Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweigerungsgründe – des Personalrats müssen sich auf die beabsichtigte Maßnahme beziehen. Planstellenbewirtschaftung Maßnahmen der – personalvertretungsrechtlich kein Bestandteil der nachfolgenden Beförderung
Leitsatz (amtlich)
Der im Hinblick auf die besondere Situation bei einer Dienststelle verfügte – teilweise – Übergang von der zentralen zur dezentralen Planstellenbewirtschaftung unterliegt auch im Rahmen der Beteiligung des Personalrats an den darauf gegründeten personellen Maßnahmen nicht der Mitbestimmung.
Normenkette
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 2
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15.08.1990; Aktenzeichen 4 A 10565/90) |
VG Koblenz (Beschluss vom 20.12.1989; Aktenzeichen 4 K 7/89) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 15. August 1990 und des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 20. Dezember 1989 abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Verfahrens sind Fragen der Mitbestimmung bei einer dezentralen Stellenbewirtschaftung mit Auswirkungen auf die Beförderungspraxis.
Der Bundesminister des Innern stellte im Juli 1987 fest, daß die bis dahin beim Grenzschutzeinzeldienst generell gehandhabte dezentrale Planstellenbewirtschaftung mit dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip nicht vereinbar sei. Sie könne in der Praxis dazu führen, daß in identischen Funktionen der leistungsschwächere Beamte eines Grenzschutzamtes eher befördert werde als ein leistungsstärkerer Beamter eines anderen Grenzschutzamtes. Er verfügte daher, daß künftig Planstellen in Bündelungsfunktionen durch die Grenzschutzdirektionen zentral zu bewirtschaften und Beförderungen in diesem Bereich nach einheitlichen, für den gesamten Grenzschutzeinzeldienst geltenden Beförderungsgrundsätzen vorzunehmen seien. Seitdem wurden für freiwerdende Planstellen Bundeslisten erstellt und die Beförderungsstellen jeweils an die Polizeivollzugsbeamten des Grenzschutzeinzeldienstes vergeben, die nach dieser Liste die höchsten Punktzahlen aufwiesen.
Ende 1988 wurden jedoch alle für den Grenzschutzeinzeldienst im Jahre 1989 vorgesehenen Planstellenhebungen im mittleren Polizeivollzugsdienst für die EG-Außengrenze und hier insbesondere für das Grenzschutzamt Frankfurt/Main reserviert. Der Beteiligte, der Direktor der Grenzschutzdirektion Koblenz, setzte den Antragsteller, den Bezirkspersonalrat bei der Grenzschutzdirektion Koblenz, durch Schreiben vom 30. November 1988 von dieser Weisung des Bundesministers des Innern in Kenntnis. Mit Erlaß vom 20. März 1989 ordnete der Bundesminister sodann an, daß unter partieller Abkehr von der 1987 eingeführten zentralen Planstellenbewirtschaftung künftig für das Amt Frankfurt/Main eine dezentrale Bewirtschaftung von gesondert zuzuweisenden Planstellen des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Grenzschutzeinzeldienst vorgenommen werde. Zugleich verteilte er die Planstellen rückwirkend vom 1. Januar 1989 an. Wie in dem Erlaß erläutert wurde, habe die zentrale Planstellenbewirtschaftung dazu geführt, daß bei dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main ein erhebliches Defizit an Beamten in Beförderungsämtern entstanden sei. Dies stehe in einem Mißverhältnis zu der besonderen Aufgabenstellung und den damit verbundenen erhöhten Anforderungen an die Beamten bei diesem Amt.
Im Mai 1989 teilte der Beteiligte dem Antragsteller die Absicht mit, bestimmte Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes beim Grenzschutzamt Frankfurt/Main gemäß der Sonderregelung für Frankfurt/Main nach dezentralen Gesichtspunkten zu befördern, und erbat die Zustimmung zu den im einzelnen aufgelisteten Maßnahmen. Der Antragsteller verweigerte mit Schreiben vom 30. Mai 1989 einem Teil der Beförderungen seine Zustimmung. Er begründete dies damit, die abgelehnten Vorschläge würden den geltenden Beförderungsrichtlinien und -grundsätzen nicht gerecht; die dezentrale Planstellenbewirtschaftung für das Grenzschutzamt Frankfurt/Main richte sich nicht nach den Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung und verstoße außerdem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; ausgehend von der gebotenen einheitlichen Anwendung einer Bundesliste ergebe sich bei Durchführung der abgelehnten Beförderungen eine Benachteiligung anderer Polizeivollzugsbeamter.
Mit der Begründung, daß damit keiner der nach § 77 Abs. 2 BPersVG zugelassenen Verweigerungsgründe geltend gemacht worden sei, brach der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren ab. Die Beförderungen wurden am 31. Mai 1989 vollzogen.
Daraufhin hat der Antragsteller am 8. August 1989 das Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß die von ihm im Schreiben vom 30. Mai 1989 vorgetragenen Gründe für die Nichtzustimmung zu den Beförderungsvorschlägen im mittleren Polizeivollzugsdienst im Grenzschutzeinzeldienst auf Bündelungsposten nicht unbeachtlich im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG waren und ein Einigungsverfahren nach § 69 BPersVG durchzuführen war.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluß vom 20. Dezember 1989 stattgegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beteiligten blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat sie durch Beschluß vom 15. August 1990 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Mitbestimmung bei Beförderungen gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bezwecke in erster Linie eine Rechtskontrolle der Auswahlentscheidung des Dienstherrn durch die Personalvertretung. Eine Zustimmungsverweigerung sei in diesen Fällen beachtlich, wenn Gesichtspunkte aufgezeigt würden, die für die Auswahlentscheidung im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG einen Verstoß gemäß Nr. 1 oder eine Besorgnis nach Nr. 2 oder 3 dieser Vorschrift zumindest als möglich erscheinen ließen. Davon sei hier im Zeitpunkt der Zustimmungsverweigerung auszugehen gewesen. Zwar habe der Antragsteller seine Ablehnung maßgeblich mit der dezentralen Planstellenbewirtschaftung beim Grenzschutzamt Frankfurt/Main begründet und nicht mit der Auswahlentscheidung als solcher. Beide Maßnahmen stünden aber aufgrund der bislang gehandhabten Beförderungspraxis in einem personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Zusammenhang.
Es sei zwar richtig, daß es sich bei der Planstellenbewirtschaftung um Maßnahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn handele, die als solche nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterlägen. Sie seien grundsätzlich auch unabhängig von der Auswahlentscheidung zu sehen. Jedoch könne ausnahmsweise die Verteilung zugleich eine auswahlerhebliche Vorentscheidung über die Vergabe der betreffenden Beförderungsstellen bewirken. Das sei hier der Fall, weil es sich um durch Planstellenhebung geschaffene Beförderungsämter auf Stellen mit Bündelungsfunktion (hier: A 7 bis A 9) handele, die ohne Ausschreibung oder spezielle Bewerbung nach einer listenmäßig ermittelten Rangfolge vergeben würden. Bei dieser Sachlage schieden Beamte anderer Grenzschutzämter von vornherein als Bewerber aus. Sie könnten in den Kreis der zur Beförderung anstehenden Bewerber nur im Wege einer zuvor zu bewirkenden Versetzung nach Frankfurt/Main gelangen. Verhalte es sich so, dann könne der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung zur Beförderung auch auf den Übergang zur dezentralen Stellenbewirtschaftung stützen, wenn darin zugleich eine Abkehr von einer Selbstbindung des Beurteilungsspielraums und des Auswahlermessens enthalten sei. Davon sei hier auszugehen. Denn das Organisationsermessen sei früher aus Rechtsgründen in bestimmter Weise ausgeübt worden, nämlich zur Herbeiführung rechtmäßiger Beförderungen, und die Organisationsentscheidung so letztlich zum Bestandteil der Auswahlentscheidung gemacht worden. Auf Gesichtspunkte, die mit der Aufhebung einer derart zielgerichteten Verknüpfung von Planstellenbewirtschaftung und Bewerberauswahl verbunden seien, könne der Personalrat seine Mitkontrolle im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens erstrecken und – unter den Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 BPersVG – seine Zustimmungsverweigerung darauf stützen. Zwar stehe es dem Dienstherrn frei, im Rahmen seines Ermessens eine bislang geübte Praxis zugunsten einer künftig anderen aufzugeben; jedoch müsse er dafür sachliche Gründe haben, die den Anforderungen des Art. 3 GG genügten. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben seien, unterliege in Fällen wie dem vorliegenden noch der personalvertretungsrechtlichen Rechtskontrolle. Denn ein willkürliches Abweichen von der bisherigen Beförderungspraxis würde gegebenenfalls sowohl einen Verstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG als auch die Besorgnis einer Benachteiligung im Sinne von Nr. 2 dieser Vorschrift bedeuten. Mit derartigen Gesichtspunkten habe sich die Begründung der Zustimmungsverweigerung befaßt. Darauf, ob ein Tatbestand nach Nr. 1 oder nach Nr. 2 bei materiellrechtlicher Würdigung letztlich wirklich gegeben sei, komme es für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung nicht an. Dafür sei es vielmehr ausreichend, daß zum Zeitpunkt der Zustimmungsverweigerung die Rechtsfehlerfreiheit der Entscheidung zugunsten einer dezentralen Planstellenbewirtschaftung noch nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geklärt worden sei.
Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten. Er rügt eine Verletzung der §§ 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und führt zur Begründung aus: Maßnahmen der Planstellenbewirtschaftung unterlägen als Organisationsmaßnahmen nicht der Mitbestimmung. Sie seien grundsätzlich von den Auswahlentscheidungen bei den nachfolgenden Beförderungen zu trennen, und zwar selbst dann, wenn sie eine Vorentscheidung über die Vergabe der betreffenden Beförderungsstellen herbeiführten. Entgegen der Unterstellung des Beschwerdegerichts sei hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beförderungsentscheidungen und der durch Erlaß eingeführten dezentralen Planstellenbewirtschaftung nicht gegeben. Ein solcher Zusammenhang lasse sich insbesondere nicht damit begründen, bei der Besetzung der Beförderungsplanstellen des Grenzschutzamtes Frankfurt/Main seien Beamte anderer Ämter von vornherein ausgeschlossen. Diese Annahme treffe nicht zu. Angesichts des hohen Personalbedarfs und der zahlreichen Ausschreibungen der in Rede stehenden Dienstposten dieser Behörde hätten alle in Betracht kommenden Polizeivollzugsbeamten des gesamten Bundesgrenzschutzes die Möglichkeit, sich nach Frankfurt/ Main versetzen zu lassen. Sie könnten dann unmittelbar mit ihrer Versetzung in die Bewerberauswahl einbezogen werden, und nicht etwa erst danach. Eine vorgeschaltete Abordnung an das Grenzschutzamt Frankfurt/Main werde dafür nicht vorausgesetzt. Bei dieser Sachlage dürfe die Änderung der Planstellenbewirtschaftung nicht mit einer Abkehr von Auswahlgrundsätzen gleichgesetzt werden. Die Änderung sei auch nicht etwa willkürlich erfolgt. Auf die Belange des Grenzschutzamtes Frankfurt/Main sei von Anfang an hingewiesen worden. Sie bestünden in der fachlichen Bedeutung, der hohen Belastung, der besonderen Altersstruktur und in dem dadurch bedingten Defizit an Beförderungsämtern. Zielsetzung der Rückkehr zur dezentralen Bewirtschaftung sei es gewesen, in dieser Sondersituation durch reale Beförderungschancen die Leistungsmotivation der Beamten zu erhalten und zu verbessern sowie einen Anreiz für Personalgewinnung zu schaffen. Das seien sachliche Gründe. Willkür habe der Antragsteller mit seiner Zustimmungsverweigerung auch nicht geltend gemacht. Soweit er sich aber nur dagegen gewandt habe, daß bereits in der Organisationsmaßnahme als solcher – unabhängig von den Beweggründen – allein wegen der Beförderungsergebnisse ein Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze und das Gleichbehandlungsprinzip liege, sei diese Begründung selbst nach dem vom Beschwerdegericht angelegten Maßstab unbeachtlich. Im übrigen komme eine Verletzung der Rechte von Beamten, die mangels Bewerbung am Beförderungsverfahren nicht teilnähmen, überhaupt nicht in Betracht. Auf eine personalvertretungsrechtlich beachtliche Benachteiligung habe sich der Antragsteller ebenfalls nicht berufen. Sie liege nur vor, wenn mit der Maßnahme in eine Rechtsposition oder rechtlich erhebliche Anwartschaft eingegriffen werde. Es gebe aber keinen Anspruch auf Beförderung.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Dezember 1989 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. August 1990 zurückzuweisen.
Der Antragsteller verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Insbesondere weist er darauf hin, daß er sich ausschließlich gegen die seiner Meinung nach rechtswidrigen Ergebnisse der von ihm abgelehnten Beförderungsmaßnahmen gewandt habe und nicht gegen die Organisationsmaßnahme als solche. Die partielle Rückkehr zur dezentralen Planstellenbewirtschaftung sei indessen Ursache dieser rechtswidrigen Ergebnisse gewesen. Sachliche Gründe für die von den bisherigen Grundsätzen abkehrenden Beförderungen seien überaus fraglich und seiner Auffassung nach auch nicht gegeben gewesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß verletzt § 77 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Entgegen der Auffassung der vorinstanzlichen Entscheidungen war die Begründung der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich; der Beteiligte durfte daher das Mitbestimmungsverfahren abbrechen.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 77 Abs. 2 BPersVG. Nach dieser Vorschrift kann der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 BPersVG die Zustimmung nur unter den dort genannten Voraussetzungen verweigern, unter anderem, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt (Nr. 1) oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (Nr. 2).
1. Das Beschwerdegericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß eine Zustimmungsverweigerung in den Fällen des § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nur dann beachtlich ist, wenn Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die für die Auswahlentscheidung im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG einen Verstoß gemäß Nr. 1 oder eine Besorgnis nach Nr. 2 dieser Vorschrift zumindest als möglich erscheinen lassen. Dieser Ansatz bedarf freilich der Erläuterung und Ergänzung.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 4. April 1985 – BVerwG 6 P 37.82 – Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 39, vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – Buchholz 238.3A § 69 BPersVG Nr. 8, vom 10. August 1987 – BVerwG 6 P 22.84 – Buchholz 251.0 § 69 Nr. 1 = BVerwGE 78, 65 und vom 27. März 1990 – BVerwG 6 P 34.87 – Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 10) muß die Zustimmungsverweigerung des Personalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten bestimmten Mindestanforderungen genügen. In Personalangelegenheiten muß das Vorbringen es mindestens als möglich erscheinen lassen, daß einer der in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlich zugebilligten Versagungsgründe gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Denn mit ihr gibt der Personalrat zu erkennen, daß er in Wirklichkeit keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern seine Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten sachlichen Grund verweigert. Ein derartiges Verhalten wird von der Rechtsordnung nicht geschützt; es ist vielmehr mißbräuchlich und löst deswegen keine Rechtsfolgen aus.
Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten gemäß § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG ist somit die Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme unbeachtlich, wenn nach der dafür gegebenen Begründung die in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend aufgeführten Verweigerungsgründe von vornherein nicht gegeben sind. Sie können aber nur dann gegeben sein, wenn sich die vom Personalrat mit einer solchen Verweigerung geltend gemachten Gründe auf die Maßnahme beziehen, die Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens ist. Das ergibt sich, soweit es die in Rede stehenden Versagungsgründe des § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG betrifft, bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Denn dort wird daran angeknüpft, daß „die Maßnahme gegen ein Gesetz” verstößt (Nr. 1) bzw. daß „durch die Maßnahme” Beschäftigte benachteiligt werden (Nr. 2).
2. Das Beschwerdegericht meint, die frühere organisatorische Entscheidung zum Übergang von der dezentralen zur zentralen Planstellenbewirtschaftung habe allein zum Ziel gehabt, rechtmäßige Beförderungen herbeizuführen; sie sei „zum Bestandteil der Auswahlentscheidung” gemacht worden, indem eine dienstortunabhängige einheitliche Rangfolge festgelegt worden sei, die für alle Beförderungen maßgeblich sein sollte; diese bewußte Verknüpfung von Planstellenbewirtschaftung und Bewerberauswahl begründe im Rahmen der Mitbestimmung bei Beförderungen die mögliche Erheblichkeit von Einwendungen, die von der Personalvertretung aus der Abkehr von den bisherigen Auswahlgrundsätzen hergeleitet würden.
Diesen Überlegungen ist im Ergebnis nicht zu folgen. Zumindest in dieser Allgemeinheit läßt sich nicht begründen, daß Weigerungsgründe, die auf die Planstellenbewirtschaftung gestützt werden, den geforderten Bezug zur mitbestimmungspflichtigen Maßnahme der Beförderung aufweisen. Auch im vorliegenden Falle knüpfen die Gründe, die der Antragsteller für seine Verweigerung der Zustimmung geltend macht, nicht unmittelbar an die bei der Beförderung getroffene Entscheidung über die Auswahl unter den vorhandenen Bewerbern an. Der Antragsteller wendet sich mit dem Inhalt seines Vorbringens vielmehr ausschließlich gegen eine seiner Meinung nach gesetzeswidrige Vorgabe für die Auswahlentscheidung, die als reine Organisationsentscheidung im Dienste der Aufgabenerfüllung nicht der Mitbestimmung unterliegt. Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken:
a) Grundsätzlich handelt es sich bei der Zuweisung von Beförderungsstellen nicht um einen Bestandteil der mit der nachfolgenden Beförderung einhergehenden Auswahlentscheidung. Davon könnte nur dann ausgangen werden, wenn sich die Planstellenbewirtschaftung ausschließlich oder doch primär am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG ausrichten müßte. Das ist indessen nicht der Fall, und zwar weder von Gesetzes wegen, noch aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung.
Die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) und die Verpflichtung des Dienstherrn zur Bestenauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 8 BBG, Art. 33 Abs. 2 GG) gehen nicht so weit, daß Beförderungsstellen stets derjenigen Dienststelle zugewiesen werden müßten, an der die am besten bewerteten Bediensteten tätig sind. Ebensowenig besteht eine Verpflichtung, daß im Dienst des Bundes Listenbeförderungen durch Planstellenhebung ausschließlich oder doch in der Regel zentral nach Maßgabe einer Bundesliste erfolgen müßten. Bei der Ausbringung und Zuweisung von Planstellen bzw. deren Zuordnung zu den Dienstposten steht vielmehr die bestmögliche Erfüllung der den Behörden obliegenden Aufgaben im Vordergrund (vgl. Beschluß vom 31. Mai 1990 – BVerwG 2 C 16.89 – DVBl. 1990, 1235; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 23 Rdnr. 5 a). Selbst die nachfolgende Bestenauslese bei der Beförderung soll in erster Linie dem öffentlichen Interesse an dieser Aufgabenerfüllung dienen.
b) Durch die Zielsetzung der Organisationsentscheidung von 1987, die zentrale Planstellenbewirtschaftung bundesweit ausnahmslos in den Dienst einer unter Leistungsgesichtspunkten optimalen Bewerberauswahl zu stellen, ist die Stellenzuweisung weder Teil der Auswahlentscheidung selbst geworden, noch ist sie an deren Stelle getreten oder in ihr aufgegangen. Ebensowenig ist der seinerzeit aufgestellte Verteilungsgrundsatz in die Auswahlgrundsätze eingegangen, die bei der Auswahlentscheidung zu beachten wären und daher auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme der Beförderung Einfluß nehmen. Die Auswahlgrundsätze bestanden und bestehen allein darin, nach bundesweit einheitlichen Kriterien eine gemeinsame Rangfolge zu bilden und die verfügbaren Beförderungsstellen nach dieser Rangfolge zu vergeben. Parallel dazu ist 1987 konkludent die Entscheidung getroffen worden, daß vorrangige Gründe der Aufgabenerfüllung eine bestimmte Verteilung der in Rede stehenden Planstellen auf die Grenzschutzämter nicht erfordern; mangels vorrangiger Gesichtspunkte sollte daher die Zuweisung der Planstellen ausschließlich dem Modus der Auswahlgrundsätze folgen. Die Zuweisung blieb gleichwohl eine von der Bewerberauswahl zu trennende Maßnahme und unterlag deshalb weiterhin eigenständigen Rechtmäßigkeitsanforderungen. Sie behielt den Charakter eines Organisationsakts mit entsprechendem Ermessensspielraum.
Der 1987 in Ausübung dieses Ermessens aufgestellte Verteilungsgrundsatz kann nach allem nicht bedeuten, daß der Vorrang der Aufgabenerfüllung ein für allemal zugunsten der Auswahlgerechtigkeit aufgegeben worden wäre. So weit kann eine Selbstbindung der Verwaltung grundsätzlich nicht reichen; sie kann dies vor allem im Bereich des weiten Organisationsermessens nicht. Die Indienstnahme der Stellenbewirtschaftung zugunsten der Bewerberauswahl muß vielmehr immer unter dem Vorbehalt gesehen werden, daß die Aufgabenerfüllung jederzeit – bis zur Besetzung der Stelle – eine gesonderte Planstellenzuweisung und damit eine vollständige oder partielle Hintanstellung der bis dahin gehandhabten Verteilungsgrundsätze erfordern kann. Tritt dieser Fall ein, hat eine gesonderte Auswahl unter den jeweils in Betracht kommenden Beamten nach weiterhin einheitlichen Auswahlgrundsätzen zu erfolgen. Eine Entscheidung, die dies anordnet, bedeutet keine Abkehr von den bis dahin gehandhabten Auswahlgrundsätzen, sondern lediglich das Wiederaufgreifen des bei der Planstellenbewirtschaftung fortbestehenden Vorrangs der für die Aufgabenerfüllung bedeutsamen Gesichtspunkte vor der Bewerberauswahl.
c) Zu einer anderen Betrachtung zwingt auch nicht etwa eine angebliche Vorentscheidung, die nach Auffassung des Beschwerdegerichts darin liegen soll, daß mit der Zuweisung der Beförderungsstellen an das Grenzschutzamt Frankfurt/Main zugleich der Kreis der für die Beförderungsmaßnahme in Betracht kommenden Beamten beschränkt worden sei. Es mag sein, daß sich ein Ausschluß von potentiellen Bewerbern als Mangel des Auswahlverfahrens darstellt. Einen Verfahrensmangel dieses Inhalts, der die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung berühren könnte, hat der Antragsteller aber gerade nicht geltend gemacht. Er ergäbe sich als eine zwingende Folge der gesonderten Zuweisung, noch wäre er auch nur durch eine darin liegende Vorentscheidung indiziert.
Eine Berücksichtigung auswärtiger Bewerber setzte, wie die vorläufige Zurückstellung von Planstellenhebungen durch den Bundesminister zeigt, weder tatsächlich noch rechtlich voraus, daß vorher die Versetzung oder Abordnung hätte bewirkt werden müssen. Dafür gibt der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt nichts her. Lediglich die Beförderung als abschließender Rechtsakt hätte bei einer Auswahl eines auswärtigen versetzungswilligen Beamten erst erfolgen können, nachdem das Versetzungsverfahren abgeschlossen war. Damit aber läßt sich der Vorwurf eines verfahrensfehlerhaften Ausschlusses von potentiellen Bewerbern nicht begründen. Der Schluß auf einen solchen Rechtsfehler ist jedenfalls dann nicht berechtigt, wenn eine vorherige „Berücksichtigung” – sei es auf einer bereits zugewiesenen, sei es auf einer dafür im Wege der vorläufigen Zurückstellung zu diesem Zwecke vorbehaltenen Stelle – im Rahmen einer Vorauswahl möglich war und eine erst daran anschließende Umsetzung oder Versetzung mit dem Ziel der Beförderung jederzeit noch hätte herbeigeführt werden können. Rechtliche Hindernisse standen dem nicht entgegen. Auch in tatsächlicher Hinsicht spricht nichts dafür, daß dies bei einer entsprechenden Bewerbung anders gehandhabt worden wäre.
d) Darüber, ob ein Versagungsgrund wegen etwaiger mißbräuchlicher Stellenbewirtschaftung im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG geltend gemacht werden kann, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn derartiges ist hier mit der Zustimmungsverweigerung auch nicht ansatzweise dargetan worden. Dem Vorbringen, alle Planstellenzuweisungen hätten den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu genügen, dem entsprächen sie hier schon vom Ergebnis her nicht, lassen sich tatsächliche Anhaltspunkte für einen derartigen Mißbrauch nicht im geringsten entnehmen. Im übrigen hat der Beteiligte zur Erläuterung der auf das Grenzschutzamt Frankfurt/Main beschränkten dezentralen Bewirtschaftung ausdrücklich, ausführlich und nachvollziehbar auf die offenbar allgemein bekannte Sondersituation dieses Grenzschutzamtes hingewiesen, ohne daß der Antragsteller hierauf in irgendeiner Form eingegangen wäre.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Nettesheim, Seibert, Albers, Vogelgesang
Fundstellen