Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit. vorgeschriebene Ausbildung. allgemeine Schulbildung. Ersetzung der allgemeinen Schulbildung. Divergenz. Wahrung und Erhaltung der Rechtseinheit
Leitsatz (amtlich)
Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (Bestätigung der stRspr).
Die Abweichung von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führt nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wenn diese Entscheidung aufgrund späterer ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt ist (stRspr).
Normenkette
BeamtVG § 12 Abs. 1 Sätze 1-2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
OVG des Saarlandes (Urteil vom 05.07.2013; Aktenzeichen 1 A 38/13) |
VG des Saarlandes (Entscheidung vom 09.10.2012; Aktenzeichen 2 K 17/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 765,84 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) der Beklagten ist unbegründet.
1. Der 1955 geborene Kläger stand als technischer Fernmeldehauptsekretär im Dienst der Beklagten. 1973 ging der Kläger kurz vor der Beendigung des 10. Schuljahres von der Realschule ab. Anschließend absolvierte er von September 1973 bis August 1976 die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit als Angestellter bei der Deutschen Bundespost wurde er zum 1. November 1985 zum Beamten auf Probe ernannt. Auf seinen Antrag hin versetzte ihn die Beklagte mit Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand. Den Antrag des Klägers, seine Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, lehnte die Beklagte ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte dagegen verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Für die Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG sei maßgeblich, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten hätten, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich gewesen sei. Allein das Abstellen auf diesen Zeitraum gewährleiste, dass der später in das Beamtenverhältnis übernommene Beamte annähernd die Versorgung erhalte, die er beziehen würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt habe, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Die zum Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers maßgeblichen Bestimmungen hätten den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule und daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Handwerk, erfordert. Dementsprechend handele es sich bei der Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden könne.
2. Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage,
„ob bei Beamten des mittleren technischen Dienstes, die ab 1980 in ein Beamtenverhältnis übernommen wurden und die keine mittlere Reife vorweisen konnten, eine vor 1980 durchgeführte Lehre als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.”
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr., u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Die von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfene Frage nach dem für die Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG maßgeblichen Recht rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsgerichts geklärt.
Im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich (Urteile vom 25. August 2011 – BVerwG 2 C 22.10 – Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8 und vom 26. November 2013 – BVerwG 2 C 17.12 – IÖD 2014, 66 Rn. 7). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der Fassung des am 25. März 2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird aber die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit der Folge der Schulbildung gleich, dass diese Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Die Frage, ob der betreffende Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen werden kann (§ 7 BBG und § 7 BeamtStG), bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Ernennung geltenden Bestimmungen, insbesondere den laufbahnrechtlichen Regelungen. Dagegen ist für die Frage der Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG das zur Zeit der jeweiligen Ausbildung maßgebliche Recht entscheidend. Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (Urteile vom 28. April 1983 – BVerwG 2 C 97.81 – Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 8 S. 12, vom 26. September 1996 – BVerwG 2 C 28.95 – Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4, vom 29. September 2005 – BVerwG 2 C 33.04 – Buchholz 239.2 § 23 SVG Nr. 4 Rn. 9 und vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 2 C 9.08 – Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 21 sowie Beschlüsse vom 20. Juli 1989 – BVerwG 2 B 33.88 – Rn. 4 und vom 5. Dezember 2011 – BVerwG 2 B 103.11 – Rn. 11). Durch die Berücksichtigung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen könnten, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollen Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen Beamten vermieden werden, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der Ausbildung galten (Urteil vom 28. April 1983 a.a.O.).
Dabei ist gerade in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerde zu beachten, dass die Regelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG insoweit einheitlich anzuwenden sind. Die Frage, ob eine andere Art der Ausbildung die allgemeine Schulausbildung ersetzt (z.B. das Erfordernis des Realschulabschlusses durch den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule sowie einer Berufsausbildung), darf deshalb nicht isoliert nach den zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Vorschriften beantwortet werden.
3. Zugunsten der Beklagten geht der Senat davon aus, dass mit der Beschwerde auch geltend gemacht wird, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung. Auch diese Rüge führt nicht zur Zulassung der Revision.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das ist der Fall, wenn das Berufungsgericht einen im zu entscheidenden Fall erheblichen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14, vom 3. Juli 2007 – BVerwG 2 B 18.07 – Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4 und vom 28. Oktober 2008 – BVerwG 2 B 53.08 – juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kann entgegen der Beschwerde nicht der abstrakte Rechtssatz entnommen werden, hinsichtlich der Frage, ob die allgemeine Schulausbildung durch eine andere Art der Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt werde, sei grundsätzlich auf das zum Zeitpunkt des Eintritts in die jeweilige Beamtenlaufbahn geltende Beamtenrecht und damit insbesondere auf die insoweit maßgeblichen Laufbahnvorschriften abzustellen.
Die Urteile des Senats vom 19. September 1991 (– BVerwG 2 C 34.89 – Buchholz 240 § 28 BBesG sowie – BVerwG 2 C 37.89 – n.v.) betreffen die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des jeweiligen Klägers und befassen sich mit der Auslegung des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 13. November 1980 (BGBl I S. 2081). Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt aber voraus, dass das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist.
Das Urteil vom 26. September 1996 (– BVerwG 2 C 28.95 – Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4 f.) entspricht in Bezug auf die Bewertung der vom Kläger des dortigen Verfahrens absolvierten Lehre als nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht zu berücksichtigende Ausbildungszeit entgegen der Annahme der Beschwerde den oben dargelegten Grundsätzen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass diese Lehre zusammen mit dem erfolgreichen Abschluss der Volksschule den nach den zum Zeitpunkt der beruflichen Ausbildung maßgeblichen laufbahnrechtlichen Vorschriften regelmäßig geforderten Mittelschulabschluss ersetzte. Auch im Beschluss vom 5. Dezember 2011 (– BVerwG 2 B 103.11 – Rn. 11) hat der Senat auf die laufbahnrechtlichen Regelungen abgestellt, die zum Zeitpunkt der Ableistung der Ausbildung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes maßgeblich waren.
Die Beschwerde zieht auch den Senatsbeschluss vom 13. Januar 1992 (– BVerwG 2 B 90.91 –) heran. Dieser betrifft zwar § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG und nimmt auch ausdrücklich Bezug auf die oben angeführten Senatsurteile vom 19. September 1991 (– BVerwG 2 C 34.89 sowie BVerwG 2 C 37.89 –). Dem Beschluss ist aber keine ausdrückliche Stellungnahme zu der Frage zu entnehmen, ob es für die Vorbildungsvoraussetzungen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Absolvierung der Lehre oder auf den Rechtszustand zum Zeitpunkt der Berufung in das Probebeamtenverhältnis ankommt. Aus dem Beschluss des VGH Mannheim vom 25. April 1991 (– 11 S 2509/89 –), der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 1992 ist, kann aber wohl entnommen werden, dass der Senat tatsächlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis als maßgeblich angesehen hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Januar 1992 hinsichtlich des Zugangs zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes auf § 17 Nr. 1 BBG in der Fassung des am 1. September 1976 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2209) abgestellt „mindestens der Abschluss der Realschule”). Nach dem Beschluss des VGH Mannheim hatte der dortige Kläger, ein Lokomotivführer, seine Lehre zum Elektroinstallateur aber bereits in der Zeit von Dezember 1974 bis Ende Januar 1976 absolviert.
Dennoch scheidet die Zulassung der Revision wegen Divergenz aus. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht einer Rechtsansicht entgegengetreten ist, die das Bundesverwaltungsgericht zwar in der Vergangenheit vertreten hat, inzwischen aber nicht mehr vertritt (Beschluss vom 5. Mai 1999 – BVerwG 4 B 35.99 – NVwZ 2000, 65 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 132 Rn. 18). Die Zulassung der Revision wegen Divergenz dient der Wahrung und Erhaltung der Rechtseinheit. Diese Rechtseinheit ist aber nicht mehr gefährdet, wenn die Entscheidung, von der abgewichen wird, zwischenzeitlich überholt ist (Urteil vom 11. April 2002 – BVerwG 4 C 4.01 – BVerwGE 116, 169 ≪173≫ = Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 11 S. 7). Dies ist auch gegeben, wenn das Revisionsgericht die vereinzelte, seiner früheren Spruchpraxis widersprechende Rechtsprechung wieder aufgegeben hat und nunmehr wieder in Übereinstimmung mit der früheren ständigen Rechtsprechung entscheidet. So liegt es hier. Der Senat hat nach seinem Beschluss vom 13. Januar 1992 mehrfach, übereinstimmend mit der früheren ständigen Rechtsprechung entschieden, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung maßgeblich sind (Urteile vom 26. September 1996 – BVerwG 2 C 28.95 – Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4, vom 29. September 2005 – BVerwG 2 C 33.04 – Buchholz 239.2 § 23 SVG Nr. 4 Rn. 9 und vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 2 C 9.08 – Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 21 und Beschluss vom 5. Dezember 2011 – BVerwG 2 B 103.11 – Rn. 11).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und GKG.
Unterschriften
Domgörgen, Dr. Hartung, Dr. Kenntner
Fundstellen
Haufe-Index 6786277 |
IÖD 2014, 150 |