Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 11.02.2008; Aktenzeichen 2 A 1083/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) bzw. nachträglicher Divergenz (2.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (3.) zuzulassen.
1. Die von der Beschwerde im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
“ob zivilrechtliche Verfügungsbeschränkungen, die gleichzeitig strafbewehrt sind (§ 266 StGB), einer Vermögensanrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen stehen”,
rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision nicht. Es fehlt ihr an der Klärungsbedürftigkeit.
1.1 Es begegnet bereits Zweifeln, ob die Entscheidungserheblichkeit der bezeichneten Frage in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt ist. Denn das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass als eine von dem Vermögen abzuziehende Schuld auch ein gegenüber dem Auszubildenden bestehender Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis in Betracht kommen könne (UA S. 13, 16 f.) und dem nicht entgegensteht, dass ein gegebenes (verdecktes) Treuhandverhältnis bei der Antragstellung nicht offen gelegt worden ist. Es hat indes als Voraussetzung dafür, dass der sich aus einer Treuhandvereinbarung ergebende Anspruch des Treugebers gegen den Treunehmer auf Herausgabe des Treuguts (vgl. § 667 BGB) als vom Vermögen abzuziehende Schuld des Auszubildenden nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzusehen ist, bezeichnet, dass der Auszubildende, der sich auf eine solche Schuld beruft, deren Inhalt und Bestehen im Zeitpunkt der Antragstellung substantiiert darlegt und nachweist, und hat das Vorliegen dieser Voraussetzung verneint, weil die Klägerin das Bestehen einer Treuhandvereinbarung zwischen ihrer Mutter und ihr nicht substantiiert dargelegt habe (UA S. 17 ff.). Das Berufungsgericht hat mithin – wenn auch im Rahmen der Anwendung des § 28 BAföG – eine Treuhandabrede gerade nicht festgestellt, so dass sich auch die Rechtsfrage zu § 27 BAföG, die das Bestehen einer wirksamen Treuhandabrede voraussetzt, nicht stellt.
1.2 Soweit das Beschwerdevorbringen und die zu § 27 BAföG aufgeworfene Frage der Sache nach hinreichend erkennbar auch auf Klärungsbedarf zu der Frage verweisen sollte, welche Anforderungen an die Anerkennung und den Nachweis von Treuhandverhältnissen (im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG wie auch sonst im Ausbildungsförderungsrecht) zu stellen sind, sind die hiermit verbundenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt. Das gilt auch für die Frage, ob und inwieweit der Umstand bedeutsam ist, dass die Rückübertragung von Vermögen, das nur treuhänderisch gehalten worden sein soll, bereits vor der Einleitung eines Anhörungsverfahrens durch das Amt für Ausbildungsförderung erfolgt ist.
Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2008 – BVerwG 5 C 12.08 – (zur Veröffentlichung vorgesehen) im Einzelnen dargelegt, dass sich die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus (offenen und verdeckten) Treuhandabreden bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung danach bestimmt, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfallen oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers – wie auch vom Oberverwaltungsgericht in dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren angenommen – als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist (so dass die zu § 27 BAföG formulierte Frage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht der Klärung bedarf). An den Nachweis einer wirksamen Treuhandvereinbarung sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen, strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Ist diese schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung nicht geschlossen haben. Andererseits kann es etwa für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsrechtlichen Anrechnung stellte. Diese beispielhaft genannten Aspekte stellen jedoch nur Indizien dar und entbinden nicht davon, sie zu gewichten und in eine umfassende Würdigung des Sachverhalts einzustellen. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben daher zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Die Beschwerde lässt insoweit keinen neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf erkennen.
2. Die Revision kann auch nicht wegen nachträglicher Divergenz zu dem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangenen Urteil des Senats vom 4. September 2008 (BVerwG 5 C 12.08) zugelassen werden (zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1997 – BVerwG 1 B 3.97 – juris, vom 22. Dezember 1997 – BVerwG 1 B 226.97 – Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 8, vom 21. Februar 2000 – BVerwG 9 B 57.00 – juris und vom 8. Juni 2007 – BVerwG 8 B 101.06 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15). Denn das angefochtene Urteil weicht in Bezug auf die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen in seinen entscheidungstragenden Rechtssätzen nicht nachträglich von den entscheidungstragenden Rechtssätzen des zitierten Urteils des Senats ab. Eine solche Abweichung in dem der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu Grunde liegenden rechtlichen Maßstab macht auch die Klägerin nicht geltend, die sich allerdings durch die Urteile vom 4. September 2008 in ihrer Rechtsauffassung bestätigt sieht und auf dieser Grundlage die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts angreift (Schriftsatz vom 5. Januar 2009).
Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer ausbildungsrechtlich beachtlichen Treuhandabrede im rechtlichen Ansatz in der Sache im Einklang mit dem vorstehend dargestellten Maßstab des Senats geprüft. Es hat zu Recht herausgestellt, dass an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses strenge Anforderungen zu stellen und zur Überzeugung vom Nachweis äußerlich erkennbare und objektiv nachweisbare Merkmale bedeutsam seien. Es hat im sachlichen Einklang mit der Rechtsprechung des Senats für die substantiierte Darlegung einer solchen Vereinbarung gefordert, dass der Vortrag in Bezug auf Zustandekommen, Inhalt und Abwicklung der Treuhand widerspruchsfrei und schlüssig ist und die Umstände, die zur Vereinbarung der Treuhand geführt haben, nachvollziehbar und plausibel sind, und hat im Einzelnen die Herkunft des streitbefangenen Geldes, den geltend gemachten Abredezweck sowie die behauptete Umsetzung der angeblichen Abrede gewürdigt (S. 17 ff.). Damit hat es eine Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden Umstände vorgenommen, ohne einem einzelnen Gesichtspunkt ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Hiergegen ist – die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (s. 3.) – aus revisionsrechtlicher Sicht – auch in Ansehung der von der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Januar 2009 hervorgehobenen, aus ihrer Sicht für eine wirksame Treuhandabrede streitenden Gesichtspunkte – nichts zu erinnern, da das Oberverwaltungsgericht nicht rechtsgrundsätzlich von einem anderen Maßstab als das Revisionsgericht ausgegangen ist. Insbesondere kommt auch nach dem Urteil des Senats vom 4. September 2008 dem Umstand, dass eine Rückzahlung vor dem Zeitpunkt erfolgte, zu dem sich erstmals die Frage einer ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte, keine von der Gesamtschau aller Umstände unabhängige, allein ausschlaggebende Bedeutung zu.
3. Die erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.
3.1 Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) und ein darin begründeter Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; s. etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 – BVerwG 6 B 87.93 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom 26. Juni 1998 – BVerwG 4 B 19.98 – NVwZ-RR 1998, 711, vom 28. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom 13. März 2003 – BVerwG 5 B 253.02 – juris). Stellt das Gericht aber an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben.
3.2 So liegt der Fall hier nicht. Die anwaltlich vertretene Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht eine wirksame Treuhandabrede annehmen werde.
Das Verwaltungsgericht hat zwar das Bestehen eines Treuhandverhältnisses als “von Bedeutung” gewertet, dann aber dahin erkannt, dass der Klägerin die Berufung auf ein angebliches Treuhandverhältnis (§ 242 BGB) ausbildungsförderungsrechtlich wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sei (UA S. 15 ff.). Eine abschließend positive Feststellung zur Herkunft der Mittel oder zum Bestehen eines Treuhandverhältnisses bestimmten Inhalts, das Zweifel am tatsächlichen Bestehen eines Treuhandverhältnisses ausschlösse, liegt hierin nicht. Der Beklagte hatte schon im Berufungszulassungsverfahren ausgeführt, dass und aus welchen Gründen aus seiner Sicht kein Treuhandverhältnis anzunehmen sei (Schriftsatz vom 15. Juni 2005). Dass die Frage des Bestehens eines Treuhandverhältnisses entscheidungserheblich werden könnte, ergab sich auch daraus, dass in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2008 vorsorglich die Mutter der Klägerin geladen worden ist, die voraussichtlich “zur etwaigen treuhänderischen Vermögensübertragung an die Klägerin” vernommen werden sollte, und mit Verfügung vom 21. Januar 2008 bestimmte Unterlagen angefordert worden sind, woraufhin die Klägerin verschiedene Unterlagen vorgelegt hatte (Schriftsatz vom 1. Februar 2008). Aus der Niederschrift der Sitzung vom 11. Februar 2008 ergibt sich, dass zu einem vorgelegten Kontoauszug, der die Herkunft des Geldes aus einer im August 1997 ausgezahlten Lebensversicherung belegen sollte, der Hinweis ergangen ist, dass er aus dem Jahre 1994 stamme, und dass das Gericht mitgeteilt hat, dass nach dem Ergebnis einer Zwischenberatung eine Beweiserhebung nicht erforderlich sei. Unabhängig vom insoweit nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen genauen Inhalt der Erörterung der Sach- und Rechtslage konnte die rechtskundig vertretene Klägerin bei dieser Sachlage nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines Treuhandverhältnisses als hinreichend substantiiert dargetan oder gar erwiesen erachten würde. Auch ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht insoweit auch ohne entsprechende förmliche Beweisanträge der Klägerin – der hilfsweise gestellte Antrag, die Akten des Scheidungsverfahrens beizuziehen, bezieht sich nicht auf die Kontobewegungen und benennt auch keine Tatsache, zu deren Aufklärung die Beiziehung hätte beitragen können – in der mündlichen Verhandlung zu diesen Tatsachen eine weitere Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26, vom 4. August 2008 – BVerwG 1 B 2.08 – und vom 5. November 2008 – BVerwG 5 B 89.08 – juris).
3.3 Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt auch nicht in Bezug auf das Scheidungsverfahren und hier darin, dass der an die Klägerin gerichtete Hinweis in der Verfügung vom 5. Februar 2008 nicht auch an die Zeugin ergangen ist und es dieser ermöglicht hätte, entsprechende Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler scheidet insoweit bereits deswegen aus, weil die Mutter der Klägerin nicht als Zeugin vernommen worden ist und sich eine mangels Hinweises etwa unzureichende Vorbereitung der Zeugin nicht auswirken konnte. Der Sitzungsniederschrift, deren Richtigkeit die Klägerin nicht bezweifelt, lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin nach dem Hinweis des Gerichts nach der Zwischenberatung, eine Beweiserhebung sei nicht erforderlich, die Vernehmung ihrer Mutter beantragt hätte.
3.4 Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsurteil beruhe “aber über wesentliche Strecken darauf, dass angeblich die Darlegungen zum Treuhandverhältnis und zum Geldfluss nicht ausreichend gewesen seien”, greift sie der Sache nach die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts an. Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht dargelegt, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind von der Beschwerde nicht dargetan.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit, Stengelhofen
Fundstellen