Verfahrensgang
OVG des Saarlandes (Aktenzeichen OVG 3 R 59/00) |
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält sinngemäß für klärungsbedürftig die Fragen, ob der im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens gestellte Antrag auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt werden darf, wenn aufgrund eines Erlasses ein – hinsichtlich seiner Dauer allerdings ungewisser – Abschiebestopp besteht und ob der Ausländer hinsichtlich des Abschiebehindernisses auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verwiesen werden kann. Dass diese Fragen sich in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) stellen würden, legt die Beschwerde schon nicht ausreichend dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Zu ihrer Beantwortung bedürfte es im Übrigen auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten lassen. Macht der Ausländer, wie hier der Kläger zu 1 mit seinem Vortrag im Berufungsverfahren, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Roma, Gefahren geltend, die dieser Bevölkerungsgruppe bei einer Rückkehr in das Kosovo allgemein drohten, so steht ihm gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) wegen dieser allgemeinen Gefahren ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedenfalls dann nicht zu, wenn für diese Bevölkerungsgruppe ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG besteht. In diesem Fall kommt auch nicht in Betracht, die dem entgegenstehende Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift zu überwinden. Diese Möglichkeit wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein nur für den Fall entwickelt, dass die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp nach § 54 AuslG erlassen hat (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 9.95 – BVerwGE 95, 324; Urteil vom 27. April 1998 – BVerwG 9 C 13.97 – AuAS 1998, 243; Urteil vom 19. November 1996 – BVerwG 1 C 6.95 – BVerwGE 102, 249 ≪258 f.≫; Urteil vom 8. Dezember 1998 – BVerwG 9 C 4.98 – BVerwGE 108, 77 ≪80 f.≫). Entfällt oder endet der Abschiebestopp, besteht wieder die Ausnahmemöglichkeit, in verfassungskonformer Einschränkung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses wegen einer allgemeinen Gefahr festzustellen. Dies kann, sofern eine bestandskräftige Entscheidung des Bundesamtes über das Fehlen von Abschiebungshindernissen vorliegt – worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – im Wege eines Wiederaufgreifens des Verfahrens gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – BVerwG 9 C 41.99 – InfAuslR 2000, 410).
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger
Fundstellen