Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachbarliches Abwehrrecht gegen Sperrzeitverkürzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das öffentliche Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit (§ 18 GastG) setzt auch voraus, daß diese nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führt. Insoweit hat § 18 Abs. 1 GastG drittschützende Wirkung.

2. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen kann auch der hervorgerufene Lärm durch Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte gehören, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat. Dies kann auch bei Verkehrslärm der Fall sein, solange die Gäste nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr eingegliedert sind.

 

Normenkette

SperrzeitV HE § 4; VwGO § 42 Abs. 2; GastG § 18 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Entscheidung vom 07.12.1994; Aktenzeichen 14 UE 2548/90)

VG Kassel (Entscheidung vom 27.06.1990; Aktenzeichen 3/3 E 693/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543855

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