Verfahrensgang
OVG Berlin (Aktenzeichen 4 B 8.97) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 220 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage:
„Reicht eine Paraphe statt einer Unterschrift zur Wirksamkeit einer beamtenrechtlichen Entlassungsverfügung aus?”
ist nicht in einem Revisionsverfahren zu klären.
Dass die Namenswiedergabe in einem schriftlichen Bescheid ausreicht, bestimmt ausdrücklich § 37 Abs. 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Diese „Namenswiedergabe” muss denjenigen bezeichnen, der für das Ergebnis des behördeninternen Entscheidungsprozesses und damit für den Erlass des schriftlichen Verwaltungsaktes die Verantwortung trägt. Wer behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheides verantwortlich ist, braucht nicht durch eine Unterschrift dokumentiert zu werden. Vielmehr reicht es ohne weiteres aus, wenn diese persönliche Verantwortung entsprechend den innerorganisatorischen Gepflogenheiten durch eine Zeichnung in sonstiger Form – insbesondere durch eine Paraphe – unzweifelhaft erkennbar ist (vgl. BGHZ 90, 328 ≪330 f.≫).
Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft:
„Muss diese Paraphe, wenn man die Frage zu 1. bejaht, von einem zeichnungsberechtigten Beamten stammen?”
wird nicht dargelegt, weshalb diese Frage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig sein sollte. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, „ob Regierungsdirektor P. bevollmächtigt war, Entlassungen auszusprechen”, und ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 46 VwVfG allein wegen eines solchen Verfahrensfehlers die Aufhebung des Verwaltungsaktes nicht beanspruchen könne. Das Beschwerdevorbringen bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte. Ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zutreffend, so stellt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage auch nicht in einem Revisionsverfahren.
Hinsichtlich der darüber hinaus aufgeworfenen Frage:
„Schließt die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit dem Entlassungsbescheid zugleich auch die Aufhebung der in den Behördenakten befindlichen Entlassungsverfügung ein?”
ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar, dass sie in einem Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sein könnte. Gegenstand des Rechtsstreits war der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 4. März 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Inneres vom 18. Juni 1996. Für dessen Rechtmäßigkeit ist es unerheblich, ob die behördeninterne Verfügung vom 18. August 1994 zunächst fehlerhaft ausgeführt worden ist.
Soweit die Beschwerde weitere Fragen als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, geht es ihr um eine auf die Besonderheiten des Einzelfalles abstellende Kritik an der Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne dass eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage herausgearbeitet wird. Einzelfallbedingte Fragestellungen vermögen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Im Übrigen hat sich – entgegen dem Vorbringen der Beschwerde – das Oberverwaltungsgericht auch damit auseinandergesetzt, dass die Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit längere Zeit zurücklag und dass das Entlassungsverfahren sich über einen weiteren Zeitraum erstreckte.
Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Abweichung gemäß dieser Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn das Berufungsgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (z.B. Beschluss vom 16. Oktober 1979 – BVerwG 2 B 61.79 – ≪Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3≫). Es kommt darauf an, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt, nicht aber darauf, ob ein unterschiedlicher Sachverhalt verschieden beurteilt worden ist.
Die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung aufgestellt hat und der von einem Rechtssatz in den von der Beschwerde angeführten Urteilen des beschließenden Senats vom 3. Dezember 1998 – BVerwG 2 C 26.97 – (BVerwGE 108, 64) und vom 27. April 1999 – BVerwG 2 C 26.98 – (Buchholz 111 Art. 20 Nr. 5) sowie in dem Beschluss vom 28. Januar 1998 – BVerwG 6 P 2.97 – (BVerwGE 106, 153) abweichen soll. Soweit die Beschwerde vorträgt, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung des vorliegenden Falles Grundsätze dieser Entscheidungen nicht hinreichend beachtet, wendet sie sich gegen die Tatsachenwürdigung in dem angegriffenen Urteil. Ob die Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht zutreffend ist oder nicht, ist jedoch im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenso ohne Bedeutung wie eine etwaige fehlerhafte Anwendung rechtlicher Grundsätze.
Schließlich rechtfertigt die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, weil es die Frage nicht aufgeklärt habe, ob der Regierungsdirektor P. zeichnungsberechtigt gewesen sei, nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt (z.B. Urteil vom 25. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – ≪Buchholz 310 § 108 Nr. 183≫). Auf die tatsächlichen Umstände, die nach dem Vorbringen der Beschwerde hätten aufgeklärt werden müssen, kam es nach den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil nicht an, weil nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts selbst eine mangelnde „Zeichnungsberechtigung” des Regierungsdirektors P. gemäß § 46 VwVfG nicht die Aufhebung des Entlassungsbescheides zur Folge gehabt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 4 Satz 1 b) GKG.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen