Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Einstellung. Wahrnehmung von Reinigungsaufgaben. Reinigungsfirma. Krankenhaus. Werkvertrag. Eingliederung. Arbeitsvertragliche Rechtsbeziehungen

 

Leitsatz (amtlich)

Wird von einem Krankenhaus die Wahrnehmung von Reinigungsaufgaben (Gebäudereinigung, Spüldienst) durch Vertrag an ein Reinigungsunternehmen übertragen und verbleiben dem Krankenhaus keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Beschäftigten des Reinigungsunternehmens, so steht dem Personalrat des Krankenhauses kein Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Einstellung der im Krankenhaus tätigen Beschäftigten des Reinigungsunternehmens zu.

 

Normenkette

BaWüPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.05.1993; Aktenzeichen PL 15 S 1603/92)

VG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 14.05.1992; Aktenzeichen P 9 K 27/92)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 25. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem Personalrat hinsichtlich des Einsatzes der im Kreiskrankenhaus tätig werdenden Reinigungskräfte eines privaten Reinigungsunternehmens unter dem Gesichtspunkt einer Einstellung ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Durch Vertrag vom 18.725. Oktober 1988 übertrug das Kreiskrankenhaus K. die Gebäudereinigung mit Flächendesinfektion und die Glasreinigung des Krankenhauses dem Reinigungsunternehmen P. Nach § 3 des Vertrages stellt das Unternehmen die erforderlichen Arbeitskräfte. Die Arbeitskleidung muß sich deutlich von der Kleidung des Klinikpersonals unterscheiden. Schutzkleidung (OP-Kittel) für die Reinigung in Bereichen besonderer hygienischer Vorsorge (OP, Intensivpflege) wird vom Krankenhaus gestellt. Das Krankenhaus ist berechtigt, die eingesetzten Reinigungskräfte jederzeit auf ihre fachliche und persönliche Eignung hin zu überprüfen. Das Reinigungsunternehmen setzte ab 1.1.1989 für diese Arbeiten zunächst sieben Reinigungskräfte ein. Der räumliche Tätigkeitsbereich des Reinigungsunternehmens wurde im Blick auf das Ausscheiden hauseigener Reinigungskräfte durch Personalfluktuation in der Folgezeit ausgedehnt. Kräfte des Reinigungsunternehmens übernahmen auch in Krankheitsfällen, wenn hauseigene Kräfte nicht als Vertretung zur Verfügung standen, deren Vertretung. Reinigungskräfte des Kreiskrankenhauses wurden bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Tätigkeit des Reinigungsunternehmens nicht entlassen.

Der Beteiligte zu 2, der Verwaltungsleiter des Kreiskrankenhauses K., unterrichtete den Antragsteller, den Personalrat des Kreiskrankenhauses K., Ende 1988 über die Heranziehung des privaten Reinigungsunternehmens. Ein Mitbestimmungsverfahren leitete er nicht ein, obwohl der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht geltend machte. Ein im Januar 1989 vom Antragsteller daraufhin betriebenes personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Antragsteller hinsichtlich der Teilprivatisierung des Reinigungsdienstes ein Mitbestimmungsrecht zustehe, hatte keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb gleichfalls erfolglos (Beschluß vom 30. April 1991 – BVerwG 6 PB 20.90 –).

In einem zweiten Vertrag vom 20. Dezember 1991 wurde der Tätigkeitsbereich des Reinigungsunternehmens erweitert. Danach übernahm das Reinigungsunternehmen den Geschirrspüldienst in der Spülküche des Kreiskrankenhauses. Im Zuge dieser Maßnahme setzte die Firma sechs Arbeitskräfte fest im Spüldienst ein. Auch Urlaubs- und Krankheitsvertretungen wurden von dem Mitarbeiterpool dieser Firma übernommen.

Der Antragsteller hat daraufhin das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und die Feststellung beantragt, daß durch die Beschäftigung bzw. den Einsatz von Kräften des Reinigungsunternehmens im Kreiskrankenhaus bei Arbeiten im Bereich der Gebäudeinnenreinigung mit Flächendesinfektion und der Glasreinigung sowie im Bereich der Küchentätigkeit das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG verletzt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Antragsteller stehe kein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz und bei der Beschäftigung der Kräfte des Reinigungsunternehmens im Kreiskrankenhaus zu, da es sich hierbei nicht um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG handele. Die Kräfte des Reinigungsunternehmens hätten arbeitsvertragliche Rechtsbeziehungen ausschließlich zu dem Reinigungsunternehmen. Zum Kreiskrankenhaus gebe es kein arbeitsrechtliches Band, das für die Annahme eines personalvertretungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sei. Es bestehe kein Arbeitsvertrag. Dessen Abschluß sei auch von vornherein nicht beabsichtigt gewesen. Auch sei ein Mindestbestand arbeitsrechtlicher Beziehungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht ersichtlich. Es liege insbesondere keine Arbeitnehmerüberlassung in der Form eines Leiharbeitsverhältnisses vor. Die für das Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Einsatz der Reinigungskräfte nach Zeit und Ort würden nicht von dem Kreiskrankenhaus, sondern allein von dem Reinigungsunternehmen getroffen. Nach den zwischen dem Reinigungsunternehmen und dem Kreiskrankenhaus geschlossenen Dienst- und Werkverträgen obliege ausschließlich dem Reinigungsunternehmen und nicht den Reinigungskräften die Erfüllung der Reinigungsaufgaben. Die Einbindung der Reinigungskräfte in die Aufgabenerfüllung des Kreiskrankenhauses reiche nicht aus, um ein arbeitsrechtliches Band herzustellen. Es handele sich im Verhältnis zu dem Kernbereich der Krankenhausaufgaben lediglich um Hilfsaufgaben. Auch die Tatsache, daß in der täglichen Arbeit zwischen den Beschäftigten des Krankenhauses und denen des Reinigungsunternehmens die Arbeit einschließlich der Einhaltung der Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften aufeinander abgestimmt werde, reiche nicht aus, um ein arbeitsrechtliches Band zu knüpfen oder eine entsprechende Personalhoheit zu begründen.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Er ist der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe zu enge, dem Sinn und Zweck des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG widersprechende Anforderungenen gestellt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 25. Mai 1993 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 14. Mai 1992 aufzuheben und festzustellen, daß mit der Beschäftigung bzw. dem Einsatz von Kräften der privaten Reinigungsfirma im Kreiskrankenhaus K. bei Arbeiten im Bereich der Gebäudereinigung mit Flächendesinfektion und der Glasreinigung sowie im Bereich der Küchentätigkeit das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG verletzt worden ist.

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß. Die von dem Antragsteller angeführten Vertragsbestimmungen aus dem Werkvertrag seien Konkretisierungen der Leistungspflicht des Reinigungsunternehmens bezogen auf das konkrete Werk. Durch sie werde kein unmittelbares Weisungs- bzw. Kontrollrecht des Krankenhausträgers gegenüber den Beschäftigten dieses Unternehmens begründet. Auch aus den Unfallverhütungsvorschriften ergebe sich nicht das Recht oder die Pflicht des Kreiskrankenhauses, Verantwortung für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst und unmittelbar gegenüber den Beschäftigten wahrzunehmen. § 30 Landeskrankenhausgesetz enthalte auch kein Verbot, Dienst- und Werkverträge in bezug auf den Krankenhausbetrieb mit einzelnen Unternehmen abzuschließen. Die Behauptung des Antragstellers über eine vielfache Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern des Reinigungsunternehmens und den Beschäftigten des Kreiskrankenhauses sei von den Beteiligten in den Vorinstanzen stets bestritten worden. Die unsubstantiierte Behauptung, in der Spülküche müßten dann, wenn die Spülarbeiten in der vorgesehenen Zeit von den Mitarbeitern des Reinigungsunternehmens nicht geschafft würden, Beschäftigte des Krankenhauses die Arbeit erledigen, sei ein unzulässiger neuer Sachvortrag.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er unterstützt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde des antragstellenden Personalrats ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß durch die Beschäftigung bzw. den Einsatz der Kräfte des Reinigungsunternehmens im Kreiskrankenhaus sein Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG verletzt worden ist, ist zulässig auch im Hinblick auf die Tatsache, daß in den Jahren 1989 bis 1991 bereits ein ähnlich gelagerter Rechtsstreit anhängig war. Die Rechtskraft der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 17. Juli 1990 – 15 S 2711/89 –) steht dem neuerlichen Beschlußverfahren deshalb nicht entgegen, weil es seinerzeit um die Frage ging, ob eine Teilprivatisierung mitbestimmungspflichtig sei. Vorliegend ist jedoch darüber zu entscheiden, ob mit dem Einsatz von Reinigungskräften das Recht des Antragstellers auf Mitbestimmung bei Einstellungen verletzt worden ist. Das sind zwei verschiedene Streitgegenstände.

Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht die Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil der Einsatz und die Beschäftigung von Kräften des Reinigungsunternehmens im Kreiskrankenhaus bei Arbeiten im Bereich der Gebäudereinigung mit Flächendesinfektion und der Glasreinigung sowie im Bereich der Küchentätigkeit nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG verletzte. Er hat zutreffend ausgeführt, daß der Einsatz und die Beschäftigung der Kräfte des Reinigungsunternehmens in den genannten Bereichen des Kreiskrankenhauses nicht den Tatbestand der Einstellung erfüllten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im vorliegenden Fall im wesentlichen deshalb verneint, weil eine für die Feststellung der Einstellung notwendige Eingliederung der Reinigungskräfte in das Kreiskrankenhaus nicht erfolgt sei. Es bestehe zwischen ihnen und dem Kreiskrankenhaus kein „arbeitsrechtliches Band” und auch nicht ein „Mindestbestand arbeitsrechtlicher Rechtsbeziehungen”, die Voraussetzung für die Annahme einer Eingliederung in die Dienststelle seien. Diese rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zu beanstanden. Sie geht von einer zutreffenden Bestimmung des Inhalts einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung aus.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung eines Beschäftigten immer dann vor, wenn dieser in die Dienststelle eingegliedert wird. Die Eingliederung von Arbeitnehmern erfolgt regelmäßig durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages und wird durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt. Sie setzt in rechtlicher Hinsicht aber nicht notwendig einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten voraus. Ein Arbeitsvertrag kann insbesondere deshalb fehlen, weil ein solcher zwar gewollt war, rechtlich jedoch fehlgeschlagen, mithin rechtsunwirksam ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 – BVerwG 6 P 4.90 – BVerwGE 90, 194 = Buchholz 251.8 § 80 RPPersVG Nr. 8 und vom 3. Februar 1993 – BVerwG 6 P 28.91 – BVerwGE 92, 47 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84). Von einer mitbestimmungspflichtigen tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle ist auch dann auszugehen, wenn zwar kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, wohl aber ein arbeitsrechtliches Band, ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Dienststelle und Arbeitnehmer besteht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer diejenigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bestehen oder zumindest beabsichtigt sind, die das Bild der Eingliederung prägen. Das sind insbesondere: Ein Weisungsrecht der aufnehmenden Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten sowie einer Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1992, a.a.O. und vom 15. März 1994 – BVerwG 6 P 24.92 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch nach der Zweckbestimmung des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG eine Beteiligung der Personalvertretung gerechtfertigt. Sie hat das Ziel, die Wahrung der allgemeinen Interessen der von ihr vertretenen Beschäftigten der Dienststelle zu ermöglichen. Bei einer Beschäftigung von Leiharbeitnehmern soll verhindert werden, daß der Dienststellenleiter durch Vereinbarung mit dem Verleiher oder dem Leiharbeitnehmer sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Arbeitsbedingungen in der Dienststelle schafft, die sich dann ungünstig auf die Zusammenarbeit der Beschäftigten auswirken und zu einer Benachteiligung der vorhandenen Beschäftigten führen (Beschluß vom 20. Mai 1992, a.a.O.).

Das Bundesarbeitsgericht geht in seiner Rechtsprechung von den gleichen Grundsätzen aus. Danach ist Voraussetzung für die Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung die (tatsächliche) Eingliederung des Arbeitnehmers. Diese ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungen über den Arbeitseinsatz zu treffen hat, d.h., wenn er gegenüber dem Fremdpersonal Arbeitgeberfunktionen ausübt (vgl. zuletzt BAG, Beschluß vom 18. Oktober 1994 – 1 ABR 9/94 – PersR 1995, 269).

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht den Standpunkt vertreten, daß die Beschäftigten des Reinigungsunternehmens nicht in das Kreiskrankenhaus eingegliedert sind, weil zwischen ihnen und dem Kreiskrankenhaus weder ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, noch eine Arbeitnehmerüberlassung in Form eines Leiharbeitsverhältnisses erfolgt ist. Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof bindend festgestellten Sachverhalt bestand weder ein Weisungsrecht des Kreiskrankenhauses gegenüber den Reinigungskräften, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, noch eine Weisungsgebundenheit dieser Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von den zwischen dem Reinigungsunternehmen und dem Kreiskrankenhaus geschlossenen beiden Verträgen ein Weisungsrecht des Kreiskrankenhauses gegenüber den Beschäftigten des Reinigungsunternehmens verneint, weil die für das Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Einsatz der Reinigungskräfte nach Zeit und Ort nicht vom Kreiskrankenhaus, sondern von dem Reinigungsunternehmen getroffen werden.

Dieser Bewertung ist zuzustimmen. Sie ergibt sich zwingend insbesondere aus dem Inhalt des ersten, im Oktober 1988 abgeschlossenen Vertrages.

Nach dem Vertrag verbleiben der Arbeitseinsatz, die Kontrolle der Tätigkeit der Reinigungskräfte und die Verantwortung für ihr Verhalten ausschließlich bei dem Reinigungsunternehmen. Dieses Unternehmen stellt die erforderlichen Arbeitskräfte ein und verpflichtet sich, zuverlässiges Personal einzusetzen (§ 3 Nr. 2 Abs. 1). Die Mitarbeiter des Reinigungsunternehmens stehen in „keinerlei arbeitsrechtlichem Verhältnis” zum Kreiskrankenhaus (§ 3 Nr. 2 Abs. 2). Die Arbeitsausführung wird durch das Reinigungsunternehmen, überwacht (§ 3 Nr. 3). Das Reinigungspersonal ist von dem Reinigungsunternehmen anzuweisen, daß Mängel an Räumen, Einrichtungen usw. mitgeteilt werden (§ 3 Nr. 6 Abs. 3). Das Reinigungsunternehmen hat für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen (§ 3 Nr. 11). Sie benennt einen Objektleiter, der das Reinigungspersonal einweist und beaufsichtigt (§ 3 Nr. 12).

Das Kreiskrankenhaus hat auch keine Schutzpflichten gegenüber den Reinigungskräften übernommen. Die notwendigen Gesundheitsuntersuchungen werden zwar vom Kreiskrankenhaus, aber gegen Kostenerstattung übernommen (§ 3 Nr. 2 Abs. 1). Das Reinigungsunternehmen haftet für Personen- und Sachschäden, die nachweislich durch sie oder ihre Mitarbeiter entstanden sind (§ 3 Nr. 6 Abs. 1). Das Kreiskrankenhaus haftet auch nicht für Entwendung oder Beschädigung der von dem Reinigungsunternehmen oder ihrem Personal in das Gebäude eingebrachten Sachen (§ 3 Nr. 6 Abs. 4). Das Reinigungsunternehmen verpflichtet sich weiterhin, dafür zu sorgen, daß die sozial- und krankenversicherungsrechtlichen sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind und daß die Reinigungskräfte gemäß dem gültigen Tarif entlohnt werden (§ 3 Nr. 14).

Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände greifen nicht durch. Er vertritt den Standpunkt, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs bestehe sehr wohl ein Weisungsrecht des Kreiskrankenhauses gegenüber den Beschäftigten des Reinigungsunternehmens, verbunden mit einer entsprechenden Weisungsgebundenheit dieser Arbeitnehmer gegenüber dem Kreiskrankenhaus. Der Antragsteller stützt seine Auffassung insbesondere auf folgende Beanstandungen:

Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht mit der gebotenen Gründlichkeit und nicht mit der gebotenen Orientierung an den von der Rechtsprechung entwickelten inhaltlichen Kriterien die Existenz eines Mindestbestandes an arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen geprüft. In § 3 des zwischen dem Krankenhaus und dem Reinigungsunternehmen abgeschlossenen Werkvertrages vom 18./25. Oktober 1988 seien dem Kreiskrankenhaus – wenn auch vermittelt über das Reinigungsunternehmen – zahlreiche direkte und unmittelbare Weisungs- und Kontrollrechte sowie Schutzpflichten gegenüber den Beschäftigten dieses Unternehmens festgeschrieben worden. Dazu gehörten beispielsweise die Vereinbarungen über die Kontrolle der Einhaltung hygienisch-bakteriologischer Vorschriften (§ 3 Nr. 4), Überprüfung der Mitarbeiter des Reinigunsunternehmens auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit auch nach Aufnahme ihrer Tätigkeit (§ 3 Nr. 7), Pflicht zur unverzüglichen Mängelbeseitigung durch den Vorarbeiter oder die Vorarbeiterin, an die sich das Kreiskrankenhaus zu wenden habe (§ 3 Nrn. 3 und 12), ausdifferenzierte Regelung der geforderten Arbeitsleistung im Leistungsverzeichnis des Vertrages, unverzügliche Weitergabe der Weisungen, die sich aus den Anforderungen der Hygienekommission und des Hygienebeauftragten und aus der Konkretisierung der Unfallverhütungsvorschriften im Gesundheitsdienst ergäben, über das Stationspersonal an die Mitarbeiter des Reinigungsunternehmens und kontinuierliche Zusammenarbeit der Mitarbeiter des Reinigunsunternehmens mit den Beschäftigten des Kreiskrankenhauses. Auch insoweit stünden dem Reinigungsunternehmen keine eigenständigen Arbeitgeberbefugnisse zu. Sie stünden auf dem Papier und würden de facto von dem Kreiskrankenhaus per Leistungsverzeichnis ausgeübt. Demgegenüber ist zu bemerken:

Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht „mit der gebotenen Gründlichkeit und nicht mit der gebotenen Orientierung” sich an den rechtlichen Kriterien für die Feststellung des Mindestbestandes an arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen orientiert habe, könnte dies als Rüge in dem Sinne verstanden werden, daß der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt nicht in der gebotenen Weise aufgeklärt habe. Diese Rüge kann aber schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller nicht in der gebotenen Weise substantiiert dargetan hat, in welchen einzelnen Punkten der Verwaltungsgerichtshof seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll. Das gleiche gilt für den Vortrag des Antragstellers, die Arbeitgeberbefugnisse des Reinigungsunternehmens stünden auf dem Papier und würden de facto von dem Kreiskrankenhaus per Leistungsverzeichnis ausgeübt.

Soweit der Antragsteller aus dem Inhalt der beiden Verträge Arbeitgeberbefugnisse des Kreiskrankenhauses und korrespondierend damit eine Weisungsgebundenheit der Mitarbeiter des Reinigungsunternehmens gegenüber dem Kreiskrankenhaus ableitet, kann dem aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Der Umstand, daß das Kreiskrankenhaus die Kontrolle der Einhaltung hygienisch-bakteriologischer Vorschriften ausübt (§ 3 Nr. 4) und die Mitarbeiter des Reinigunsunternehmens auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit auch nach Aufnahme ihrer Tätigkeit überprüft (§ 3 Nr. 7), spricht nicht für eine Arbeitgeberfunktion des Kreiskrankenhauses, da damit nicht die Tätigkeit der Reinigungskräfte bei der Ausübung ihrer Arbeit kontrolliert wird. Diese Kontrollen werden aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 30 a Landeskrankenhausgesetz) und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Rechtsvorschriften durchgeführt. Sie gehören nicht zu den arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnissen, sondern das Kreiskrankenhaus ist kraft Gesetzes gehalten, für die Hygiene in seinem Gebäude zu sorgen, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. Die Verpflichtung, für die Einhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen, gilt nicht nur gegenüber den Beschäftigten des Kreiskrankenhauses, sondern auch gegenüber jedem Unternehmer, der aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages vorübergehend oder dauernd in den Räumen des Krankenhauses arbeitet. Außerdem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich hierbei um Vertragspflichten des Reinigungsunternehmens aus dem Werkvertrag handelt. Gemäß § 3 Nr. 1 hat es sich verpflichtet, das Krankenhaus nach dem neuesten Stand der Erkenntnisse hinsichtlich Reinigungsmethoden, Reinigungs- und Desinfektionsmittel und unter Beachtung bestehender Vorschriften zu reinigen. Die Tatsache, daß das Stationspersonal die Anforderungen und Konkretisierungen der Unfallverhütungsvorschriften weitergibt, begründet aus den gleichen Gründen keine arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis der Beschäftigten des Kreiskrankenhauses.

Die Pflicht zur unverzüglichen Mängelbeseitigung durch den Vorarbeiter oder die Vorarbeiterin, an die sich das Kreiskrankenhaus zu wenden hat (§ 3 Nrn. 3 und 12), spricht nicht gegen, sondern für die alleinige Weisungsbefugnis des Reinigungsunternehmens seinen Kräften gegenüber. Bestünde, wie es der Antragsteller meint, eine Weisungsbefugnis des Kreiskrankenhauses den Reinigungskräften gegenüber, so brauchte sich das Kreiskrankenhaus nicht an den Vorarbeiter oder die Vorarbeiterin zu wenden, sondern es könnte die Beanstandungen unmittelbar gegenüber den betreffenden Arbeitnehmern geltend machen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers, die Mitarbeiter des Reinigungsunternehmens arbeiteten in vielfacher Weise mit den Beschäftigten des Kreiskrankenhauses zusammen und in der Spülküche müßten dann, wenn die Spülarbeiten in der vorgegebenen Zeit von den Mitarbeitern des Reinigungsunternehmens nicht geschafft würden, Beschäftigte des Kreiskrankenhauses die Arbeit erledigen, ein – wie die Beteiligten beanstanden – neuer Sachvortrag ist, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig wäre. Auch wenn er das nicht wäre, würde dies nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtsbeziehungen zwischen den Beschäftigten des Reinigungsunternehmens und dem Kreiskrankenhaus führen. Daß die Reinigungskräfte ständig mit den Beschäftigten des Kreiskrankenhauses zusammenarbeiten, sagt für sich allein noch nichts über evtl. Weisungsbefugnisse des Kreiskrankenhauses aus, auf die es aber vorliegend allein ankommt. Es kann nicht ausbleiben, daß Beschäftigte eines Fremdunternehmens und Beschäftigte einer Dienststelle, die nebeneinander in einer Dienststelle tätig sind, in Kontakt kommen und zusammenarbeiten und sich auch gelegentlich vertreten, ohne daß damit etwas über das arbeitsrechtliche Verhältnis ausgesagt wird, in dem sich beide Gruppen befinden. Erst wenn sich daraus auf eine Weisungsbefugnis der Dienststelle schließen ließe, sei es auch nur in versteckter Form, wäre von einer Eingliederung auszugehen. Das ist hier indessen nicht der Fall. Da mithin kein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreiskrankenhaus und den Reinigungskräften besteht, sind sie auch nicht in das Kreiskrankenhaus eingegliedert.

Außerdem liegt auch nicht etwa eine Umgehung einer Arbeitnehmerüberlassung vor, weil in den beiden Verträgen zwischen Kreiskrankenhaus und Reinigungsunternehmen mit der Übernahme der Reinigungsaufgaben und der Wirtschaftsdienste (Spüldienste) in den Gebäuden des Kreiskrankenhauses dem Reinigungsunternehmen klar abgrenzbare und am tatsächlichen Erfolg meßbare Hilfsfunktionen übertragen worden sind, die nicht die eigentlichen öffentlichen Dienstaufgaben des Kreiskrankenhauses ausmachen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1994, a.a.O. und BAG, Beschluß vom 5. Mai 1992 – 1 ABR 78/91 – NZA 1992, 1044). Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung ist daher nicht erfolgt. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Niehues, Ernst, Seibert, Albers, Vogelgesang

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1200525

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