Entscheidungsstichwort (Thema)
Fachplanungsprivileg. Privilegierung. Fachplanung. luftverkehrsrechtliche Genehmigung. Planfeststellung. Plangenehmigung. Landeplatz. militärischer Flugplatz. Militärflugplatz. Gemeinde. Planungshoheit. Planungsentscheidung. Recht auf Beteiligung. Baugenehmigung. Konzentrationswirkung. Einvernehmen
Leitsatz (amtlich)
Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG, der keine Planfeststellung nachfolgt, ist ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB.
Normenkette
BauGB § 36 Abs. 1, § 38 S. 1; LuftVG § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4 S. 2, § 8 Abs. 1, 5, § 9 Abs. 1, § 30 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 27.07.2006; Aktenzeichen 8 BV 05.3026) |
VG München (Entscheidung vom 16.06.2005; Aktenzeichen 24 K 04.726) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
“ob der Grundsatz des Fachplanungsprivileges in § 38 Satz 1 BauGB entgegen seinem Wortlaut auch auf die isolierte luftverkehrsrechtliche Genehmigung gemäß § 6 LuftVG anwendbar ist”.
Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht entschieden, dass § 38 BauGB auch auf eine isolierte luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG Anwendung findet (so auch OVG Greifswald, Urteil vom 19. November 2003 – 3 K 29/99 – NuR 2004, 534; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 6 Rn. 45 – Stand: Februar 2005, Rn. 106 – Stand: Mai 2006; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Biehlenberg, BauGB, § 38 Rn. 59, 61 – Stand: Februar 2000; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 38 Rn. 17; Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 38 Rn. 21 – Stand: August 2002; a.A. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Auflage 2005, § 38 Rn. 1).
Gemäß § 38 Satz 1 BauGB sind die §§ 29 bis 37 BauGB u.a. auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 LuftVG vorher festgestellt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Für die Anlegung und den Betrieb von Landeplätzen ohne beschränkten Bauschutzbereich – wie den hier in Rede stehenden Hubschraubersonderlandeplatz – und von Segelfluggeländen genügt die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Auch wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen, entfällt das in § 8 LuftVG vorgesehene Planfeststellungsverfahren (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG); das Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG ist jedoch grundsätzlich durchzuführen. Abweichungen von § 6 LuftVG kommen nur in Betracht, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben u.a. der Bundeswehr oder der aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist (Urteil vom 16. Dezember 1988 – BVerwG 4 C 40.86 – BVerwGE 81, 95 ≪96 f.≫). Auch für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes findet eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht statt (§ 8 Abs. 5 Satz 3 LuftVG); insoweit genügt gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 LuftVG eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG.
Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG, der keine Planfeststellung nachfolgt, ist ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB. Als Vorschrift des Bauplanungsrechts setzt § 38 Satz 1 BauGB nicht voraus, dass das sonstige Verfahren in jeder Hinsicht dieselben Rechtswirkungen wie eine Planfeststellung hat; maßgebend sind die Rechtswirkungen der Planfeststellung für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens. In dieser Hinsicht bestehen zwischen dem luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren und dem Verfahren zur Erteilung einer isolierten Genehmigung nach § 6 LuftVG keine für die Anwendung des § 38 Satz 1 BauGB relevanten Unterschiede.
Im Planfeststellungsverfahren sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Auch die städtebaulichen Belange der Gemeinden, deren Planungshoheit durch das Vorhaben berührt wird, sind in die Abwägung einzustellen. Den betroffenen Gemeinden ist im Planfeststellungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 73 Abs. 2 VwVfG). Insoweit gilt für die Genehmigung nach § 6 LuftVG, der keine Planfeststellung nachfolgt, nichts anderes. Die isolierte luftverkehrsrechtliche Genehmigung ist nicht nur Unternehmergenehmigung, sondern auch Planungsentscheidung (Urteile vom 14. Februar 1969 – BVerwG 4 C 82.66 – Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 2 ≪S. 5≫, vom 17. Februar 1971 – BVerwG 4 C 96.68 – Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 3 ≪S. 8≫, vom 22. März 1974 – BVerwG 4 C 42.73 – Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 6 ≪S. 22≫, vom 21. August 1981 – BVerwG 4 C 77.79 – Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 13 ≪S. 3≫, vom 20. April 2005 – BVerwG 4 C 18.03 – BVerwGE 123, 261 ≪266≫; Beschlüsse vom 7. November 1996 – BVerwG 4 B 170.96 – Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 13 ≪S. 3≫ und vom 20. Februar 2002 – BVerwG 9 B 63.01 – Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 ≪S. 3≫). Der Genehmigungsbehörde kommt – ebenso wie der Planfeststellungsbehörde – im Rahmen des Abwägungsgebots planerische Gestaltungsfreiheit zu. Bei der Abwägung sind auch städtebauliche Belange zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs. 2 LuftVG ist vor Erteilung der Genehmigung besonders zu prüfen, ob die Erfordernisse des Städtebaus angemessen berücksichtigt sind. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, steht den Gemeinden, die von der Anlegung und dem Betrieb eines Flughafens mit möglicher Auswirkung auf ihre eigene Planungshoheit berührt werden können, in einem luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren ein subjektives Recht auf Beteiligung zu; das gilt sowohl für die Fälle, in denen das Vorhaben luftverkehrsrechtlich allein und abschließend durch eine Genehmigung zugelassen wird, als auch für die Fälle, in denen zusätzlich eine Planfeststellung erforderlich ist (Urteile vom 14. Februar 1969 a.a.O., vom 22. Juni 1979 – 4 C 40.75 – Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 11 ≪S. 26≫, vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76 u.a. – BVerwGE 56, 110 ≪137≫ und vom 20. November 1987 – BVerwG 4 C 39.84 – Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 17). Die Gemeinden haben im Genehmigungsverfahren ein selbständig durchsetzbares Recht auf Information und Anhörung. Seine Grundlage hat dieses Recht in dem den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 GG eingeräumten Selbstverwaltungsrecht und dem damit verbundenen Recht, die örtlichen Belange und die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (Urteil vom 14. Februar 1969 a.a.O.).
Der luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschluss hat im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ebenfalls keine über eine isolierte Genehmigung nach § 6 LuftVG hinausgehenden Rechtswirkungen. Die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen; durch sie werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 LuftVG). Das gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG jedoch nicht für die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde aufgrund des Baurechts. Eine nach dem Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes erforderliche Baugenehmigung wird weder durch die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung noch durch die isolierte Genehmigung nach § 6 LuftVG ersetzt. Im Übrigen ist die Konzentrationswirkung, die der Planfeststellung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zukommt, nur eine Zuständigkeits-, eine Verfahrens- und eine Entscheidungskonzentration. Eine materielle Konzentrationswirkung kommt der Planfeststellung nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde hat das materielle Recht, das für die nicht mehr erforderlichen Entscheidungen erheblich ist, zu beachten (Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 ≪278, Rn. 448≫). Das Luftverkehrsgesetz stellt weder die Planfeststellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG noch die Genehmigung nach § 6 LuftVG von der Bindung an das Bauplanungsrecht frei. Die Nichtanwendbarkeit der §§ 29 bis 37 BauGB ergibt sich auch für die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung erst aus § 38 Satz 1 BauGB (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. m.w.N.).
Dass die §§ 29 bis 37 BauGB im Rahmen nicht nur der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung, sondern auch der isolierten Genehmigung nach § 6 LuftVG keine Anwendung finden sollen, wird durch die Entstehungsgeschichte des § 38 Satz 1 BauGB bestätigt. § 38 BauGB wurde durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) neu gefasst. Nach § 38 Satz 1 BauGB i.d.F. des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466) blieben – ebenso wie nach den früheren Fassungen – die Vorschriften u.a. des Luftverkehrsgesetzes von den Vorschriften des Dritten Teils des Baugesetzbuchs unberührt. Vor Inkrafttreten des BauROG war unbestritten, dass § 38 BauGB nicht nur luftverkehrsrechtliche Planfeststellungen, sondern auch Genehmigungen nach § 6 LuftVG, denen keine Planfeststellung nachfolgt, privilegiert (vgl. Urteil vom 20. Juli 1990 – BVerwG 4 C 30.87 – BVerwGE 85, 251 ≪254≫; Dürr, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 38 Rn. 43 – Stand: Mai 1990; Runkel a.a.O. Rn. 59). Der Gesetzgeber wollte durch die Neufassung des § 38 BauGB die Gründe für den Vorrang von fachgesetzlichen Planungsverfahren vor dem Bauplanungsrecht verdeutlichen. Maßgeblicher Grund für die Privilegierung einer Fachplanung gegenüber der Bauleitplanung sollte eine im fachgesetzlichen Planungsverfahren gewährleistete materielle Berücksichtigung der städtebaulichen Belange sowie eine Beteiligung der Gemeinde am Verfahren sein (BTDrucks 13/6392, S. 36, 38). Beide Voraussetzungen sind – wie bereits dargelegt – im Verfahren zur Erteilung einer isolierten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung erfüllt. Die bisherige enumerative Aufzählung der einzelnen Fachplanungsgesetze wurde zugunsten einer generellen Privilegierung von Fachplanungen überörtlicher Bedeutung mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung aufgegeben, um nicht bei jeder Neuaufnahme einer Planfeststellung in einem Fachplanungsgesetz oder bei Umbenennung eines Fachplanungsgesetzes auch § 38 BauGB ändern zu müssen (vgl. BTDrucks 13/6392, S. 38, 60 f.). Anhaltspunkte dafür, dass die luftverkehrsrechtliche Genehmigung, der keine Planfeststellung nachfolgt, von der Privilegierung gegenüber dem Bauplanungsrecht ausgenommen werden sollte, finden sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht.
Schließlich entspricht es auch Sinn und Zweck des § 38 Satz 1 BauGB, Vorhaben von überörtlicher Bedeutung, für deren Zulassung eine Genehmigung nach § 6 LuftVG genügt, von der Bindung an §§ 29 bis 37 BauGB freizustellen. Die durch § 38 Satz 1 BauGB privilegierten Fachplanungen sollen wegen ihrer gemeindeübergreifenden Bedeutung Durchsetzungskraft gegenüber örtlichen städtebaulichen Belangen erhalten (BTDrucks 13/6392, S. 36). Die privilegierten Fachplanungen genießen jedoch keinen absoluten Vorrang. Der Fachplanungsträger hat die Gemeinde zu beteiligen und im Rahmen der von ihm zu treffenden Abwägungsentscheidung für einen Ausgleich zwischen den von der Gemeinde geltend gemachten örtlichen bauplanerischen und dem überörtlichen fachplanerischen Interesse zu sorgen (vgl. Runkel a.a.O. Rn. 15). Ein solcher Ausgleich ist auch dann erforderlich, wenn ein luftverkehrsrechtliches Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nur einer Genehmigung nach § 6 LuftVG, nicht aber einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf. Ist ein solches Vorhaben gemessen an den Zielen des Luftverkehrsgesetzes planerisch gerechtfertigt, soll es ebenso wenig wie ein planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftiges Vorhaben von vornherein daran scheitern, dass ein Bebauungsplan eine andere städtebauliche Nutzung der für das Vorhaben benötigten Fläche vorsieht oder die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens nach § 34 oder § 35 BauGB nicht erfüllt sind. Die Standortgemeinde soll ein solches Vorhaben auch nicht blockieren können, indem sie ihr bei Anwendbarkeit der §§ 29 bis 37 BauGB gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen verweigert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Philipp
Fundstellen
Haufe-Index 1679587 |
BauR 2007, 682 |
DWW 2007, 166 |
VR 2007, 143 |
ZLW 2007, 306 |
ZUR 2007, 160 |
ZfBR 2007, 271 |
BayVBl. 2007, 283 |
Städtetag 2007, 36 |
UPR 2007, 194 |
BBB 2007, 65 |