Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der wesentlichen Dienststelleneinschränkung
Leitsatz (redaktionell)
Zum Begriff der Einschränkung gemäß Personalvertretungsgesetz § 73.
Orientierungssatz
Eine Personalverkürzung ist nur dann für eine Dienststelle eine wesentliche Einschränkung im Sinn von PersVG § 73, wenn sie für die Dienststelle eine so erhebliche Veränderung des Aufgabenbereichs mit sich bringt, daß durch sie die Bediensteten in ihrer Gesamtheit berührende personelle Maßnahmen ausgelöst werden.
Normenkette
PersVG § 73 Fassung 1955-08-05
Fundstellen
Buchholz 238.3 § 73, Nr 2 |
BVerwGE 18, 147-150 (LT1) |
BVerwGE, 147 |
ZBR 1964, 283 |
AP § 73 PersVG (LT1), Nr 4 |
PersV 1964, 106 |
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