Entscheidungsstichwort (Thema)
Schädigung während der NS-Zeit. Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten Mächte. kollektive Verfolgung jüdischer Mitbürger. jüdisches Eigentum. angemessener Kaufpreis. Verkehrswert. Einheitswert. Großparzellierer. Vermutung
Leitsatz (amtlich)
- Jüdische Mitbürger gehörten bereits vom 30. Januar 1933 an i.S.d. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung und die NSDAP durch ihre Maßnahmen unter anderem aus Gründen der Rasse, Religion oder Nationalität vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigten.
- Die Angemessenheit eines Kaufpreises im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO kann sich in keinem Fall aus einem Vergleich mit Veräußerungen anderer Verfolgter oder anderen Veräußerungen desselben Verfolgten ergeben (im Anschluß an Urteil vom 27. Mai 1997 – BVerwG 7 C 67.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112).
- Unterschritt der für ein Grundstück entrichtete Kaufpreis den im Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Einheitswert des Grundstücks, kann die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO nur durch den Beweis widerlegt werden, daß der Verkehrswert ausnahmsweise niedriger als der Einheitswert war (im Anschluß an BVerwG a.a.O.).
Normenkette
VermG § 1 Abs. 6 (i.V.m. Art. 3 REAO)
Verfahrensgang
VG Cottbus (Urteil vom 12.11.1997; Aktenzeichen 1 K 181/95) |
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin … für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerden der Beigeladenen und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. November 1997 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 316 800 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie unter Ziff. II dargelegt wird – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO, §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei der Veräußerung durch jüdische Mitbürger “die einfache Verfolgungsvermutung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 REAO voraussetzt, daß der Veräußerer des Vermögensgegenstandes nach allgemeinen Beweislastregeln den Nachweis der individuellen Verfolgung zu erbringen hat”, ist nicht klärungsbedürftig. Sie läßt sich ohne weiteres aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinkundiger Tatsachen verneinen:
Zugunsten des Veräußerers von Vermögensgegenständen wird vermutet, daß ein in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 abgeschlossenes Rechtsgeschäft eine ungerechtfertigte Vermögensentziehung ist, wenn er zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen unter anderem aus Gründen der Rasse, Religion oder Nationalität vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO). Der Nachweis der individuellen Verfolgung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO) ist in diesen Fällen nicht zu erbringen. Alle jüdischen Mitbürger gehörten bereits ab dem 30. Januar 1933 (und nicht erst ab Erlaß der Nürnberger Rassegesetze am 15. September 1935 – vgl. Art. 3 Abs. 3 REAO) zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung und die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den obengenannten Gründen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigten. Dies ist als historisches Ereignis eine allgemeinkundige Tatsache, die auch vom Bundesverwaltungsgericht in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne weiteres zu berücksichtigen ist. Zu Recht weist insoweit das angefochtene Urteil auf folgendes hin: Die NSDAP hatte aus ihrer Absicht, die Juden zu verfolgen, bereits vor der sog. “Machtergreifung” im Januar 1933 keinen Hehl gemacht. Die deutsche Regierung und die NSDAP hatten die Ernsthaftigkeit ihrer Absicht, die Juden aus dem öffentlichen Leben auszuschließen, bereits 1933 unter Beweis gestellt z.B. mit dem am 1. April 1933 durchgeführten “Boykott-Tag” gegen jüdische Geschäftsleute, Professoren, Lehrer, Ärzte und andere oder der Entlassung jüdischer Beamter aufgrund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933. Dieses Ergebnis entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung der Obersten Rückerstattungsgerichte in Berlin, Nürnberg und Herford (vgl. ORG Berlin, u.a. Urteil vom 20. Juli 1956, RzW 1956, 299; ORG Nürnberg, Urteil vom 28. Mai 1956, RzW 1957, 58; ORG Herford, Urteil vom 27. Juli 1959, RzW 1959, 496).
Auch wenn man zugunsten der Beschwerde annimmt, daß sie nicht nur die von ihr gestellte Frage für klärungsbedürftig hält, sondern auch die Frage, ob Art. 3 Abs. 2 REAO auch auf Veräußerungen durch kollektiv Verfolgte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO anzuwenden ist, kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Denn die Beantwortung dieser Frage ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Das angefochtene Urteil läßt es nämlich ausdrücklich dahinstehen, ob die Widerlegung der sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO ergebenden Vermutung nur unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 REAO möglich ist oder nach allgemeinen Beweislastregeln erfolgen kann.
b) Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, “ob bei der Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO Verkäufe jüdischer Mitbürger in jedem Fall außer Betracht zu bleiben haben”, ist nicht klärungsbedürftig. Sie läßt sich ohne weiteres aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejahen:
Art. 3 Abs. 2 REAO definiert als angemessenen Kaufpreis denjenigen, den ein Kauflustiger zu zahlen und ein Verkaufslustiger anzunehmen bereit wäre. Damit ist der Sache nach der Verkehrswert angesprochen. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Verkehr nach der Beschaffenheit des zu veräußernden Gegenstandes zu erzielen gewesen wäre, wenn er keinem Verfolgten gehört hätte (vgl. Urteil vom 27. Mai 1997 – BVerwG 7 C 67.96 – ZOV 1997, 351 ≪353≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112). In dieser Entscheidung wird zwar auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV i.d.F. vom 17. November 1962 (BGBl I S. 676) hingewiesen. Sie erging aber in Auslegung und Anwendung des Art. 3 Abs. 2 REAO. Warum – wie die Beschwerde meint – damit nichts darüber gesagt sein soll, daß die für jüdisches Grundvermögen erzielten Kaufpreise bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht zu bleiben hätten, ist nicht nachvollziehbar. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht auch – entgegen der Auffassung der Beschwerde – nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 REAO. Diese Bestimmung regelt, daß bei der Ermittlung des angemessenen Kaufpreises von Geschäftsunternehmen der Firmenwert berücksichtigt wird, den ein solches Unternehmen in den Händen einer Person hatte, die keinen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der REAO unterworfen war. Daraus folgt aber nicht, daß nur beim Verkauf von Geschäftsunternehmen – nicht aber beim Verkauf von Grundstücken – Verkäufe anderer verfolgter Personen nicht zu berücksichtigen sind. Vielmehr enthält Art. 3 Abs. 2 REAO insoweit für den Verkauf von Grundstücken keine besondere Regelung. Einer solchen bedurfte es auch nicht. Denn es würde gegen Denkgesetze verstoßen, wenn man die Vermutung, der Vermögensverlust eines Berechtigten im Sinne des Art. 3 REAO sei verfolgungsbedingt, damit widerlegen könnte, anderen Verfolgten – oder gar demselben Verfolgten in anderen Fällen – sei es nicht anders ergangen.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt:
a) Die Beschwerde meint zunächst, das Verwaltungsgericht habe den Verkehrswert nicht hinreichend ermittelt. Da es unzutreffenderweise der Auffassung gewesen sei, bei der Ermittlung des Verkehrswerts seien Verkäufe durch R…I… außer acht zu lassen, sei es diesen Verkäufen auch nicht nachgegangen. Der Prüfung, ob das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel – insbesondere einer Verletzung der Aufklärungspflicht – beruht, muß jedoch die materiellrechtliche Beurteilung der Vorinstanz selbst dann zugrunde gelegt werden, wenn diese sich als unzutreffend erweisen sollte (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 4. November 1994 – BVerwG 8 C 28.93 – Buchholz 454.71 § 7 WoGG Nr. 1 S. 1 ≪2≫). Nach der materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts – die im übrigen auch zutreffend ist – kam es aber nicht darauf an, zu welchen Preisen R…I… andere Grundstücke verkauft hat.
b) Soweit die Beschwerde darüber hinaus rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) in mehrfacher Hinsicht verletzt, genügt sie nicht dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die erhobene Aufklärungsrüge setzt nämlich in jedem einzelnen Fall die Darlegung voraus,
– welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären,
– welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten,
– welches Ergebnis diese Beweisaufname voraussichtlich gehabt hätte,
– inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und
– daß die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen.
Daran fehlt es hier in allen Fällen:
Soweit die Beschwerde vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte die Grundstückspreise nicht nur in der allernächsten Umgebung des streitbefangenen Grundstücks, sondern allgemein im Raum um Berlin ermitteln und feststellen müssen, daß Grundstückspreise von 1 RM/qm bis 4 RM/qm an der Tagesordnung waren, legt sie nicht dar, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Warum die Feststellung, der Verkehrswert vergleichbarer Grundstücke habe zwischen 1 Rm/qm und 4 RM/qm gelegen, dazu hätte führen können, einen Verkaufspreis von 1,07 RM/qm als dem Verkehrswert entsprechend zu bewerten, ist nicht dargelegt und könnte auch nicht dargelegt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Mai 1997, a.a.O.), die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, ist der für den 1. Januar 1935 festgesetzte Einheitswert in Höhe von 1,25 RM/qm “die unterste Grenze des Verkehrswertes”.
Soweit die Beschwerde weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt,
– ob und unter welchen Umständen Nachlässe auf den Kaufpreis gewährt wurden,
– ob R…I… die Höhe des Kaufpreises auch von der sozialen Stellung der Käufer abhängig gemacht hat,
– welchen Einfluß die Lage des Grundstücks auf den Kaufpreis gehabt hatte und
– ob und in welchem Umfang die Schulden des R…I… Einfluß auf den Verkauf der Grundstücke gehabt haben,
ist überdies nicht dargelegt, welches Beweismittel zu welchem Beweisthema zur Verfügung gestanden hätte und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte.
Schließlich genügt auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Einheitswerts für die Angemessenheit des Kaufpreises im vorliegenden Fall nicht hinreichend ermittelt, nicht dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Insoweit fehlt es schon an der Darlegung von Tatsachen, die auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären. Das Verwaltungsgericht hat nämlich geprüft, ob bei der Festsetzung des Einheitswerts die vom Käufer erst noch zu erbringenden Erschließungsleistungen bereits werterhöhend berücksichtigt wurden und dies unter Angabe von Gründen verneint. Angesichts dessen hätte zumindest näher dargelegt werden müssen, wieso sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
III. Die Beschwerde des Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor:
Die Beschwerde hält sinngemäß folgende Fragen für klärungsbedürftig:
Gilt der Grundsatz, daß unterste Grenze der Angemessenheit des Kaufpreises im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO der Einheitswert des Grundstücks ist, auch dann, wenn ein Grundstück von einem verfolgten Großparzellierer veräußert wurde?
Unter welchen Umständen müssen insbesondere die vom Käufer zu übernehmenden Parzellierungs- und Anliegerkosten sowie die preismindernde Wirkung bei Parzellierungsverkäufen Ausnahmen vom Grundsatz rechtfertigen?
Eines Revisionsverfahrens bedarf es zur Beantwortung dieser Fragen nicht. Sie lassen sich vielmehr ohne weiteres auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – von der auch das angefochtene Urteil ausgeht – beantworten. Danach gilt folgendes:
Der Kaufpreis ist – wie oben dargelegt – dann angemessen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO, wenn er dem Verkehrswert entspricht. Bei dessen Ermittlung haben – wie ebenfalls dargelegt – andere Verkäufe desselben Verfolgten in der Zeit ab dem 30. Januar 1933 außer Betracht zu bleiben. Grundstücksverkäufe des Verfolgten vor dem 30. Januar 1933 können dagegen – soweit ihnen Bedeutung für den Verkehrswert ab dem 30. Januar 1933 zukommt – grundsätzlich herangezogen werden. Der Verkehrswert kann im Wege der freien Beweiswürdigung ermittelt werden. Allerdings ist das Verwaltungsgericht nicht gehindert, bei der Bestimmung des angemessenen Kaufpreises aus Gründen der Vereinfachung auf den damaligen Einheitswert des Grundstücks abzustellen. Diese Möglichkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich der Verkehrswert nicht mehr ermitteln läßt. Darüber hinaus kann von einem Erfahrungssatz ausgegangen werden, daß der Einheitswert die unterste Grenze des Verkehrswerts bildet (stRspr, vgl. Urteil vom 27. Mai 1997 – BVerwG 7 C 67.96 – ZOV 1997, 351 ≪353≫ m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch auf Veräußerungen durch “Großparzellierer” anwendbar. Danach kann der Verkehrswert im Einzelfall ausnahmsweise unter dem Einheitswert liegen, weil beispielsweise bei der Festsetzung des Einheitswerts ein höherer Grad an Baureife zugrunde gelegt wurde, als ihn das Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung hatte. Ebensowenig ist es ausgeschlossen, daß ein Überangebot an Grundstücken ausnahmsweise dazu führen kann, daß der Verkehrswert unter dem Einheitswert liegt. Dabei ist allerdings stets zu beachten, daß die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO nur durch den Beweis widerlegt werden kann, daß der Kaufpreis angemessen war. Liegt der Kaufpreis unter dem Einheitswert, ist folglich die Vermutung nur widerlegt, wenn bewiesen ist, daß der Verkehrswert aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unter dem Einheitswert liegt. Gelingt dieser Beweis nicht, etwa, weil andere Grundstücksverkäufe desselben verfolgten Großparzellierers nicht bei der Ermittlung des Verkehrswerts herangezogen werden können, bleibt es bei der Vermutung zugunsten des Berechtigten.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Sailer, Krauß
Fundstellen
Haufe-Index 1457427 |
VIZ 1999, 24 |
ZAP-Ost 1998, 653 |
SGb 1999, 702 |
OVS 1998, 320 |
OVS 1998, 380 |