Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 11.12.2012; Aktenzeichen 13 A 1591/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin erwarb am 25. Juni 2011 in Nordrhein-Westfalen die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 2,5. Sie bewarb sich bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. August 2011 mit der Begründung ab, die Klägerin habe – ohne Wartezeit – die für sie maßgebliche Auswahlgrenze nicht erreicht. Die Wartezeit des zuletzt ausgewählten Bewerbers habe zwölf Halbjahre betragen. Nach erfolgloser Klage hat die Klägerin das Berufungsverfahren mit dem Antrag geführt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2011 zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zuzulassen, hilfsweise die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides festzustellen.
Rz. 2
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die mit dem Hauptantrag in zulässiger Weise verfolgte Verpflichtungsklage, neben der es einer etwa zusätzlich erhobenen (isolierten) Anfechtungsklage aus Gründen der Spezialität oder jedenfalls wegen eines nicht vorhandenen Rechtsschutzinteresses an der Zulässigkeit fehle, sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Studienzulassung habe. Es könne offen bleiben, ob das bestehende Regelwerk für die Vergabe von Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen verfassungsgemäß sei. Denn aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG könne die Klägerin keinen Anspruch auf eine Zulassung zum Studium ohne Wartezeit ableiten. Die Klägerin werde eine für die Verwirklichung des grundrechtlichen Teilhaberechts allenfalls kritische Wartezeit erst nach Ablauf der Regelstudienzeit für das erstrebte Studium in etwa fünf bis sechs Jahren erreichen. Unabhängig davon bestehe selbst bei einer unzumutbar langen Wartezeit und einer aus diesem Grunde verfassungswidrigen Ausgestaltung des Vergabesystems kein verfassungsunmittelbarer Zulassungsanspruch jenseits der Regeln eines von dem zuständigen Gesetzgeber bereitzustellenden verfassungsgemäßen Vorschriftenwerks. Die hilfsweise angebrachte Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Sie sei gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber der erhobenen Verpflichtungsklage subsidiär, zumal es der Klägerin nicht um vorbeugenden Rechtsschutz gehe. Der Klägerin wäre überdies mit der begehrten Feststellung der – auf einer (teilweisen) Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Studienplatzvergabesystems beruhenden – Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids in keiner Weise gedient. Denn es sei gänzlich ungewiss, ob die Klägerin im Falle der von ihr geforderten gesetzlichen Neugestaltung der Studienplatzvergabe ohne jegliche Wartezeit zum Studium zuzulassen wäre. Die Feststellungsklage sei im Übrigen auch unbegründet, weil der Ablehnungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden sei, die Klägerin sich insbesondere aus den genannten Gründen nicht auf eine etwaige (teilweise) Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems berufen könne.
Rz. 3
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 4
Die auf die Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) und der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 5
1. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts leidet nicht unter den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehlern.
Rz. 6
a) Die Klägerin ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht habe die Anfechtung des Ablehnungsbescheids vom 12. August 2011, die in der mit dem Hauptantrag erhobenen Verpflichtungsklage enthalten sei, zu Unrecht als unzulässig angesehen und auch die hilfsweise angebrachte Feststellungsklage in verfahrensfehlerhafter Weise durch ein Prozessurteil abgewiesen, anstatt über sie in der gebotenen Weise in der Sache zu entscheiden.
Rz. 7
Mit dieser Verfahrensrüge kann die Klägerin nicht durchdringen.
Rz. 8
Dies ergibt sich für das Feststellungsbegehren der Klägerin bereits daraus, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Klageantrags um die Erwägung ergänzt hat, dieser sei aus den zu der mit dem Hauptantrag erhobenen Verpflichtungsklage dargelegten Gründen auch unbegründet. Das Berufungsgericht hat damit, anders als die Klägerin meint, zusätzlich auch eine Sachentscheidung getroffen. In Bezug auf diese hat die Klägerin – wie noch auszuführen sein wird – keine durchgreifenden Revisionszulassungsgründe vorgebracht.
Rz. 9
Im Übrigen liegt zwar in einer Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil dann ein Verfahrensfehler, wenn diese auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 – BVerwG 6 B 61.06 – Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Rn. 2 und vom 3. September 2010 – BVerwG 6 B 29.10 – Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 16 Rn. 6). Jedoch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts, aus Gründen der Subsidiarität und des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses sei eine mit der Verpflichtungsklage einhergehende (isolierte) Anfechtung des Ablehnungsbescheids vom 12. August 2011 ebenso unzulässig wie die hilfsweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids.
Rz. 10
Die Klägerin trägt vor, weil ihr – wovon das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgegangen sei – auch bei einer Verfassungswidrigkeit des bestehenden Regelwerks für die Vergabe von Studienplätzen ein Zulassungsanspruch nur nach Maßgabe eines von dem zuständigen Gesetzgeber zu schaffenden neuen Zulassungssystems zustehe, habe sie ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dass der Ablehnungsbescheid aufgehoben und dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werde. Die Aufhebung verhindere, dass die Studienplatzversagung bestandskräftig werde, und als Folge der begehrten Feststellung stünde fest, dass der Gesetzgeber das Zulassungsverfahren neu zu gestalten habe. Sie könne sodann ihr Begehren auf Zulassung zum Studium bzw. auf Teilnahme an einem verfassungskonformen Auswahlverfahren weiter verfolgen.
Rz. 11
Mit dieser Argumentation verkennt die Klägerin, dass sich der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. August 2011, auf den sämtliche Klageanträge der Klägerin gerichtet sind, auf die Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2011/2012 bezieht. Nach den diese Zeit erfassenden Normen für die Studienplatzvergabe hat die Klägerin unstreitig keinen Anspruch auf die erstrebte Studienzulassung. Dass eine in dem Fall der Unvereinbarkeit dieser Vorschriften mit den für sie bestehenden grundrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu grundlegend: BVerfG, Urteile vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – BVerfGE 33, 303 ≪336 ff.≫ und vom 8. Februar 1977 – 1 BvF 1/76 u.a. – BVerfGE 43, 291 ≪313 ff.≫) ins Werk zu setzende Neuregelung eine Zulassung der Klägerin zum Studium für das besagte Semester ohne Wartezeit ermöglichen würde, ist wenn nicht als ausgeschlossen, so doch, wie von dem Oberverwaltungsgericht angenommen, als gänzlich ungewiss anzusehen. Das von der Klägerin befürwortete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsbegehren ist deshalb nicht geeignet, die Verwirklichung ihres mit dem Bescheid der Beklagten vom 12. August 2011 abgelehnten Zulassungswunsches zu fördern.
Rz. 12
b) Ein Verfahrensmangel der Berufungsentscheidung ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe seine Auffassung, ein auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. August 2011 zielendes Anfechtungsbegehren sei aus Gründen der Spezialität bzw. wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nicht näher begründet.
Rz. 13
Nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund und damit zugleich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, wenn die Entscheidung in formeller Hinsicht nicht mit Gründen versehen ist. Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die der Entscheidung zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung in diesem Sinne deshalb nur, wenn sie – jedenfalls in maßgeblichen Teilen – so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können (Beschluss vom 5. Juni 1998 – BVerwG 9 B 412.98 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 S. 6 f.).
Rz. 14
Dies ist in Bezug auf die von dem Oberverwaltungsgericht gewählte Umschreibung der Unzulässigkeit des Begehrens auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids nicht der Fall. Denn in Anbetracht des in der Konstellation der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig gegebenen Vorrangs der Verpflichtungsklage (vgl. dazu: Urteil vom 29. Juni 1992 – BVerwG 6 C 11.92 – BVerwGE 90, 265 ≪270 f.≫ = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 249 S. 97 f.) war eine ausführlichere Begründung nicht veranlasst.
Rz. 15
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
Rz. 16
a) Die Klägerin hält im Hinblick auf die Begründetheit der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage und speziell die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
“die §§ 31, 32 HRG in der Fassung des 7. HRGÄnderungsgesetzes vom 28.08.2004 mit Art. 12 Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 GG vereinbar (sind), soweit sie für den Studiengang Humanmedizin ein Vergabeverfahren vorsehen, (wonach) nach Abzug einiger Vorabquoten 20 % der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation, 60 % der Studienplätze maßgeblich nach dem Grad der Qualifikation und 20 % der Studienplätze nach Wartezeit vergeben werden.”
Rz. 17
Die Klägerin führt aus, das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe in Beschlüssen ausgearbeitet, dass Wartezeiten von zwölf Semestern und mehr für einen Studienplatz im Fach Humanmedizin nicht mehr geeignet seien, eine effektive Zulassungschance für Bewerber zu eröffnen, die eine solche im Rahmen der Abiturbestenquote und in dem Auswahlverfahren der Hochschulen nicht hätten. Auch in dem vorliegenden Verfahren habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dies in seinem erstinstanzlichen Urteil betont. Die Klägerin fügt ihrer Beschwerdeschrift einen Abdruck des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. April 2012 – 6 K 3656/11 – (juris) bei. Mit diesem Beschluss hat das genannte Verwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem eine Bewerberin mit zehn Wartehalbjahren die Beklagte auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin in Anspruch genommen hatte, dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage nach der Vereinbarkeit der §§ 31, 32 HRG sowie der landesrechtlichen Vorschriften für die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin unter Verweis darauf vorgelegt, dass die für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderliche Anzahl von Wartesemestern regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteige.
Rz. 18
Diese Beschwerdebegründung vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nicht zu rechtfertigen.
Rz. 19
Dies folgt bereits daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage der Verfassungsgemäßheit der derzeit geltenden Regeln für die Vergabe von Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen ausdrücklich offen gelassen hat. Eine Rechtsfrage, auf die die Vorinstanz nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig nicht zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen (Beschlüsse vom 14. November 2008 – BVerwG 6 B 61.08 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 – BVerwG 6 B 17.09 – Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7).
Rz. 20
Unabhängig hiervon bezieht sich die Klägerin nur auf den Gesichtspunkt einer etwa mit dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Wartezeit eines Studienbewerbers. Auf diesen Gesichtspunkt, insbesondere den Umstand, dass die Klägerin noch gar keine, geschweige denn eine unzumutbar lange Wartezeit aufzuweisen habe, hat jedoch das Oberverwaltungsgericht die Abweisung des von der Klägerin hilfsweise verfolgten Feststellungsantrags – unter Verweis auf seine Ausführungen zu dem den Gegenstand des Hauptantrags bildenden Verpflichtungsbegehrens – nicht allein gestützt. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr selbständig tragend darauf abgestellt, dass ein verfassungsunmittelbarer, das heißt ohne vorheriges Tätigwerden des zuständigen Gesetzgebers gegebener Zulassungsanspruch auch im Falle einer unzumutbar langen Wartezeit nicht bestehe (vgl. aus der hierzu von dem Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung: OVG Münster, Beschluss vom 8. November 2011 – 13 B 1212/11 – NJW 2012, 1096 ≪1098≫). Zu dieser Erwägung verhält sich die Beschwerde in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht. Sie erachtet sie, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, an anderer Stelle sogar als zutreffend. Ist aber eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur für eine Begründung ein Zulassungsgrund eingreift, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht dann das vorinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung, noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 6. Mai 2010 – BVerwG 6 B 84.09 – juris Rn. 6).
Rz. 21
Hinzu kommt, dass die Klägerin für den Aspekt der vorgeblich unzumutbaren Wartezeit letztlich nur auf die Darlegungen in dem der Beschwerdeschrift beigefügten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. April 2012 über eine Vorlage der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Normen für die Studienplatzvergabe im Studiengang Humanmedizin an das Bundesverfassungsgericht verweist. Es ist indes nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus dieser Vorlage, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. September 2012 – 1 BvL 13/12 – (NVwZ 2013, 61 ff.) wegen einer nach § 80 Abs. 2 BVerfGG nicht hinreichenden Begründung als unzulässig verworfen hat, die Erwägungen herauszusuchen, die eine Zulassung der Grundsatzrevision tragen könnten. Gleiches gilt in Bezug auf den weiteren von der Klägerin bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Oktober 2012 – 6z L 1018/12 – (juris).
Rz. 22
b) Die Klägerin möchte ferner hinsichtlich der Begründetheit der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage und insbesondere die Frage, ob sie sich auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Vergabeverfahrens berufen kann, geklärt wissen, ob
“der Anspruch eines Studienplatzbewerbers auf Teilhabe an einem verfassungskonformen Vergabeverfahren aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt (wird), dass die §§ 31, 32 HRG in der Fassung des 7. HRG-Änderungsgesetzes vom 28.08.2004 für den Studiengang Humanmedizin ein Vergabeverfahren vorsehen, wonach … nach Abzug einiger Vorabquoten 20 % der Studienplätze aufgrund der Qualifikation, 60 % der Studienplätze maßgeblich nach dem Grad der Qualifikation und 20 % der Studienplätze nach Wartezeit vergeben werden.”
Rz. 23
Die Klägerin macht hierzu geltend, das Oberverwaltungsgericht habe angenommen, dass der Anspruch eines Studienplatzbewerbers auf Teilhabe an einem verfassungskonformen Vergabeverfahren nicht bereits dann verletzt sei, wenn der Gesetzgeber nur ein verfassungswidriges Vergabeverfahren bereitstelle, sondern eine Verletzung erst dann eintrete, wenn der Bewerber eine als überlang anzusehende Wartezeit vorzuweisen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei jedoch der Anspruch auf Teilhabe an einem verfassungskonformen Verteilungsverfahren weder von einer speziellen Note im Abitur noch von einer bestimmten Wartezeit abhängig.
Rz. 24
Auch mit dieser Begründung ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Hierzu kann auf die Ausführungen zu der von der Klägerin an erster Stelle als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage verwiesen werden. Hier wie dort lässt die Beschwerdebegründung eigene Darlegungen zur Problematik der Unzumutbarkeit einer Wartezeit und vor allem zu dem Gesichtspunkt des Nichtbestehens eines verfassungsunmittelbaren Zulassungsanspruchs, auf den sich das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend gestützt hat, vermissen.
Rz. 25
3. Die von der Klägerin erhobene Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Die geltend gemachte Abweichung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1975 – 1 BvR 344/73 – (BVerfGE 39, 258) liegt nicht vor.
Rz. 26
Die Klägerin entnimmt der Entscheidung des Berufungsgerichts die allgemeine Aussage, auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit des geltenden Studienplatzvergabeverfahrens könne sich ein Bewerber, der noch keine als kritisch zu beurteilende Wartezeit aufweise, nicht berufen. Mit dieser Aussage habe sich das Oberverwaltungsgericht in Widerspruch zu dem von dem Bundesverfassungsgericht in der bezeichneten Entscheidung aufgestellten Rechtssatz begeben, dass der verfassungsrechtlich gewährleistete Zulassungsanspruch eines hochschulreifen Bewerbers rechtlich unabhängig von dessen Rangstelle zu sehen sei.
Rz. 27
Eine Divergenzsituation ergibt sich aus dieser Darlegung schon deshalb nicht, weil sich der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf die innerkapazitäre Verteilung von Studienplätzen bezieht, Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts hingegen die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität ist.
Rz. 28
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Neumann, Dr. Möller, Hahn
Fundstellen