Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1.1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, die Beigeladene zu verpflichten, ihr ergänzenden passiven Schallschutz zu gewähren. Als Anspruchsgrundlage hat sie § 906 BGB benannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat es aus zwei selbständig tragenden Gründen abgelehnt, den geltend gemachten Anspruch aus § 906 BGB herzuleiten: Zum einen sei das Land Hessen für diesen Anspruch nicht passiv legitimiert; der Anspruch wäre vielmehr zu richten gegen die Beigeladene als Eigentümerin derjenigen Grundstücke, von denen Lärmimmissionen ausgingen (UA S. 12 f.). Unabhängig davon seien Ansprüche der Klägerin aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die vom Frankfurter Flughafen ausgehenden Lärmimmissionen durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 erfasst seien (UA S. 13).
Ist eine Entscheidung – wie hier – auf mehrere, jeweils für sich selbständig tragfähige Gründe gestützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328). Ein Zulassungsgrund in Bezug auf die Verneinung der Passivlegitimation des Beklagten liegt nicht vor. Schon aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die von der Beschwerde geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 den gesamten derzeitigen Flugbetrieb abdecke (Beschwerdebegründung vom 1. Oktober 2007 – im Folgenden: BBegr. – S. 26 bis 35), gegeben sind.
Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob das beklagte Land als Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörde Störer im Sinne des § 906 BGB sein kann (BBegr. S. 10). Sie leitet die Störereigenschaft des Beklagten daraus ab, dass dieser die Anlegung von Teilen der Süd-(1 170 m) und der Nordbahn (600 m) ohne Genehmigung nach § 6 LuftVG geduldet sowie die Errichtung u.a. von Schnellabrollwegen auf der Grundlage sogenannter Unterbleibensentscheidungen zugelassen habe. Dadurch habe er nicht nur seine Pflichten aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO, sondern auch den Schutz des § 29b Abs. 2 LuftVG, die Beteiligungsrechte der Betroffenen, deren Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange und damit zugleich ihre Grundrechte verletzt. Die Beschwerde hat dies in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 28. Dezember 2007 im Einzelnen ausgeführt.
Die genannte Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Dass § 906 BGB einem Lärmbetroffenen einen Anspruch gegen die Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsbehörde auf Verpflichtung des Flugplatzbetreibers, passiven Schallschutz zu gewähren, auch dann nicht einräumt, wenn der Flugplatz – wie die Klägerin behauptet – teilweise ohne die erforderliche Genehmigung und Planfeststellung betrieben wird, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist gegen den “Benutzer des anderen Grundstücks”, von dem die Beeinträchtigungen herbeigeführt werden, gerichtet. Die Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsbehörde ist nicht Benutzerin des Flughafengeländes. § 906 BGB begründet Duldungspflichten und Abwehransprüche nur im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis (Urteil vom 29. April 1988 – BVerwG 7 C 33.87 – BVerwGE 79, 254 ≪257≫). Befugnisse der für die Zulassung und Überwachung des Flugplatzes zuständigen Behörde gegenüber dem Errichter und Betreiber des Flugplatzes ergeben sich aus § 906 BGB nicht. Der Anspruch eines Anwohners gegen die Luftfahrtbehörde auf Einschreiten gegen den Flugplatzbetreiber kann sich nur aus Vorschriften ergeben, die – wie u.a. das Luftverkehrsgesetz und die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder – die Rechte und Pflichten im Verhältnis einerseits zwischen der Luftfahrtbehörde und dem Flugplatzbetreiber sowie andererseits zwischen der Luftfahrtbehörde und Drittbetroffenen regeln.
Im Übrigen würde sich die Entscheidung, selbst wenn die Störereigenschaft des Beklagten zu bejahen wäre, aus anderen Gründen als richtig erweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Geräusche, die unerheblich und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG sind, unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB sind (Urteil vom 29. April 1988 a.a.O. S. 258), also im Nachbarschaftsverhältnis geduldet werden müssen. Das gilt auch für Fluglärm, der die sogenannte fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG nicht überschreitet. Denn das Anforderungsprofil des § 9 Abs. 2 LuftVG deckt sich mit dem immissionsschutzrechtlichen Schädlichkeitsbegriff in § 3 Abs. 1 BImSchG (Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 ≪Rn. 251≫). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs überschreiten die Lärmwerte auf dem Anwesen der Klägerin die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle nicht (UA S. 27 f.).
1.2 Soweit die Beschwerde rechtsgrundsätzlich geklärt wissen möchte, welche Maßnahmen als ortsüblich hinzunehmen sind (BBegr. S. 17), würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil der Verwaltungsgerichtshof Ansprüche aus § 906 BGB bereits wegen der fehlenden Störereigenschaft des Beklagten verneint hat.
1.3 Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob ein Grundstückseigentümer durch nicht nach §§ 6, 8 LuftVG genehmigte Anlagenteile eines Flughafensystems vorbelastet sein kann und die Lärmbelastung bis zur Überschreitung der verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen hat, wenn systematisch Genehmigungs- und Planfeststellungspflichten verletzt und damit Rechtsschutzmöglichkeiten unterlaufen worden sind (BBegr. S. 22). Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch der Klägerin auf ergänzenden passiven Schallschutz schon deshalb verneint, weil im Fall der Klägerin bei einem Dauerschallpegel von unter 59 dB(A) nicht nur die verfassungsrechtliche, sondern auch die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle nicht erreicht sei (UA S. 28). Eine Vorbelastung hat er insoweit nicht schutzmindernd berücksichtigt. Auch die Frage, ob bauliche Maßnahmen, die außerhalb des planfestgestellten Flughafenzaunes errichtet wurden und die Kapazität des Flughafens erhöht haben, hinzunehmende Fluglärmbelastungen im Sinne einer Vorbelastung auslösen können, wenn sie keinem Planfeststellungsverfahren unterzogen worden sind und keine Betriebsgenehmigung vorliegt (BBegr. S. 26), würde sich aus diesem Grunde nicht stellen.
1.4 Die Fragen, ob die Störungen eines Grundstücks zwischen 6.00 und 22.00 Uhr zutreffend allein durch den Dauerschallpegel beschrieben sind (BBegr. S. 46) und ob die Feststellung und Bewertung von Einzelpegeln ein maßgebliches Kriterium für eine Gesundheits- und Eigentumsbeeinträchtigung darstellen (BBegr. S. 43), sind nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass beim Schutz vor Fluglärm während der Tagstunden dem Dauerschallkriterium die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden darf (Urteile vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 320 f. und vom 9. November 2006 – BVerwG 4 A 2001.06 – BVerwGE 127, 95 ≪Rn. 134≫). Auch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986 – FluglSchG) grenzt die Tagschutzzone nur durch den äquivalenten Dauerschallpegel ab; anders als bei der Nachtschutzzone ist die Zahl der Überschreitungen eines bestimmten Maximalpegels nicht entscheidend (§ 2 Abs. 2 FluglSchG). Auch soweit es um die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze geht, hat der Senat das alleinige Abstellen auf den Dauerschallpegel gebilligt (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 376). Der Zahl der Einzelereignisse pro Stunde hat er insoweit keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
1.5 Die Frage, ob bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 FluglSchG die 24. BImSchV zumindest analog anzuwenden ist (BBegr. S. 47), bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Gemäß § 2 Abs. 2 BImSchG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Flugplätze, soweit nicht der Sechste Teil betroffen ist. Die Vorschriften des Vierten Teils und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, zu denen die 24. BImSchV gehört, sind hiernach auf von Flugplätzen ausgehenden Lärm nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Senats scheiden die für andere Lärmquellen erlassenen Regelwerke auch als Orientierungshilfe für die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze von vornherein aus (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 254).
1.6 Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob nach dem Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes unter der Ermächtigungsgrundlage des § 7 ein höheres “Schutzziel” für den Innenraum von Schutzräumen festgelegt worden ist (BBegr. S. 48). Sie legt jedoch nicht, wie dies erforderlich wäre, dar, inwiefern die Frage entscheidungserheblich sein könnte. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass Ansprüche auf Lärmsanierung bei einem bestehenden Flugplatz erst geltend gemacht werden können, wenn die jeweilige Landesregierung durch Rechtsverordnung den Lärmschutzbereich festgelegt hat (UA S. 18). Eine derartige Festlegung gebe es für den Flughafen Frankfurt noch nicht. In Bezug auf diese Begründung macht die Beschwerde einen Zulassungsgrund nicht geltend.
1.7 Die Frage, ob Spitzenschallpegel größer als 40 dB(A) und Dauerschallpegel über 35 dB(A) als nicht gesundheitsgefährdend angesehen werden dürfen (BBegr. S. 48), könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ist eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung – gegebenenfalls mit Hilfe Sachverständiger – zu klären ist (stRspr, vgl. Urteile vom 30. Mai 1984 – BVerwG 4 C 58.81 – BVerwGE 69, 256 ≪276≫ und vom 29. Januar 1991 – BVerwG 4 C 51.89 – BVerwGE 87, 332 ≪373≫; Beschlüsse vom 29. April 2002 – BVerwG 9 B 10.02 – juris und vom 2. Februar 2005 – BVerwG 4 B 87.04 – nicht veröffentlicht). Das gilt auch für die Frage, ob die Grenze, bei deren Überschreiten mit einem erinnerbaren Aufwachen zu rechnen ist, als Beleg für ein nicht gesundheitsgefährdendes Schutzniveau herangezogen werden kann (BBegr. S. 50).
1.8 Die Frage, ob die Fluglärmbetroffenen auf einen Schutz der nächtlichen Ruhe verwiesen werden können, der weit hinter dem Schutzniveau zurückbleibt, den ein Verkehrslärmbetroffener für eine Innenbereichsnutzung verlangen kann (BBegr. S. 49), bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Wie bereits dargelegt, können die für den Verkehrslärm erlassenen Regelwerke wegen der Verschiedenartigkeit der Immissionssituationen und der hierauf abgestimmten Beurteilungsparameter nicht auf den Fluglärm übertragen werden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 254). Aus diesem Grund kann das Schutzniveau gegenüber Straßenverkehrslärm einerseits und gegenüber Fluglärm andererseits nicht durch die bloße Gegenüberstellung einzelner Pegelwerte verglichen werden.
1.9 Die Fragen, ob der Schallschutz innerhalb eines Schallschutzgebietes auf Schlafräume beschränkt werden darf (BBegr. S. 50) und ob Lärmbetroffene, die passiven Schallschutz aufgrund behördlicher Entscheidungen beanspruchen können, einen hinter dem Schutzniveau des Fluglärmschutzgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 2007 zurückbleibendes Maß an Aufwendungsersatz für ihre Schlafräume hinzunehmen haben (BBegr. S. 50), bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Beschränkung des passiven Schallschutzes für die Nacht auf Schlafräume hat der Senat weder im Verfahren betreffend den Flughafen Berlin-Schönefeld (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 295 ff.) noch im Verfahren betreffend den Flughafen Leipzig/Halle (Urteil vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 84 ff.) beanstandet. Das Schutzniveau des Fluglärmschutzgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 2007 ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig. Im Übrigen ist auch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 FluglSchG in der Nachtschutzzone passiver Schallschutz nur für Räume zu gewähren, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden.
1.10 Die Beschwerde möchte schließlich rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob aus Billigkeitsgesichtspunkten die Unterhaltungskosten für Schallschutzmaßnahmen (z.B. Stromkosten für Lüftungseinrichtungen) von dem “Begünstigten” zu tragen sind (BBegr. S. 51). Soweit es um Stromkosten für Lüftungseinrichtungen geht, würde sich diese Frage nicht stellen, denn der Verwaltungsgerichtshof hat diese Kosten nicht als streitgegenständlich angesehen und sich dementsprechend zu ihrer Erstattungsfähigkeit nicht geäußert. Einen Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz für die Unterhaltung von Schallschutzfenstern hat er verneint (UA S. 29). Die Beschwerde wendet sich gegen die Begründung, dass die Klägerin beim erstmaligen Einbau neuwertige anstelle gebrauchter Fenster erhalten habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber darüber hinaus darauf abgestellt, dass die Klägerin als Eigentümerin für die Instandhaltung ihres Eigentums grundsätzlich selbst verantwortlich sei. In Bezug auf diese Begründung zeigt die Beschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision nicht auf.
2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
2.1 Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die Akten zu den Unterbleibensentscheidungen beiziehen müssen (BBegr. S. 15, 35). Ein Verfahrensmangel liegt darin nicht. Bei der Prüfung, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von deren materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183). Der Verwaltungsgerichtshof war der Auffassung, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 den gesamten derzeitigen Flugbetrieb abdecke und dass dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes gelte, dass die Beigeladene u.a. die Rollbahnen auf der Grundlage von Unterbleibensentscheidungen der Planfeststellungsbehörde ausgebaut habe (UA S. 15). Ausgehend hiervon war der Inhalt der Akten zu den Unterbleibensentscheidungen nicht entscheidungserheblich (UA S. 17).
2.2 Die Beschwerde meint weiter, dass der Verwaltungsgerichtshof die Vorbelastung des Grundstücks zum Zeitpunkt seiner bauplanungsrechtlichen Bebaubarkeit im Jahre 1966 hätte ermitteln müssen (BBegr. S. 25). Hierzu war der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht verpflichtet, weil er bei der Festlegung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle die Vorbelastung nicht schutzmindernd berücksichtigt hat (UA S. 27 f.).
2.3 Die Beschwerde rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof die auf das Grundstück der Klägerin bezogenen Dauerschallpegel ohne Zuhilfenahme von Sachverständigen festgestellt habe (BBegr. S. 9, 36). Das trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einzelpunktberechnung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 21. November 2006 zu Grunde gelegt (UA S. 20). Die gegen die Verwertbarkeit dieser Berechnung gerichteten Einwände der Klägerin hat er zurückgewiesen (UA S. 20 bis 22). Den sogenannten Sigma-Zuschlag nach der Anlage zu § 3 FluglSchG hat er nicht entscheidungstragend, sondern nur deshalb berücksichtigt, um bei der Festlegung der Zumutbarkeitsschwellen unterstützend die im Fluglärmschutzgesetz festgesetzten Grenzwerte heranziehen zu können (UA S. 22).
2.4 Ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schalldämmmaßes des Daches (BBegr. S. 36) war schon deshalb nicht erforderlich, weil es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf dieses Maß für die Berechnung der Innenpegel nicht ankam. Als maßgebend hat der Verwaltungsgerichtshof die Dämmung durch Schallschutzfenster neuerer Bauart angesehen (UA S. 25).
2.5 Warum der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte ermitteln sollen, ob nachts auf dem klägerischen Grundstück Außenpegel größer 80 dB(A) erreicht werden können und wie viele Einzelschallereignisse während des Tages auftreten (BBegr. S. 37), legt die Beschwerde nicht – wie dies zur Bezeichnung eines Aufklärungsmangels erforderlich wäre – dar.
2.6 Dass der Verwaltungsgerichtshof einen über die Bodenrente hinausgehenden Ausgleichsanspruch (Entschädigungsanspruch) für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs ignoriert habe (BBegr. S. 38), trifft nicht zu. Er hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Rente und einer sonstigen Entschädigung für die Nutzungsbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs umfassend geprüft (UA S. 29 bis 31).
2.7 Soweit die Beschwerde rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof dem zum Umfang der Kommunikationsstörungen angebotenen Beweis nicht nachgegangen sei (BBegr. S. 46), ist ein Aufklärungsmangel nicht schlüssig dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter – wie hier die Klägerin – nicht ausdrücklich beantragt hat. Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich der Vorinstanz auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Daran lässt es die Beschwerde fehlen.
3. Sollte die Beschwerde, obwohl sie nur § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO als Zulassungsgründe benennt (BBegr. S. 9), auch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rügen wollen, wäre diese nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Jannasch, Dr. Philipp
Fundstellen