt. Damit kann offenbleiben, ob der Beteiligte den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 1981 hinreichend über die Personalmaßnahme unterrichtet hatte, mit der Folge, daß ab Eingang dieses Schreibens die Äußerungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG in Lauf gesetzt wurde. Auch ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Rechtssache nicht entscheidungserheblich, ob die Äußerungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG eine gesetzliche Ausschlußfrist ist, die auch nicht in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden kann (so neuerdings BAG, Urteil vom 22. Mai 1985 – 4 AZR 427/83 – ≪NZA 1986, 166≫).

Die beabsichtigte Personalmaßnahme unterlag zwar der Mitbestimmung des Personalrats, weil der Bewerber R. gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG im Dezernat VI Technik und Bauten beim Rektoramt des Beteiligten eingestellt werden sollte. Der Beteiligte hat sonach zu Recht um die Zustimmung des Antragstellers zu dieser Maßnahme nachgesucht. Die Verweigerung der Zustimmung entsprach jedoch insoweit nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG, als der Personalrat nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Zustimmung „unter Angabe der Gründe” schriftlich verweigerte.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Beschluß vom 27. Juli 1979 – BVerwG 6 P 38.78 – (Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3) zu dem Katalog der eine Versagung der Zustimmung rechtfertigenden Gründe in § 77 Abs. 2 BPersVG entschieden hat, muß sich der Personalrat bei der Verweigerung der Zustimmung darüber aussprechen, welcher dieser Versagungsgründe nach seiner Auffassung gegeben ist. Die Verweigerung der Zustimmung ohne jegliche Begründung ist unbeachtlich und nicht geeignet, das Einigungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG auszulösen. Aber auch dann, wenn der Personalrat Gründe für seine Entscheidung angibt, führt dies nicht stets und zwangsläufig zur Einleitung des Einigungsverfahrens. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats, aus dem sich ersichtlich keiner der im Gesetz abschließend geregelten Verweigerungsgründe ergibt, kann nicht anders behandelt werden, als das Fehlen einer Begründung. Denn auch in diesem Fall ist es offensichtlich, daß sich der Personalrat auf die ihm gesetzlich zugebilligten Gründe nicht stützen kann. Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 22. Mai 1985 – 4 AZR 427/83 – (a.a.O.) beigetreten.

Diese Grundsätze hat der erkennende Senat neuerdings entsprechend auf die Zustimmungsverweigerung in Mitbestimmungsangelegenheiten angewendet, für die das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht ausdrücklich die Verweigerungsgründe festlegt (vgl. die Beschlüsse vom 4. April 1985 – BVerwG 6 P 37.82 – ≪Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39 = ZBR 1985, 283≫ und vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – sowie den zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Beschluß vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 –). Danach muß auch die Zustimmungsverweigerung bei Personalmaßnahmen es als möglich erscheinen lassen, daß der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegt, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung ist jedoch nicht davon abhängig, ob die angegebenen Gründe in sich widerspruchsfrei sind. Auch muß die Begründung nicht in dem Sinne „schlüssig” sein, daß bei Vorliegen der vom Personalrat vorgebrachten Umstände ohne weiteres der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Die mangelnde Schlüssigkeit der Gründe kann dem Fehlen jeglicher Begründung nicht gleichgestellt werden, weil sonst die Gefahr bestünde, daß der Dienststellenleiter auch abschließend prüft, ob die Weigerung des Personalrats begründet ist und bei Verneinung dieser Frage die beabsichtigte Maßnahme vollzieht. Die Prüfung der so verstandenen „Schlüssigkeit” muß vielmehr wie die der Begründetheit der Zustimmungsverweigerung der Entscheidung im Einigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht zweifelhaft sein, daß die vom Antragsteller für die Zustimmungsverweigerung gegebene Begründung das Vorliegen eines der gesetzlich bestimmten Verweigerungsgründe nicht als möglich erscheinen ließ. Der Antragsteller hat sich insoweit auf die Vorschrift des § 82 Nr. 2 LPVG berufen, wonach der Personalrat seine Zustimmung verweigern kann, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Ob eine Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn mit der Maßnahme in eine Rechtsposition oder rechtlich erhebliche Anwartschaft eingegriffen wird, kann dahinstehen (vgl. den oben angeführten Beschluß vom 20. Juni 1986). Der Verweigerungsgrund des § 82 Nr. 2 LPVG ist jedenfalls offensichtlich dann nicht gegeben, wenn sich der Personalrat lediglich gegen die Beurteilung der Eignung des vorgeschlagenen Bewerbers durch den Dienststellenleiter wendet. Denn die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei der Einstellung und der Vergabe höher zu bewertender Dienstposten obliegt ausschließlich dem Dienststellenleiter. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 61, 325 ≪330≫ mit Nachweisen) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪354≫) ist anerkannt, daß den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen aus § 82 LPVG nicht eindringen kann. Dies gilt nicht nur für die Einstellung von Beamten, sondern für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes, weil Art. 33 Abs. 2 GG insoweit keine Differenzierung vornimmt. Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer beabsichtigten Personalmaßnahme somit nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 –). Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht gegeben.

Wie der Beteiligte in seinen Schreiben vom 15. Juli 1981 und vom 13. August 1981 an den Antragsteller ausgeführt hat, sollte der frei gewordene Dienstposten mit einem graduierten Fachschulingenieur besetzt werden, da die Tätigkeit breite, fundierte theoretische Kenntnisse in der Regelungstechnik und in der rechnerischen Auslegung der beschriebenen Anlagen erforderte. Es genüge nicht, daß der Bewerber lediglich in einigen wenigen Bereichen herausragende, d.h. über dem Meisterniveau liegende theoretische Kenntnisse aufweise, es werde vielmehr von dem Bewerber erwartet, daß er fähig sei, aufgrund seiner theoretischen Kenntnisse bei den genannten Anlagebereichen durch rechnerische Begleitung seine Entscheidungen zu überprüfen. Dies könne in der Regel nur ein Bewerber, der systematisch in diese Bereiche eingeführt sei, d.h. in einer Fachhochschule oder einer gleichwertigen Bildungsanstalt Prüfungen abgelegt habe. Wenn der Antragsteller demgegenüber geltend machte, daß der Bewerber U. auch ohne die Ausbildung eines Fachschulingenieurs aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen zu dieser Tätigkeit in gleicher Weise befähigt sei, wandte er sich lediglich gegen die Eignungsbeurteilung des Beteiligten. Demgemäß hat er in dem Schreiben vom 24. Juli 1981 erklärt, daß er nicht nachvollziehen könne, warum der Bewerber R. als der bestgeeignete Bewerber erscheine. Auch wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, daß der Bewerber U. ebenfalls in der Lage war, den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens zu entsprechen, stand es im alleinigen Ermessen des Beteiligten, sich für den nach seiner Auffassung Geeigneteren zu entscheiden.

Der Antragsteller hat die Zustimmungsverweigerung außerdem damit begründet, daß der Beteiligte den Bewerber U. von vornherein als nicht geeigneten Bewerber angesehen habe, weil er die tarifrechtlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die zu besetzende Stelle nicht erfülle. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil der Beteiligte den Bewerber aufgefordert hatte, eine ingenieurmäßige Qualifikation im Sinne der 2. Alternative der Vergütungsgruppe IV b BAT, Fallgrüppe 21 in der erforderlichen Breite und Vielseitigkeit nachzuweisen. Davon abgesehen läßt sich dieser tarifrechtlichen Bestimmung keine Einschränkung des Beurteilungsspielraums des Dienststellenleiters bei der Einstellung des Bewerbers entnehmen. Die tarifrechtliche Regelung schreibt zwar vor, daß nicht nur die technischen Angestellten mit technischer Ausbildung (Fachschulingenieure), sondern auch sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen den ausgebildeten Ingenieuren entsprechende Tätigkeiten ausüben, in die Vergütungsgruppe IV b einzugruppieren sind. Dies schließt es jedoch nicht aus, daß der Dienststellenleiter angesichts der besonderen Anforderungen eines zu besetzenden Dienstpostens die Ausschreibung auf einen (grad.) Fachschulingenieur beschränkt. Die Einwendungen des Antragstellers in der Zustimmungsverweigerung richten sich insoweit in Wirklichkeit gegen die Anforderungen, die der Beteiligte für die Besetzung des freigewordenen Dienstpostens aufgestellt hat. Bei deren Festlegung aber hat der Personalrat nicht mitzubestimmen, sondern er hat bei seiner Beteiligung gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG von ihnen auszugehen.

Die Rechtsbeschwerde ist somit zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1212430

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