Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen 8 S 1009/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2008 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Ein Zulassungsgrund wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
1. Um den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darzulegen, muss die Beschwerde eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren und außerdem angeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
1.1 Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob eine Ergänzungsgenehmigung einer Grundgenehmigung hinzutreten kann, wenn die Altgenehmigung nichtig ist (Beschwerdebegründung S. 3 3. Absatz bis S. 5 vorletzter Absatz). Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein sollte. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht davon ausgegangen, dass die “Grundgenehmigung” nichtig sei. Er hat vielmehr die Auffassung der Kläger, dass es keine “Grundgenehmigung” gebe, unter Bezugnahme auf zwei frühere Urteile als “irrig” bezeichnet (UA S. 6). In Bezug auf diese Rechtsauffassung zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.
1.2 Die Beschwerde möchte weiter geklärt wissen, ob im Luftverkehrsrecht Lärmklassen nach der Gebietsart abgestuft werden dürfen, wie dies im Immissionsschutzrecht üblich sei; die Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit und die Kommunikation seien überall gleich groß (Beschwerdebegründung S. 5 letzter Absatz bis S. 6 erster Absatz).
Die Beschwerde legt wiederum nicht dar, inwiefern diese Frage entscheidungserheblich sein sollte. Dass der Fluglärm auf den Wohngrundstücken der Kläger die Grenze zur Gesundheitsgefahr überschreiten oder die Kommunikation beeinträchtigen könnte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Er ist davon ausgegangen, dass die maßgebenden Immissionsgrenzwerte bezüglich der Wohngrundstücke der Kläger sowohl hinsichtlich der Dauerschallpegel als auch der hinzunehmenden Häufigkeit der Maximalpegel mit großem Abstand eingehalten würden (UA S. 17). Dass unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefahr und der Kommunikationsbeeinträchtigung die Zumutbarkeit von Fluglärm auch mit Rücksicht auf die Gebietsart bestimmt werden darf, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (Urteile vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76 – BVerwGE 56, 110 ≪131≫ und vom 29. Januar 1991 – BVerwG 4 C 51.89 – BVerwGE 87, 332 ≪356 f.≫).
1.3 Auch die Frage, ob derjenige, der enteignungsgleich beeinträchtigt wird, ein klagefähiges Abwehrrecht gegen die Genehmigung auch insoweit hat, als sich die Rechtswidrigkeit aus der Verletzung objektivrechtlicher Vorschriften ergibt (Beschwerdebegründung S. 6 2. Absatz bis S. 8 3. Absatz und S. 10 5. und 6. Absatz), wirft die Beschwerde auf, ohne sich zur Entscheidungserheblichkeit dieser Frage zu äußern. Dass die Kläger in einem Maße durch Fluglärm betroffen sein könnten, das als “enteignungsgleich” qualifiziert werden könnte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Er hat – wie dargelegt – festgestellt, dass die maßgebenden Immissionsgrenzwerte mit großem Abstand eingehalten seien (UA S. 17). In Bezug auf das Seengebiet der Kläger hat er nicht erkennen können, dass dieses Gebiet durch den Instrumentenflugbetrieb erstmals oder verstärkt betroffen wird (UA S. 20).
1.4 Soweit die Beschwerde thematisiert, ob die Wohngrundstücke der Kläger deshalb nur wie Grundstücke in einem Gewerbegebiet zu schützen seien, weil sie durch die ursprüngliche militärische Nutzung des Flugplatzes vorbelastet seien (Beschwerdebegründung S. 8 4. Absatz bis S. 9 3. Absatz), lässt sie es bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage fehlen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass auf den Wohngrundstücken der Kläger nicht nur die für ein Gewerbegebiet, sondern auch die darunter liegenden, für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsgrenzwerte eingehalten seien (UA S. 17).
1.5 Die Beschwerde rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig gewesen sei, weil der Verkehrslandeplatz nicht – wie in § 48 Abs. 1 Nr. 6 VwGO vorausgesetzt – einen beschränkten Bauschutzbereich, sondern – zu Unrecht – einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG habe (Beschwerdebegründung S. 9 3. Absatz bis S. 10 3. Absatz). Sie formuliert jedoch weder eine klärungsbedürftige Frage noch legt sie deren Entscheidungserheblichkeit dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass seit 1960 ein Bauschutzbereich besteht und dass dieser durch die angefochtene Genehmigung nicht berührt wird (UA S. 21). Dass das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 6 VwGO im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrslandeplätzen betreffen, nicht nur zu entscheiden hat, wenn der Verkehrslandeplatz einen beschränkten Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG hat, sondern erst recht, wenn gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 LuftVG ein weitere Flächen umfassender militärischer Bauschutzbereich im Sinne von § 12 LuftVG bestehen geblieben ist, versteht sich von selbst.
1.6 Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht das Umweltrechtsbehelfsgesetz anwendbar sei, weil das Genehmigungsverfahren nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sei (Beschwerdebegründung S. 10 vorletzter Absatz bis S. 11 5. Absatz), zeigt sie nicht auf, welcher Klärungsbedarf sich daraus ergeben sollte. Die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls ist durchgeführt worden. Dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt.
2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
2.1 Die Beschwerde macht geltend, dass das angefochtene Urteil, soweit es um die Vorbelastung durch die militärische Nutzung des Flugplatzes gehe, von dem Urteil des Senats vom 13. Dezember 2007 – BVerwG 4 C 9.06 – (BVerwGE 130, 83) zur Konversion des Militärflugplatzes Memmingerberg abweiche (Beschwerdebegründung S. 14 7. Absatz bis S. 15 5. Absatz). Dort habe der Senat entschieden, dass, soweit ein Militärflugplatz ohne eine behördliche Zulassungsentscheidung oder aufgrund einer fiktiven Genehmigung (§ 71 Abs. 1 und 2 LuftVG) für militärische Zwecke habe genutzt werden dürfen, dieses Recht und die damit korrespondierende Pflicht der Anwohner, den Flugbetrieb zu dulden, mit der Entlassung des Flugplatzes aus der militärischen Trägerschaft beendet sei; eine Fortwirkung der Duldungspflicht ordne das Luftverkehrsgesetz nicht an (a.a.O. S. 111 Rn. 73). Einen diesem Rechtssatz widersprechenden, das angefochtene Urteil tragenden Rechtssatz zeigt die Beschwerde nicht auf. Er ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen. Dass die Wohngebäude der Kläger keinen weitergehenden Schutz als Wohnhäuser in einem Gewerbegebiet genössen, begründet der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Vorbelastung durch militärischen Flugbetrieb, sondern allein mit der Rechtskraft der Entscheidungen vom 25. Juni 1996 und vom 22. Juni 2001 (UA S. 17). Im Übrigen stellt er in seinem Urteil vom 22. Juni 2001 selbständig tragend auf die Vorbelastung durch ein angrenzendes Industriegebiet ab. Schließlich werden nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs – wie dargelegt – selbst die für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsgrenzwerte mit großem Abstand eingehalten.
2.2 Soweit es um die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben der Beigeladenen geht (Beschwerdebegründung S. 15 6. Absatz bis S. 17 4. Absatz), legt die Beschwerde ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, mit welchem Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof von dem Urteil des Senats vom 13. Dezember 2007 abgewichen sein sollte. Der Senat hat in diesem Urteil entschieden, dass sich im Rahmen eines Konversionsvorhabens die Prüfung der Umweltauswirkungen der baulichen Änderungen und Erweiterungen des Flugplatzes auch auf die betrieblichen Auswirkungen der beabsichtigten zivilen Nutzung erstreckt; eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei bereits dann erforderlich, wenn die betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen erheblich sein könnten; das gelte jedenfalls, wenn die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen durch die baulichen Änderungen und Erweiterungen ermöglicht werde; gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG umfasse die Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die im Einzelnen aufgeführten Schutzgüter; die Bestimmungen über die Unterlagen, die der Träger des Vorhabens vorzulegen habe, zeigten, dass der Begriff der mittelbaren Auswirkungen weit zu verstehen sei und auch die Auswirkungen des Betriebs eines Projekts einschließe (a.a.O. S. 90 Rn. 30).
Einen hierzu in Widerspruch stehenden, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtssatz benennt die Beschwerde nicht. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof verneine bereits, dass vorliegend auch mittelbare Auswirkungen des Vorhabens auf die genannten Schutzgüter zu prüfen seien (Beschwerdebegründung S. 16 6. Absatz). Welchen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs sie diese Rechtsauffassung entnimmt, legt sie nicht dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich ausgeführt, dass die Kläger, soweit sie die Ordnungsgemäßheit des auf S. 14 f. der Genehmigungsurkunde beschriebenen Verfahrensablaufs bestritten hätten, ersichtlich die Funktion einer UVP-Vorprüfung, die stattgefunden habe, verkannt hätten (UA S. 9). Mit diesen Ausführungen antwortet der Verwaltungsgerichtshof auf den Vortrag der Kläger in Nr. 23 ihrer Klagebegründung vom 15. Mai 2007. Dort hatten sie beanstandet, dass die Vorprüfung eigentlich nur eine überschlägige Prüfung gewesen sei (GA S. 23). Weitergehende Rechtssätze zu Gegenstand und Reichweite einer UVP-Vorprüfung und ggf. auch einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle der baulichen Änderung eines Flugplatzes zur Einführung des Flugbetriebs nach Instrumentenflugregeln enthält das angefochtene Urteil nicht. Der Vortrag der Kläger hatte hierzu auch keinen Anlass gegeben. Sie hatten über den Vortrag in Nr. 23 ihrer Klagebegründung hinaus zur Begründung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich dargelegt, dass das Vorhaben de facto das als Biotop anerkannte Seengebiet zerstöre (Nr. 52 der Klagebegründung, GA S. 47). Für den Verwaltungsgerichtshof war jedoch nicht erkennbar, unter welchem Aspekt das Seengebiet durch den Instrumentenflugbetrieb erstmals oder verstärkt betroffen werde (UA S. 20).
Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O. und vom 16. Oktober 2008 – BVerwG 4 C 3.07 u.a. – zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) bestehen gegen die der UVP-Vorprüfung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Beklagten, die Ermöglichung von Flügen nach Instrumentenflugregeln sei nur dann UVP-pflichtig, wenn die hierfür erforderlichen baulichen Änderungen der Flugplatzanlage selbst erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnten, allerdings Bedenken. Nicht anders als bei baulichen Änderungen, die erforderlich sind, um einen ehemaligen Militärflugplatz zivil zu nutzen, stellt sich hier die Frage, ob die Prüfung der Umweltauswirkungen baulicher Änderungen einer Flugplatzanlage, die Landungen und Starts nach Instrumentenflugregeln ermöglichen sollen, auch auf die betrieblichen Auswirkungen des neuen Flugleitsystems zu erstrecken ist.
2.3 Bezüglich der weiteren Divergenzrügen (S. 17 5. Absatz bis S. 20 2. Absatz) fehlt es ebenfalls an der Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze. Insoweit wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO von einer weiteren Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
3. Einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat die Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
3.1 Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass der Beklagte nur die Verwaltungsvorgänge zur streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung, nicht aber zu den früheren Genehmigungsentscheidungen vorgelegt habe (Beschwerdebegründung S. 20 unter 3. bis S. 21 vorletzter Absatz). Gemäß § 108 Abs. 2 VwGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dass der Verwaltungsgerichtshof das Urteil auf Erkenntnisse aus in diesem Verfahren nicht vorgelegten Verwaltungsvorgängen, zu denen sich die Kläger nicht äußern konnten, gestützt habe, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Sie beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof die früheren Verwaltungsvorgänge nicht beigezogen hat. Darin könnte allenfalls ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegen. Insoweit hätte die Beschwerde darlegen müssen, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände ausgehend von der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz (Urteil vom 25. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183) Aufklärungsbedarf bestanden hätte (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Daran lässt sie es fehlen. Sie wiederholt lediglich ihre Kritik an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der angefochtenen Änderungsgenehmigung eine wirksame “Grundgenehmigung” zugrunde liege.
3.2 Als Verletzung rechtlichen Gehörs rügt die Beschwerde weiter, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen auf wesentliche Punkte des klägerischen Vortrags nicht eingegangen sei (Beschwerdebegründung S. 21 letzter Absatz bis S. 22 erster Absatz). Beispielhaft nennt sie ihre Ausführungen zu Mängeln des Gutachtens, zur Schutzwürdigkeit der Wohnhäuser, zu den Spitzenpegeln und zum Außenwohnbereich. Mit den Einwänden der Kläger gegen die Flugbewegungsprognose und das Fluglärmgutachten hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf S. 12 ff. des Urteils auseinander gesetzt. Ausführungen zur Schutzwürdigkeit der Wohnanwesen finden sich auf S. 17, zu den Spitzenpegeln auf S. 17 f. Inwieweit der Verwaltungsgerichtshof mit diesen Ausführungen wesentlichen Vortrag der Kläger übergangen haben sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Im Hinblick auf den Außenwohnbereich bleibt offen, inwieweit der Schutz des Außenwohnbereichs ausgehend von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für den Aufhebungsantrag erheblich gewesen sein sollte; einen Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs zu gewähren, hatten die Kläger nicht gestellt.
3.3 Auch der zur weiteren Rechtfertigung der Gehörsrüge erhobene Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, weil er kein weiteres Lärmgutachten eingeholt habe (Beschwerdebegründung S. 22 2. Absatz bis S. 24 vorletzter Absatz), ist nicht hinreichend substantiiert. Die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens steht gemäß § 98 VwGO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (Beschluss vom 7. März 2003 – BVerwG 6 B 16.03 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55). Besondere Umstände, die das Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs hätten einschränken können, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einwendungen der Kläger gegen das Fluglärmgutachten im Einzelnen geprüft und im Ergebnis als unbegründet erachtet. Nach seiner Überzeugung wies das von der Beigeladenen vorgelegte Lärmgutachten keine Mängel auf. Wenn das Gericht – wie hier – von der Richtigkeit der im vorliegenden Gutachten verwerteten Tatsachen und den Schlussfolgerungen der Gutachter überzeugt ist, braucht es ein weiteres Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht einzuholen.
Einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, der nur durch einen zu begründenden Gerichtsbeschluss hätte abgelehnt werden können, haben die Kläger im Übrigen nicht gestellt. Sie haben die im Schriftsatz vom 15. Mai 2007 angekündigten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nur “fürsorglich” gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihr diesbezügliches Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, warum er den hilfsweise gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt ist.
3.4 Die Kläger rügen weiter, dass das auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 ergangene und am 8. April 2008 verkündete Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei, weil es erst am 3. September 2008 ausgefertigt worden sei; auch wenn es wenige Tage vor Ablauf der Fünfmonatsfrist abgefasst worden sei, bedeute dies nicht, dass es rechtmäßig zustande gekommen sei (Beschwerdebegründung S. 24 letzter Absatz bis S. 27 erster Absatz und S. 31 2. Absatz).
Dass die Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist und deshalb ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367; Urteil vom 10. November 1999 – BVerwG 6 C 30.98 – BVerwGE 110, 40 ≪47≫) ist davon auszugehen, dass ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen gilt, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dass diese Frist im vorliegenden Fall gewahrt ist, stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede. Das unterschriebene Urteil gelangte am 29. August 2008 zur Geschäftsstelle.
Allerdings kann auch bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist ein kausaler Verfahrensmangel vorliegen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (Beschlüsse vom 25. April 2001 – BVerwG 4 B 31.01 – Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47 und vom 3. Mai 2004 – BVerwG 7 B 60.04 – juris). Dabei ist u.a. die Dauer der Verzögerung, aber auch der konkrete Verfahrensablauf – etwa die Maßgeblichkeit einer aufwendigen Beweisaufnahme – von Bedeutung. Solche konkreten fallbezogenen Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer der Urteilsabfassung im vorliegenden Fall Zweifel an der Übereinstimmung von Beratungsergebnis und Entscheidungsbegründung rechtfertigt, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, ihre den übrigen Rügen zugrundeliegende Kritik an der Sachverhaltsermittlung und der rechtlichen Würdigung des Streitstoffs durch den Verwaltungsgerichtshof zu wiederholen.
3.5 Die weiteren Aufklärungsmängel, die die Beschwerde geltend macht (Beschwerdebegründung S. 27 2. Absatz bis S. 30 4. Absatz), sind ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet. Insoweit wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründung abgesehen.
3.6 Die Zweifel der Beschwerde, ob sämtliche Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil unterzeichnet hätten (Beschwerdebegründung S. 30 5. Absatz bis S. 31 erster Absatz), sind nicht substantiiert. Sie sind darüber hinaus auch unbegründet. Die Urschrift des Urteils in der Gerichtsakte ist von allen drei Richtern eigenhändig unterzeichnet.
Im Übrigen richten sich die Rügen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 8 S 1140/07 (Beschwerdebegründung S. 2 5. Absatz bis S. 3 2. Absatz, S. 10 4. Absatz und S. 11 letzter Absatz bis S. 14 6. Absatz). Sie bleiben aus den im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 4 B 66.08 dargelegten Gründen ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rojahn, Dr. Jannasch, Dr. Philipp
Fundstellen