Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindlichkeit der Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung - BImSchV 18 - für die tatrichterliche Beurteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 2 der 18. BImSchV (juris: BImSchV 18) schließt als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die tatrichterliche Beurteilung aus, daß Lärmimmissionen, die die festgelegten Immissionsrichtwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erheblich eingestuft werden.

 

Normenkette

BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nrn. 1-2; BImSchV 18 § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 29.11.1993; Aktenzeichen 11 A 773/90)

VG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 14.02.1990; Aktenzeichen 10 K 292/89)

 

Fundstellen

BRS 1994, 498

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