Verfahrensgang
VG Meiningen (Aktenzeichen 5 K 343/97.Me) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 31. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 385 420 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch beruht das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
in welcher Weise die ehrenamtlichen Richter für die Sitzungstermine heranzuziehen sind, insbesondere ob das bei dem Verwaltungsgericht Meiningen geregelte Verfahren der Heranziehung nach einer vorherbestimmten Reihenfolge mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist,
ist nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Nach der Darstellung der Beschwerde (vgl. insoweit auch die Angaben und dienstlichen Äußerungen in dem ebenfalls ein Verfahren des Verwaltungsgerichts Meiningen betreffenden Beschluß vom 27. Mai 1999 – BVerwG 3 B 24.99 – Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 18) folgt nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter der vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegten Reihenfolge der Haupt- und Hilfsliste in der Weise, daß nach Eingang der Ladungsverfügung die zuoberst stehenden ehrenamtlichen Richter, die noch an keiner Sitzung teilgenommen haben, zu dem Termin geladen werden. Die Beschwerde hält die dabei abstrakt gegebene Möglichkeit, daß der Kammervorsitzende die „Richterbank” für bestimmte Sachen durch deren ihm freistehende entsprechende Terminierung beeinflussen könne, für verfassungswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit eines derartigen Heranziehungsverfahrens jedoch bereits mit Beschluß vom 27. Mai 1999 – BVerwG 3 B 24.99 – (a.a.O.) bestätigt. Daß dies nicht in einem Revisionsverfahren, sondern durch Beschluß in einem Beschwerdeverfahren geschehen ist, steht der Annahme nicht entgegen, die aufgeworfene Frage sei nunmehr hinreichend geklärt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die wesentlichen Einwände der Beschwerde bereits beantwortet. Der beschließende Senat teilt diese Auffassung. In dem beabsichtigten Revisionsverfahren wären hierzu keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu erwarten, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.
Danach sind die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 8. April 1997 – 1 PBvU – BVerfGE 95, 322 ff.) im Hinblick auf mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts aufgestellten Grundsätze für die Heranziehung ehrenamtlicher Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht uneingeschränkt anwendbar. Zum einen ist die Gefahr einer Manipulation bei der Einteilung der ehrenamtlichen Richter ohnehin gering, da diese wesentlich häufiger wegen kurzfristiger Verhinderung ausfallen und deshalb die Richterbank mit Blick auf die ehrenamtlichen Richter kaum „planbar” ist; überdies erschwert die relativ große Zahl der für eine Kammer zur Verfügung stehenden ehrenamtlichen Richter insoweit die personelle Manipulation von vornherein zusätzlich (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1999, a.a.O.). Bereits dies rechtfertigt eine unterschiedliche Regelung der Heranziehung und Mitwirkung von Berufsrichtern einerseits und ehrenamtlichen Richtern andererseits, zumal das hier zu beurteilende Verfahren eine abstrakt-generelle Vorausbestimmung weitgehend gewährleistet.
Ist danach schon die abstrakte Manipulationsgefahr bei dem von der Beschwerde beanstandeten Verfahren vernachlässigungsfähig gering, so kommt zugunsten des beanstandeten Verfahrens noch hinzu, daß andere, eine Manipulation möglicherweise noch stärker ausschließende Heranziehungssysteme ebenfalls nicht lückenlos sind, statt dessen aber die gerade bei dem Einsatz ehrenamtlicher Richter wegen deren häufiger Verhinderung erforderliche Praktikabilität in höherem Maße vernachlässigen. So ist das von der Beschwerde bevorzugte, für verfassungsgemäß erachtete Verfahren, auch die ehrenamtlichen Richter mit Eingang einer Sache festzulegen und die Zuteilung für diese Sache bis zu deren Entscheidung fortbestehen zu lassen, gewichtigen – insbesondere praktischen – Bedenken ausgesetzt. Dieses Zuordnungsverfahren würde nämlich – worauf bereits im Beschluß vom 27. Mai 1999 (a.a.O.) hingewiesen worden ist – gegen Ende der Wahlperiode der ehrenamtlichen Richter keinen praktischen Sinn mehr machen und eine zusätzliche Regelung erfordern, wie die zum Ende der Wahlperiode unerledigten Verfahren auf die „neuen” ehrenamtlichen Richter zu verteilen sind. Ferner wäre bei diesem von der Beschwerde präferierten Verfahren die dem Gesetz zugrunde liegende Absicht einer möglichst gleichmäßigen und nicht übermäßigen Belastung der ehrenamtlichen Richter durch wahrzunehmende Verhandlungstermine (vgl. auch § 27 VwGO) nicht mehr gewährleistet, weil Zahl und Reihenfolge ihrer Heranziehung zu Sitzungen allein von der Terminierung der Sachen durch den Vorsitzenden abhingen. Im übrigen hätte das von der Beschwerde vorgeschlagene Verfahren zur Folge, daß mit dem Eingang der jeweiligen Sachen auch die Zuständigkeit des ehrenamtlichen Richters hierfür feststünde und gegebenenfalls öffentlich bekannt wäre, die ehrenamtlichen Richter aber inhaltlich über den Stand und die Entwicklung „ihrer” Verfahren zunächst keine Kenntnis haben, als „zuständige” gleichberechtigte Richter (vgl. § 1 DRiG) jedoch möglicherweise in der Öffentlichkeit hierauf angesprochen werden und deshalb ihrerseits entsprechenden Informationsbedarf gegenüber den Gerichten geltend machen. Es liegt auf der Hand, daß diese nicht auszuschließende Folge wiederum zu Erschwernissen des Gerichtsablaufs führen kann.
Es ist nach alledem nicht ersichtlich, daß das hier zu beurteilende Zuordnungsverfahren mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unstatthaft wäre. Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit ohne weiteres von der Verfassungsmäßigkeit entsprechender Geschäftsverteilungspläne hinsichtlich der die ehrenamtlichen Richter betreffenden Heranziehungsregelungen ausgegangen (vgl. Urteil vom 25. April 1991 – BVerwG 7 C 11.90 – Buchholz 300 § 21 i GVG Nr. 1 S. 1 ≪4≫).
2. Die ebenfalls mit dem vermeintlichen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) begründete Verfahrensrüge greift aus den zu 1. dargelegten Gründen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht war vielmehr richtig besetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Sailer, Krauß
Fundstellen
DStZ 2000, 804 |
NVwZ-RR 2000, 646 |
SGb 2001, 435 |