Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Mitbestimmung bei Nutzung von Hardware im Jobcenter
Leitsatz (amtlich)
Zu den "Verfahren der Informationstechnik", die von den gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II (juris: SGB 2) zu nutzen sind, gehört auch die dort zu verwendende Hardware, soweit sie von der Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltet und für die gemeinsamen Einrichtungen vorgegeben wird.
Normenkette
SGB 2 § 50 Abs. 3 S. 1, § 44h Abs. 3; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 16, § 69 Abs. 1, 2 S. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 01.09.2015; Aktenzeichen 20 A 1265/14.PVB) |
VG Köln (Entscheidung vom 28.04.2014; Aktenzeichen 33 K 6503/13.PVB) |
Gründe
I
Rz. 1
Der Antragsteller, der Personalrat des Jobcenters, begehrt die Feststellung, dass ein im Jobcenter vorgenommener Austausch von Hardware (Rechner, Monitore) seinem Mitbestimmungsrecht unterlegen hat.
Rz. 2
Nach einer entsprechenden Ankündigung Ende Juni 2013 tauschte der Regionale IT-Service der Bundesagentur für Arbeit am 19. Juli 2013 in dem Jobcenter Monitore und Personal Computer aus. Der Antragsteller machte geltend, ihm stehe im Hinblick auf den Gerätetausch ein Mitbestimmungsrecht zu. Er bat den Beteiligten, den Geschäftsführer des Jobcenters, dazu um eine schriftliche Stellungnahme. Dieser erklärte mit Schreiben vom 30. Juli 2013, ihm stehe beim Austausch der Hardware kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Vielmehr ergebe sich für ihn aus § 50 Abs. 3 SGB II die Verpflichtung, die durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zu nutzen. Dies schließe auch die von der Bundesagentur zur Verfügung gestellte Hardware ein.
Rz. 3
In der Folgezeit hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeleitet und sich auf den Mitbestimmungstatbestand der Gestaltung der Arbeitsplätze im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG berufen. Seinem Mitbestimmungsrecht stehe § 50 Abs. 3 SGB II nicht entgegen. Die mit dieser Bestimmung begründete Verpflichtung der Dienststelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellte zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik zu nutzen, könne allenfalls die Programmvorgaben, nicht aber die Hardware betreffen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers festzustellen, dass der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung unterlegen hat, als unbegründet abgelehnt.
Rz. 4
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitere schon daran, dass keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG vorliege. Es fehle schon an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit geregelt habe. Denn der Austausch der Hardware stelle sich als eine unmittelbar in der Dienststelle des Beteiligten wirkende Maßnahme der Bundesagentur dar. Dies beruhe auf der Regelung des § 50 Abs. 3 SGB II. Damit werde die Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend angeordnet. Einer weiteren Anordnung der Bundesagentur im Einzelfall bedürfe es dazu nicht. Damit verbunden sei insoweit der Ausschluss eines eigenen Entscheidungsspielraums des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung. Deshalb schieden insoweit auch Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats aus. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasse sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzenden Geräte (Hardware). Denn Hard- und Software stünden in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit Hardware-Komponenten sei davon abhängig, welche Anforderungen sich aus der von dem Nutzer anzuwendenden Software ergäben. Das gelte etwa für die technische Leistungsfähigkeit des Computers bzw. dessen Prozessors, da eine unzureichende Leistung dieser Komponenten die Nutzung der Software erschwere, wenn nicht sogar unmöglich mache. Gleiches gelte für die Größe der Bildschirme am Arbeitsplatz der Nutzer. Denn bei der Programmierung der Software und der dabei erfolgenden Oberflächengestaltung zur Bedienung des anzuwendenden Programms werde jeweils eine bestimmte Mindestgröße des zur Verfügung stehenden Bildschirms vorausgesetzt. Da es bereits an einer Maßnahme des Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Sinne fehle, könne dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG vorlägen.
Rz. 5
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Dazu macht er geltend, das Oberverwaltungsgericht habe diese Norm aus verschiedenen Gründen unzutreffend ausgelegt und angewendet; und zwar unter anderem bereits deshalb, weil Hardwarekomponenten schon dem Wortlaut nach nicht unter den Begriff eines zentral verwalteten "Verfahrens" im Sinne dieser Vorschrift subsumiert werden könnten.
Rz. 6
Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
Rz. 7
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Rz. 8
Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Oberverwaltungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass sich der im Streit stehende zulässige Feststellungsantrag des Antragstellers als nicht begründet erweist, weil ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers wegen des ohne seine Zustimmung am 19. Juli 2013 durchgeführten Austauschs von Hardware (Rechner, Monitore) nicht verletzt worden ist.
Rz. 9
Nach § 69 Abs. 1 BPersVG kann eine Maßnahme, soweit diese der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Dies ist der Fall, wenn der Leiter der Dienststelle gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG beabsichtigt, eine Maßnahme durchzuführen und diese von einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand (§§ 75 ff. BPersVG) erfasst wird. Hier lässt sich nicht feststellen, dass der beteiligte Dienststellenleiter der gemeinsamen Einrichtung (§ 44b SGB II), die gemäß § 6d SGB II die Bezeichnung Jobcenter führt, die Durchführung einer Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG beabsichtigt hat (1.). Die Entscheidung über den Geräteaustausch und deren Umsetzung durch die Bundesagentur für Arbeit - Regionaler IT-Service - sind dem Beteiligten auch sonst nicht in einer Weise zuzurechnen, welche die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit des Antragstellers für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts begründen kann (2.).
Rz. 10
1. Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren. Von dem Leiter der Dienststelle beabsichtigt im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird eine Maßnahme, wenn dessen Willensbildungsprozess mit Blick auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts abgeschlossen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 33 Rn. 15 und vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - juris Rn. 21 m.w.N.). Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 - 6 P 7.01 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 S. 33 und vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 7 Rn. 11 m.w.N.). Ebenso wenig erfüllt ein bloßes Unterlassen des Dienststellenleiters die Kriterien einer Maßnahme, weil und soweit dadurch die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung von Beschäftigten nicht berührt wird, es vielmehr bei dem bestehenden Zustand verbleibt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. September 2010 - 6 PB 12.10 - Buchholz 251.7 § 66 NWPersVG Nr. 1 Rn. 5 m.w.N.).
Rz. 11
Gemessen daran hat der beteiligte Geschäftsführer des Jobcenters hier nicht beabsichtigt, eine Maßnahme im vorgenannten Sinne zu treffen. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berief er sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2013 gegenüber dem Antragsteller auf das Fehlen eines eigenen Entscheidungsspielraums. Sein Nichthandeln im Vorfeld des Austausches der Hardware unterfällt als bloßes Unterlassen nicht dem Begriff der Maßnahme, da allein durch dieses Unterlassen die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung von Bediensteten der gemeinsamen Einrichtung nicht berührt worden ist. Eine Änderung konnte die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung der betroffenen Bediensteten erst durch die Entscheidung, "Hardware (Rechner, Monitor) umfangreich" auszutauschen, und deren Vollzug erfahren. Diese Entscheidung hat indes nicht der Beteiligte, sondern die Bundesagentur für Arbeit durch ihre nachgeordnete Stelle, den Regionalen IT-Service, getroffen und umgesetzt.
Rz. 12
2. Der von dem Regionalen IT-Service der Bundesagentur für Arbeit durchgeführte Geräteaustausch ist dem Beteiligten auch sonst nicht personalvertretungsrechtlich zuzurechnen.
Rz. 13
a) Eine Zurechnung aufgrund einer etwaigen Übertragung von Befugnissen durch den Beteiligten scheidet aus. Zwar kann eine Maßnahme, die der Dienststellenleiter nicht selbst trifft, ihm ausnahmsweise dann personalvertretungsrechtlich zuzurechnen sein, wenn er einem Dezernat oder einer anderen organisatorisch nachgeordneten Stelle, die keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, Befugnisse zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung übertragen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2011 - 6 PB 3.11 - Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 3 und vom 9. September 2010 - 6 PB 12.10 - Buchholz 251.7 § 66 NWPersVG Nr. 1 Rn. 3 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Bei dem Regionalen IT-Service der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich nicht um eine dem Jobcenter nachgeordnete Stelle, der dieses gegenüber weisungsbefugt ist. Die gemeinsame Einrichtung ist als einstufige Verwaltung mit zwei Organen, nämlich der Trägerversammlung und dem Geschäftsführer (§§ 44c, 44d SGB II), konzipiert. Sie ist nicht Teil der Verwaltung der Träger, sondern diesen gegenüber eigenständig; die Jobcenter sind mithin nicht in den Geschäftsbereich der mehrstufigen Verwaltung der Bundesanstalt für Arbeit eingebunden (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 - 6 P 4.13 - BVerwGE 148, 36 Rn. 27 m.w.N.) und ihre Leitungen verfügen dieser gegenüber erst recht nicht über Weisungsbefugnisse. Unabhängig davon hat der beteiligte Geschäftsführer des Jobcenters der Bundesagentur für Arbeit - Regionaler IT-Service - hier auch keine Befugnisse im Hinblick auf den Austausch von Hardware übertragen oder übertragen wollen, sondern sich gerade darauf berufen, dass ihm insoweit kein eigener Entscheidungsspielraum zustehe.
Rz. 14
b) Der Austausch der Hardware lässt sich dem Beteiligten auch nicht deshalb in einer die Zuständigkeit des Antragstellers zur Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts begründenden Weise zurechnen, weil - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - dem beteiligten Geschäftsführer des Jobcenters eine Entscheidungszuständigkeit im Hinblick auf den von dem Regionalen IT-Service der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Austausch von Hardware verblieben sei.
Rz. 15
aa) Für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Zuständigkeit des Personalrats grundsätzlich allein entscheidend, ob der Dienststellenleiter eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat. Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte oder getroffene Maßnahme zuständig ist, ist grundsätzlich keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - juris Rn. 26 m.w.N.). Als dienststelleninternes Organ ist die Personalvertretung gemäß § 69 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BPersVG in der Regel zur Mitbestimmung bei solchen Maßnahmen berufen, die von ihrem Partner, mithin der Leitung der "eigenen" Dienststelle, beabsichtigt werden. Dienststelle ist in diesem Zusammenhang mithin nur diejenige Dienststelle, bei welcher der Personalrat, der ein Mitbestimmungsrecht geltend macht, gebildet ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 33 Rn. 14 m.w.N.).
Rz. 16
bb) Zwar lässt sich erwägen, ob der vorstehende Grundsatz im Hinblick auf die Regelung des § 44h SGB II zu modifizieren ist. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Zudem bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben (§ 44h Abs. 5 SGB II). Insoweit knüpft die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung akzessorisch an die - hier gegebenenfalls aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II folgende - Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2014 - 6 P 14.13 - PersV 2015, 108 ≪110≫; - 6 P 15.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 123 Rn. 13 und - 6 P 16.13 - ZfPR 2015, 2).
Rz. 17
Allerdings bedarf die vorgenannte Frage, welche Bedeutung der Regelung des § 44h Abs. 3 und 5 SGB II im Verhältnis zu dem oben erläuterten Grundsatz des § 69 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BPersVG zukommt, im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls trifft die Annahme des Oberverwaltungsgerichts zu, dass dem beteiligten Geschäftsführer des Jobcenters hier kein die Zuständigkeit des Antragstellers begründender Entscheidungsspielraum zukommen konnte, weil für den im Streit stehenden Austausch von Hardware im Jobcenter gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II allein die Bundesagentur für Arbeit zuständig gewesen ist. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass auch die Nutzung der Hardware in den gemeinsamen Einrichtungen dem Begriff der "Verfahren der Informationstechnik" unterfällt und damit, soweit die Bundesagentur für Arbeit die Hardware zentral verwaltet und vorgibt, die Entscheidungsbefugnis über den Einsatz von Hardware in den Jobcentern in ihrer Trägerverantwortung liegt.
Rz. 18
(1) Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde wird auch die Nutzung von Hardware vom Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasst.
Rz. 19
Unzweifelhaft ist, dass der von dem Gesetz verwendete Begriff der Informationstechnik (abgekürzt: IT) als ein Oberbegriff für die Informations- und Datenverarbeitung sowie die dafür benötigte Hard- und Software zu verstehen ist. Dies entspricht sowohl der technisch-fachlichen als auch der allgemeinsprachlichen Bedeutung des Wortes. Dies findet auch seinen Ausdruck in einer gesetzlichen Definition, wonach "Informationstechnik" alle technischen Mittel zur Verarbeitung und Übertragung von Informationen umfasst (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik - BSI-Gesetz - in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) vom 17. Juli 2015, BGBl. I S. 1324).
Rz. 20
Ein Ausschluss der Hardware folgt begrifflich auch nicht daraus, dass in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II das Wort "Informationstechnik" mit dem Wort "Verfahren" kombiniert worden ist. Hardware ist zwar - wie der Rechtsbeschwerde einzuräumen ist - selbst kein Verfahren, wird aber - als Bestandteil der Informationstechnik - dem Wortsinn nach von dem Begriff des "Verfahrens der Informationstechnik" erfasst. Unter einem Verfahren wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Methode oder die Art und Weise der Durch- oder Ausführung von etwas verstanden (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, S. 1888 zum Stichwort "Verfahren"). Statt von Verfahren kann auch von einem Prozess gesprochen werden, der darauf gerichtet ist, die Erledigung eines (Arbeits-)Vorgangs zu unterstützen. In diesem Sinne bezieht sich auch der Verfahrensbegriff des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II auf ein Verfahren im Sinne eines informationstechnischen Prozesses, dem eine dienende Funktion zukommt. "Verfahren der Informationstechnik" haben die Aufgabe, die Erledigung von Arbeitsprozessen (z.B. die zu den Aufgaben der Arbeitsverwaltung gehörende Leistungsabwicklung) zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dabei geht es zwar insbesondere um das "Wie" der Verarbeitung und Übermittlung von Daten, was die hierzu erforderlichen Programme (Software) und die Nutzung von Datenbanken erfasst. Ein auf Informationstechnik gestützter Prozess, welcher der Erledigung von Arbeitsaufgaben dienen soll, ist aber - und dies entspricht den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - nur möglich, wenn zur Anwendung der Programme die kompatiblen Produkte der Hardware (insbesondere die entsprechenden Server, Prozessoren und Monitore) verwendet werden. Hardware wird zur Anwendung von Programmen und damit zur Verarbeitung und Übermittlung von Datenbeständen durch den Anwender zwingend benötigt. Sie gehört daher zum "Ob" einer informationstechnischen Unterstützung von Arbeitsprozessen und ist Bestandteil von Verfahren der Informationstechnik.
Rz. 21
(2) Für ein die Hardware einbeziehendes Begriffsverständnis der "Verfahren der Informationstechnik" im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II spricht im Ergebnis auch der systematische Zusammenhang, in den diese Regelung gestellt ist.
Rz. 22
Zwar hat es der Gesetzesgeber in einigen Gesetzen bei der Formulierung der Informationstechnik belassen, ohne den Begriff des Verfahrens zu verwenden (vgl. § 40 Abs. 2 BetrVG, § 6 Abs. 6 StVG oder § 85 Abs. 2 Nr. 9 PersVG Berlin). Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht auf die von der Bundesagentur vorgehaltene Informationstechnik, sondern auf die zentral verwalteten "Verfahren der Informationstechnik" Bezug genommen hat, lässt jedoch nicht notwendig darauf schließen, dass damit die Hardware begrifflich ausgeschlossen werden sollte. Denn der Begriff des Verfahrens ist - wie oben dargelegt - Bindeglied zu den Arbeitsprozessen, die mit der Informationstechnik unterstützt werden sollen. Er wird benötigt, um die dienende Funktion der Informationstechnik für Arbeitsprozesse zu verdeutlichen, und ist insoweit nicht dazu bestimmt, allein auf die von der Bundesagentur zentral verwalteten Programme (bzw. die Software) zu verweisen.
Rz. 23
Dies entspricht auch der (Binnen-)Systematik des § 50 SGB II. Die Vorschrift findet sich innerhalb des Sechsten Kapitels des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches mit der amtlichen Überschrift "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung" und trägt selbst die amtliche Überschrift "Datenübermittlung". Die Regelung über die Verpflichtung zur Nutzung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht damit, wie die amtliche Überschrift verdeutlicht, im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen zur Datenübermittlung. Nach § 50 Abs. 1 SGB II sollen sich die dort genannten Stellen gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. § 50 Abs. 2 SGB II bestimmt in diesem Zusammenhang die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten. § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB II verweist sodann wegen der Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personengebundenen Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung auf das Datenschutzrecht des Bundes.
Rz. 24
Dieser systematische Zusammenhang lässt auf die vornehmliche Aufgabe der Regelung des § 50 SGB II schließen, einen gegenseitigen Austausch von Sozialdaten zwischen den in § 50 Abs. 1 SGB II genannten Stellen und eine einheitliche Bearbeitung von Geschäftsvorgängen bei der Bundesanstalt und den gemeinsamen Einrichtungen zu ermöglichen. Dies wiederum setzt die Nutzung einheitlicher Verfahren der Informationstechnik voraus, weil andernfalls eine einheitliche Bearbeitung oder ein Austausch von Sozialdaten erschwert oder unmöglich würde (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 6 L 4/12 - PersV 2013, 426 ≪428≫). Insoweit spricht für die Einbeziehung von Hardware in den Begriff der zentral verwalteten "Verfahren der Informationstechnik" im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II, dass entsprechende Hardware - insbesondere die Verwendung leistungsfähiger Prozessoren - notwendig ist, um vor dem Hintergrund des Sozialdatenschutzes einen sicheren Austausch der Sozialdaten durch funktionsfähige Fachsoftware zu gewährleisten (vgl. Esch, jurisPR-ArbR 9/2016 Anm. 2). Nach ihrer systematischen Stellung ist die aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II folgende Verpflichtung der gemeinsamen Einrichtungen, die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik der Bundesagentur zu nutzen, mithin auf die gesamte von der Bundesagentur vorgehaltene Informationstechnik - also sowohl auf Software als auch auf Hardware - bezogen, die der Datenübermittlung und einheitlichen Bearbeitung von Geschäftsvorgängen dienen.
Rz. 25
(3) Der Annahme, dass der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch die von der Bundesagentur vorgehaltene Hardware erfasst, steht die in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Entstehungsgeschichte der Norm nicht entgegen. Zur Begründung des neu einzufügenden Absatzes 3 ist im einschlägigen Gesetzentwurf ausgeführt worden: "Absatz 3 stellt sicher, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen. Dies betrifft beispielsweise die Fachanwendungen für die Leistungserbringung wie A2LL und colibri sowie den virtuellen Arbeitsmarkt der Bundesagentur einschließlich des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und der Online-jobbörse. Außerdem stellt die Bundesagentur im Rahmen ihrer Trägerverantwortung die zentrale Personendatenverwaltung und zur Haushaltsbewirtschaftung das Verfahren FINAS zur Verfügung. Diese bundesweiten Verfahren nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Damit ist auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenzen der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihm zugeordneten Dienststellenleiters korrespondieren" (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BT-Drs. 17/1555 S. 31).
Rz. 26
Soweit die bezeichneten Fachanwendungen lediglich "beispielhaft" genannt werden, kann allein daraus zwar noch nicht geschlossen werden, dass neben den Fachanwendungen, d.h. Programmen und Datenbanken, die gesamte Informationstechnik einschließlich der Hardware erfasst werden sollte. Es spricht mehr dafür, dass die näher bezeichneten Fachanwendungen nur deshalb "beispielsweise" benannt wurden, weil ihre Zahl zum einen bereits zu diesem Zeitpunkt zu groß war, um alle aufzuzählen, und weil zum anderen auch die in Entwicklung befindlichen und künftigen Fachanwendungen der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls in Bezug genommen werden sollten. Umgekehrt lässt sich aber aus der Aufzählung von Fachanwendungen nicht zwingend folgern, dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, die Hardware müsse vom Begriff der Verfahren der Informationstechnik ausgenommen werden. In den Gesetzesmaterialien wird zwar zur Erläuterung des Begriffs lediglich auf einige im Bereich der Bundesagentur zur damaligen Zeit eingesetzte Fachanwendungen - dies sind etwa die genannten Programme für die Leistungserbringung - verwiesen. Allerdings findet sich kein Hinweis, dass damit die von der Bundesagentur vorgehaltene einheitliche Hardware, welche zur Sicherung der einheitlichen Anwendung dieser Programme bestimmt ist, nicht Bestandteil der "zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik" sein soll. Bedeutsam ist dagegen, dass die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 17/1555 S. 31) ausdrücklich auf die Trägerverantwortung der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik hinweist.
Rz. 27
(4) Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll durch die in der Trägerverantwortung der Bundesagentur stehende Nutzung zentraler Verfahren der Informationstechnik eine einheitliche Leistungserbringung und Vermittlung, eine höhere Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie eine einheitliche Haushaltsbewirtschaftung sichergestellt werden (vgl. auch Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2016, § 50 Rn. 30). Entsprechend ihrer systematischen Stellung und nach diesem in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/1555 S. 31) zum Ausdruck gebrachten Zweck des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist diese Regelung zunächst dahingehend teleologisch auszulegen, dass solche Verfahren der Informationstechnik von der Bundesagentur verpflichtend zur Nutzung vorgegeben werden können, die zur einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, zur Gewährleistung einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie zur einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung bereitgehalten werden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 6 L 4/12 - PersV 2013, 426 ≪428≫). Ziel der Vorschrift ist es damit, die genannten Geschäftsprozesse der Arbeitsverwaltung (wie insbesondere Leistungserbringung und Vermittlung) durch einheitliche IT-Verfahren zu fördern und zu optimieren. Um die notwendige Einheitlichkeit der IT-Verfahren zu gewährleisten, ordnet der Gesetzgeber an, dass die gemeinsamen Einrichtungen diese Verfahren nutzen müssen, soweit sie von der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Verantwortung zentral verwaltet werden. Dies gebietet eine umfassende Entscheidungszuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch für den Einsatz von und die Ausstattung der gemeinsamen Einrichtungen mit entsprechender Hardware.
Rz. 28
Das Oberverwaltungsgericht hat dazu in tatsächlicher Hinsicht in für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlicher Weise festgestellt, dass die Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit Hardware-Komponenten davon abhängig ist, welche Anforderungen sich aus der von dem Nutzer anzuwendenden Software ergeben. Das gilt gerade auch - wie die Vorinstanz weiter festgestellt hat - für die technische Leistungsfähigkeit des Computers bzw. dessen Prozessors, da eine unzureichende Leistung dieser Komponenten die Nutzung der Verfahren erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht. Hiervon ausgehend gebieten Sinn und Zweck des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II das Verständnis, dass der Bundesagentur für Arbeit die Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist, den gemeinsamen Einrichtungen eine Ausstattung an Hardware vorzugeben, die es ihnen in sicherer Weise ermöglicht, die von der Bundesagentur zentral verwalteten Fachanwendungen einzusetzen.
Rz. 29
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, für die Anwendung der von der Bundesagentur "zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik" und die Möglichkeit, auf einen gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen, sei es nicht erforderlich, flächendeckend identische Hardware einzusetzen, so dass den Jobcentern noch eine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Auswahl und der zeitlichen Reihenfolge des Austauschs von Hardware verbleiben müsse, greifen diese Einwände nicht durch. Vielmehr wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn es bei der umfänglichen Entscheidungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit verbleibt. Soweit es bei der Ausstattung der gemeinsamen Einrichtungen mit Hardware Einschätzungsspielräume geben sollte - etwa dahin, welche Geräte in welchem Umfang und in welcher Zeit erforderlich sind -, sind diese auf der Grundlage einer zweckorientierten Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wie sie sich auch aus der systematischen Stellung der Norm erschließt, nicht den Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen, sondern der Bundesagentur für Arbeit zur Ausfüllung zugeordnet. Dies folgt aus der ihr vom Gesetz zugewiesenen Verantwortlichkeit für die Einheitlichkeit und Sicherheit der zu nutzenden IT-Verfahren. Sie hat durch ihre zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik einen gemeinsamen zentralen Datenbestand zu erstellen, auf den die gemeinsamen Einrichtungen zugreifen müssen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Sie trägt die Verantwortung dafür, dass die zentral verwalteten Fachanwendungen einheitlich angewandt und, was etwa bei der Einführung neuer Systeme besonders bedeutsam ist, von allen gemeinsamen Einrichtungen gleichermaßen eingesetzt werden können. Sie ist nach § 50 Abs. 3 Satz 3 SGB II die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X.
Rz. 30
Mit der vorgenannten, der Bundesagentur vom Gesetzgeber zugewiesenen Trägerverantwortung für die Verarbeitung und Übermittlung von Sozialdaten korrespondiert ihre Befugnis, Spielräume bei der Hardwareausstattung im Interesse insbesondere der Sicherheit der Datenübermittlung und darüber hinaus auch der haushaltswirtschaftlichen Effizienz zu nutzen. Eine Zuweisung von Entscheidungsspielräumen an die gemeinsamen Einrichtungen im Hinblick auf die Auswahl und die - von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte - zeitliche Reihenfolge des Einbaus bzw. Austauschs von Hardware in einzelnen Jobcentern wäre zumindest geeignet, die nach dem Sinn und Zweck des § 50 Abs. 3 SGB II gebotene und von der Bundesagentur zu verantwortende Einheitlichkeit und Sicherheit bei der Anwendung der Informationstechnik zu gefährden. Eine von der Rechtsbeschwerde geforderte Begrenzung des Begriffs der "Verfahren der Informationstechnik", die dazu führt, die mit der Trägerverantwortung der Bundesagentur korrespondierenden Entscheidungsbefugnisse bei der Verwendung von Hardware einzuschränken und den gemeinsamen Einrichtungen ein Mitspracherecht im Hinblick auf die Auswahl und den Einbau der Hardware einzuräumen, ist mithin aus teleologischen Gründen weder geboten noch zulässig.
Rz. 31
cc) Gemessen an den vorstehend erläuterten Maßstäben des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erschließt sich für den vorliegenden Fall, dass dem beteiligten Geschäftsführer des Jobcenters kein Entscheidungsspielraum im Hinblick auf den streitigen Austausch von Hardware (Rechner, Monitore) zugestanden hat. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Bundesagentur für Arbeit - Regionaler IT-Service - mit der von ihr vorgegebenen und tatsächlich vorgehaltenen Hardware einen entsprechenden Austausch im Jobcenter des Beteiligten vorgenommen. Dieser Austausch stellt sich mithin als eine von der Bundesagentur für Arbeit für die gemeinsame Einrichtung vorgegebene verbindliche Nutzung eines von der Bundesagentur im konkreten Fall "zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik" im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar.
Fundstellen
PersV 2017, 374 |
öAT 2019, 24 |