Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 09.06.1982; Aktenzeichen 18 C 82 A. 753) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, der als Beamter dem Personalrat beim Fernmeldeamt W. angehört und dessen Dienst- und Wohnort A. ist, hatte in den Jahren 1974 und 1975 verschiedentlich Aufgaben des Personalrats in W. zu erfüllen. Hierfür wurde er teils „freigestellt”, teils von A. nach W. „abgeordnet”. Die Fahrten zwischen A. und W. legte er mit seinem privaten Kraftfahrzeug zurück, das er anerkanntermaßen im dienstlichen Interesse im Sinne des § 6 Abs. 2 BRRG hält. Für den mit diesen Reisen verbundenen Aufwand beansprucht der Antragsteller Mehraufwandsvergütung nach der auf § 17 BRRG beruhenden Sonderregelung über Aufwandsvergütungen im Bereich der Ämter des Fernmeldewesens, auf deren Grundlage die Aufwandsvergütung berechnet wird, die er bei dienstbedingter Abwesenheit vom Dienst- und Wohnort erhält. Ferner verlangt er Wegstreckenentschädigung nach einem Satz von 32 Pfennig je Kilometer. Die Dienststelle bot ihm lediglich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 25 Pfennig je Kilometer an, die er ablehnte.
Im anschließenden personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren beantragte der Antragsteller,
festzustellen, daß der Leiter des Fernmeldeamts W., der Beteiligte zu 2), den Antragsteller für dessen 1974/75 angefallenen und erforderlichen Reisekostenaufwand als Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden nach der Sonderregelung über Aufwandsvergütungen im Bereich der Ämter des Fernmeldewesens, zuzüglich 4 % Zinsen ab Fälligkeit, zu entschädigen hat.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit Ausnahme der Zinsforderung statt. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Leiters des Fernmeldeamts W., des Beteiligten zu 2), entsprach das Beschwerdegericht nur insoweit, als die Entschädigung, die das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zuerkannt hatte, auch die verlangte erhöhte Wegstreckenentschädigung einschloß. Seine Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten, die die Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu tragen habe, gehörten auch notwendige Reisekosten von Personalratsmitgliedern, die nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten seien. Danach stehe dem Antragsteller, der für die Dauer seiner Personalratstätigkeit in W. weder dorthin im Sinne des § 27 BBG abgeordnet gewesen sei noch dort eine dienstliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a TGV wahrgenommen habe und daher kein Trennungsgeld beanspruchen könne, eine Aufwandsvergütung zu, welche ihm nach Maßgabe der aufgrund von § 17 BRKG für seinen Dienstbereich erlassenen Sonderregelung für Aufwandsvergütungen im Bereich der Ämter des Fernmeldewesens zu gewähren sei. Nach der Fußnote zu Nr. 4 der Zusammenstellung in Anlage 1 dieser Sonderregelung seien nicht freigestellte Mitglieder örtlicher Personalräte dann nach der Sonderregelung zu entschädigen, wenn sie aufgrund einer anderen Tätigkeitsnummer bereits entschädigungsberechtigt seien. Dabei sei auf die allgemeine persönliche Berechtigung abzustellen nicht hingegen darauf, ob die einzelne Reise hinsichtlich ihres Zweckes und Zieles den Anforderungen der Sonderregelung entspreche. Daher komme es nicht darauf an, ob der Antragsteller bei seinen Reisen zugleich Dienstgeschäfte erledigt habe; entscheidend sei allein, daß er dem Personenkreis angehöre, der bei Dienstreisen in seinem Arbeitsbezirk Aufwandsvergütung nach der Sonderregelung erhalte. Das sei der Fall. Daraus folge, daß dem Antragsteller die Mehraufwandsvergütung nach Abschnitt 2 der Sonderregelung auch für diejenigen Reisen zwischen A. und W. zustehe, die er zur Erfüllung von Personalratsaufgaben unternommen habe.
Die erhöhte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 BRKG könne der Antragsteller hingegen nicht beanspruchen. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung bestimme sich regelmäßig nach § 6 Abs. 1 BRKG. Die höheren Sätze des Absatzes 2 der Vorschrift, einer eng auszulegenden Ausnahmeregelung, seien nur für Fahrten im Zusammenhang mit denjenigen Tätigkeiten zu gewähren, die ausdrücklicher Anlaß dafür gewesen seien, das privateigene Kraftfahrzeug als im dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen. Beim Antragsteller sei das ausweislich des ihm erteilten Anerkennungsbescheides allein seine Aufsichtstätigkeit in der Fernsprechunterhaltung (Tätigkeitsnummer 38 310). Auf die Wahrnehmung von Personalratsangelegenheiten durch den Antragsteller erstrecke sie sich nicht. Fahrten, die dadurch notwendig würden, seien daher nicht mit der erhöhten Wegstreckenentschädigung abzugelten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der §§ 2 Abs. 2, 17 BRKG, § 6 TGV und § 8 BPersVG rügt. Nach seiner Auffassung gebietet es das Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG, den Fall, daß ein hierfür vom Dienst befreites Personalratsmitglied Aufgaben der Personalvertretung an einem anderen Ort als seinem Dienst- und Wohnort wahrnimmt, hinsichtlich der zu gewährenden Aufwandsentschädigung nicht wie eine Dienstreise, sondern wie eine Abordnung zu behandeln. Denn ein solches Personalratsmitglied erfülle damit keine Aufgaben, die einem Dienstgeschäft vergleichbar seien, welches ihm in seiner (bisherigen) Dienststelle obliege. Bei den Fahrten des Klägers habe es sich daher nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten vom Wohnort zum (neuen) Dienstort gehandelt, auf die die Sonderregelung, welche die Gewährung von Aufwandsvergütungen aus Anlaß von Dienstreisen regele, nicht anwendbar sei.
Der Beteiligte zu 2) beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 1982 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes – vom 15. Februar 1982 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß leidet nicht an Rechtsfehlern.
Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß der Antragsteller an den Tagen, an denen er Aufgaben des bei dem Fernmeldeamt W. gebildeten Personalrats in W. wahrnahm, reisekostenrechtlich weder wie ein von seinem Dienstort A. dorthin abgeordneter Beamter (§ 22 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz TGV) noch wie ein Beamter zu behandeln ist, der vorübergehend bei einem Teil der Beschäftigungsbehörde dienstlich tätig ist, der an einem anderen Ort als seinem Dienst- und Wohnort untergebracht ist (§ 22 BRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz Buchst. a TGV). Beide Regelungen setzen voraus, daß ein Beamter auf Veranlassung des Dienstherrn außerhalb seines Dienstorts bei einer anderen Dienststelle oder einem außerhalb gelegenen Teil seiner Beschäftigungsbehörde dienstliche Aufgaben wahrnimmt. Das verbietet es, sie unmittelbar oder sinngemäß auf Reisen eines Personalratsmitglieds anzuwenden, die in Erfüllung von Aufgaben der Personalvertretung durchgeführt worden sind. Denn derartige Reisen unterliegen weder der Bestimmungsbefugnis des Dienststellenleiters noch sind sie auch nur von seiner Genehmigung abhängig. Die die Beschäftigten der Dienststelle repräsentierende Personalvertretung ist ein dienststellen internes Organ eigener Art, das dem Dienststellenleiter unabhängig und, soweit ein Zusammenwirken beider erforderlich ist, gleichrangig gegenübersteht. Sie regelt die Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben auf der Grundlage interner Willensbildung selbständig, ohne Weisungen oder der Rechtsaufsicht des Dienststellenleiters zu unterliegen. Dieser ist daher auch nicht befugt, durch „Abordnungen” oder von der Personalvertretung nicht beantragte „Freistellungen” Einfluß darauf zu nehmen, wie und durch welches ihrer Mitglieder die Personalvertretung die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt und nach welchen Vorschriften die dadurch entstehenden Reisekosten abzugelten sind. Erfordert die Tätigkeit des Personalrats Reisen, so bedarf das mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betraute Personalratsmitglied dafür nicht einmal der gesonderten Dienstbefreiung (BVerwGE 14, 282); denn diese ist in § 46 Abs. 2 BPersVG für alle mit der Ausübung des Personalratsamtes verbundenen Arbeitszeitversäumnisse erteilt.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Vorschriften der Trennungsgeldverordnung auch nicht entsprechend auf die Reisen des Antragstellers anzuwenden. Dies setzte voraus, daß der Dienststellenleiter befugt wäre, den reisekostenrechtlichen Charakter der mit der Wahrnehmung von Personalratsaufgaben verbundenen Reisen seinerseits zu bestimmen. Das ist jedoch nicht der Fall. Er hat der Erstattung der Reisekosten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG vielmehr die Angaben über Dauer, Ziel und Eigenart der Reise zugrunde zu legen, die er von der Personalvertretung oder deren Mitglied erhält. Im vorliegenden Fall aber sind dem Beteiligten zu 2) nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts jeweils Einzelreisen des Antragstellers zwischen A. und W. angezeigt worden. Davon ist das Beschwerdegericht bei der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgegangen.
Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht mit Rügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts steht dem Antragsteller Reisekostenvergütung nur in der Form einer Aufwandsvergütung nach § 17 BRKG zu. Deren Höhe bestimmt sich, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, nach der Sonderregelung über Aufwandsvergütungen im Bereich der Ämter des Fernmeldewesens. Insbesondere ist dem Beschwerdegericht darin beizupflichten, daß die Sonderregelung, soweit sie in der Fußnote zu den laufenden Nummern 4, 5 ihrer Anlage 1 die Einbeziehung nicht freigestellter Mitglieder von Personalräten und Jugendvertretungen bei Ämtern regelt, zu deren Zuständigkeit die Unterhaltung von technischen Einrichtungen und Fernmeldebau gehört, mit den Worten „… wenn sie aufgrund einer anderen TätNr. bereits entschädigungsberechtigt sind” nicht verlangt, die jeweilige Abwesenheit vom Dienstort müsse neben der Personalratstätigkeit durch eine weitere entschädigungsberechtigende Tätigkeit während der Abwesenheit bedingt sein. Denn die Sonderregelung macht die Gewährung der nach ihr zu bemessenden Aufwandsvergütung nicht von der jeweiligen Tätigkeit, sondern von der Zugehörigkeit zu dem in der Anlage 1 zusammengestellten „zu entschädigenden Personenkreis” abhängig. Daran, daß der Antragsteller im Hinblick auf seine dienstlichen Aufgaben zu diesem Personenkreis gehört, bestehen aber keine Zweifel.
Die weiter in dem angegriffenen Beschluß getroffene Feststellung, daß die dem Antragsteller neben der Aufwandsvergütung zustehende Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 BRKG zu bemessen ist, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, weil sie von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden ist.
Der angefochtene Beschluß ist sonach insgesamt zu bestätigen.
Unterschriften
Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst
Fundstellen