Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der wesentlichen Dienststelleneinschränkung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Begriff der Einschränkung gemäß Personalvertretungsgesetz § 73.

 

Orientierungssatz

Eine Personalverkürzung ist nur dann für eine Dienststelle eine wesentliche Einschränkung im Sinn von PersVG § 73, wenn sie für die Dienststelle eine so erhebliche Veränderung des Aufgabenbereichs mit sich bringt, daß durch sie die Bediensteten in ihrer Gesamtheit berührende personelle Maßnahmen ausgelöst werden.

 

Normenkette

PersVG § 73 Fassung 1955-08-05

 

Fundstellen

Buchholz 238.3 § 73, Nr 2

BVerwGE 18, 147-150 (LT1)

BVerwGE, 147

ZBR 1964, 283

AP § 73 PersVG (LT1), Nr 4

PersV 1964, 106

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