Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen 10 LB 127/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 226,55 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde – beschränkt auf die Frage des Beginns der Verzinsungspflicht – beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob bei Aufhebung eines Bewilligungsbescheides die Zinspflicht im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides oder mit der Auszahlung des bewilligten Betrages oder aber mit dem Erlass des Aufhebungsbescheides beginnt, wenn das Gesetz den Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides für maßgeblich erklärt. Es ist zunächst klarzustellen, dass sich vorliegend die in der Beschwerdebegründung erörterte Frage einer Zinspflicht vor Auszahlung des Bewilligungsbetrages nicht stellt, weil der angefochtene Bescheid Zinsen erst vom Tag der Auszahlung an verlangt. Die damit verbleibende Alternative des Beginns der Verzinsung mit der Auszahlung oder mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil das Ergebnis keinem Zweifel unterliegen kann. Bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides beginnt die Zinspflicht mit der Auszahlung.
Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass bei rückwirkender Aufhebung eines Bescheides der Eintritt der Unwirksamkeit zu dem im Aufhebungsbescheid bezeichneten Zeitpunkt erfolgt. Insoweit lässt der anerkannte juristische Sprachgebrauch, wie er etwa in § 43 VwVfG zum Ausdruck kommt, für Zweifel keinen Raum. Aus dem Wesen des Zinses als Entgelt für die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit folgt aber, dass die Zinspflicht nicht vor Auszahlung des bewilligten Betrages eintreten kann. Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Formulierung bedeutet also, dass bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides auch die Zinspflicht rückwirkend eintritt, jedoch erst ab Auszahlung beginnt. Das ist eindeutig auch die Auffassung des Gesetzgebers. In der Begründung zu § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG heißt es ausdrücklich, die Zinspflicht trete rückwirkend ein (vgl. BTDrucks 13/1534 S. 7). Dem Vorschlag des Bundesrates, durch eine Ergänzung klarzustellen, dass die Zinspflicht nicht vor der Auszahlung beginne, begegnete die Bundesregierung mit dem Argument, dies sei wegen der Akzessorität der Zinspflicht überflüssig (vgl. BTDrucks 13/1534 S. 10, 13). Dem folgt die endgültige Gesetzesfassung.
Auch in der Literatur wird die in § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG getroffene Regelung ausnahmslos in diesem Sinne verstanden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000 § 49 a Rn. 20; Knack/Meyer, VwVfG, 7. Aufl. § 49 a Rn. 23; Obermayer/Fritz, VwVfG, 3. Aufl. 1999 § 49 a Rn. 38; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. § 49 a Rn. 73; Suerbaum in: Verwaltungsarchiv 1999 S. 360, 388 f.). Der von den Klägern demgegenüber ins Feld geführte Aufsatz von Dickersbach (NVwZ 1996, 962, 970) befasst sich nicht mit § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG sondern mit dem anders formulierten § 44 a Abs. 3 Satz 1 BHO.
2. Auch die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, geht fehl. Bei der Feststellung, den Klägern komme nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Vertrauensschutz zu, hat das Berufungsgericht den Klägern weder das rechtliche Gehör versagt noch gegen § 108 VwGO verstoßen. Das gilt insbesondere für die Aussage, die Kläger hätten die Rechtswidrigkeit der Subventionsbewilligung für die stillgelegten Flächen infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Das Gericht hat eine Reihe von Umständen dargelegt, die die Erkenntnis, dass es für mit Stilllegungsprämien belegte Flächen nicht noch zusätzliche Ausgleichsleistungen geben könne, geradezu unausweichlich machten. Dass es in diesem Kontext die im Tatbestand ausdrücklich erwähnte Doppelzuständigkeit des Sachbearbeiters für Ausgleichsleistungen und Stilllegungsprämien nicht erörtert hat, bedeutet nicht, dass das Gericht den entsprechenden Vortrag nicht in Erwägung gezogen hätte. Vielmehr lag die Verknüpfung dieses Umstandes mit dem auf die Kläger selbst bezogenen Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung derart fern, dass sich eine ausdrückliche Auseinandersetzung damit im Urteil erübrigte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn
Fundstellen